BGH zu § 356 StGB: Parteiverrat bei Tätigkeit in „derselben Rechtssache“
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 569/59
- Datum
- 15.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
„Dieselbe Rechtssache“ i.S.d. § 356 StGB liegt vor, wenn derselbe Streitstoff auch in verschiedenen Verfahren verhandelt wird; es genügt eine teilweise Deckung des zugrunde liegenden Sachverhalts.
Die anwaltliche Treupflicht gegenüber dem früheren Mandanten wirkt auch nach Erledigung des Mandats fort und kann eine spätere Tätigkeit für die Gegenpartei in derselben Rechtssache pflichtwidrig machen.
Für den äußeren Tatbestand des Parteiverrats ist es unerheblich, ob der frühere Mandant mit der Tätigkeit für die Gegenpartei einverstanden ist; der Pflichtwidrigkeitsgehalt ergibt sich aus den berufsrechtlichen Tätigkeitsverboten und dem Schutz des Standesansehens.
Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Anwalt die Unzulässigkeit der Vertretung aufgrund einer rechtlichen Fehleinschätzung verkennt; er entschuldigt nur bei Unvermeidbarkeit.
Bei Vorsatzdelikten darf strafschärfend nicht berücksichtigt werden, der Täter habe tatbestandliche Umstände zuvor nur fahrlässig nicht erkannt; eine solche Wertung läuft auf eine unzulässige Bestrafung fahrlässigen Verhaltens hinaus.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 10. Juli 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Gerhard ██████ aus ███████, geboren am ███ in ████████, Kreis ██████, █████████, wegen Parteiverrats u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████████████ als █████████, Justizangestellter ██████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Juli 1959 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen falscher Anschuldigung verurteilt worden ist,
b) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte im Falle █████ 2 (B II der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,
c) im Kostenausspruch, soweit in den Fällen des Freispruchs die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse auferlegt worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteiverrats in zwei Fällen zu einer Geldstrafe und zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten und wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet.
I. Parteiverrat im Fall K. (B I der Urteilsgründe):
Der Angeklagte hatte als Prozessbevollmächtigter der Frau Ursula ████ in █████ am 16. Januar 1954 Scheidungsklage gegen ihren Ehemann Ernst █████ eingereicht. Zur Begründung der Klage hatte er u. a. angeführt:
„Auch noch vor dem letzten ehelichen Verkehr wollte der Beklagte die Klägerin zwingen, ihre Frucht abzutöten. Es handelte sich um das zweite Kind Christiane, das dann am ███████ 1952 geboren ist. Der Beklagte hat die Klägerin unter Schlagen, Beschimpfungen etc. zur Abtreibung der Frucht zwingen wollen ...”
Da sich die Eheleute █████ versöhnten, nahm der Angeklagte die Klage zurück. Inzwischen hatte jedoch die Staatsanwaltschaft, der die Klageschrift vom Gericht zugeleitet worden war, gegen Ernst K. ein Ermittlungsverfahren wegen versuchter Anstiftung zur Abtreibung eingeleitet. In diesem Verfahren wurde der Angeklagte für Ernst ████ tätig, womit die Ehefrau einverstanden war.
In einem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schreiben bat er unter Vorlage einer Vollmacht des Beschuldigten um Einstellung des Verfahrens und führte aus:
„Nur der Ordnung halber teile ich mit, dass die Beschuldigungen bestritten werden, dass Herr Ernst K. sowohl vor der Polizei als auch vor dem Gericht keine Aussage machen wird und dass auch Frau Ursula █████ vor sämtlichen Behörden von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht. Ich bin bevollmächtigt, in ihrem Namen dies zu erklären.“
Das Verfahren wurde hierauf eingestellt.
Die Strafkammer erblickt in der Übernahme der Verteidigung des Ernst ████ im Ermittlungsverfahren mit Recht ein Vergehen nach § 356 StGB.
Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer in dem Scheidungsprozess einerseits und dem Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann K. andererseits „dieselbe Rechtssache“ im Sinne jener Strafbestimmung gesehen. Unter derselben Rechtssache ist zu verstehen derselbe Streitstoff, auch wenn er in verschiedenen Verfahren verhandelt wird (BGH in NJW 1953, 430 Nr. 16). Es genügt, dass sich der zugrunde liegende Sachverhalt – soweit verschiedene Verfahren in Frage kommen – auch nur teilweise deckt (Schönke-Schröder Anm. III 1 Abs. 2 zu § 356 StGB). Das war hier der Fall. Das dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Verhalten des Ehemannes ████ war von seiner Frau in der Scheidungsklage als Eheverfehlung geltend gemacht worden. Die Verschiedenheit der beiden Verfahren und ihres Zieles schließt es nicht aus, dass sie dieselbe Rechtssache betrafen.
Der Begriff der Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 356 StGB erhält, soweit Rechtsanwälte in Frage kommen, seinen Inhalt durch die entsprechenden Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnungen. Zur Tatzeit galt am Tatort die in der amerikanischen Besatzungszone erlassene Rechtsanwaltsordnung 1946 (für Bayern: BayGVBl 1946, 371; BayBS III S. 45). § 31 Nr. 2 dieser RAO bestimmte gleichlautend mit der früheren ReichsRAO, dass der Rechtsanwalt seine Berufstätigkeit zu versagen habe, wenn sie von ihm in derselben Rechtssache bereits einer anderen Partei im entgegengesetzten Interesse gewährt worden ist. Der jetzt geltende § 45 Nr. 2 der BundesRAO hat hierzu keine sachliche Änderung gebracht.
Pflichtwidrig handelt also der Rechtsanwalt, der für eine Partei tätig wird, obwohl er in derselben Rechtssache bereits einer anderen Partei im entgegengesetzten Interesse gedient hat. Die Ansicht der Strafkammer, dass in diesem Sinne der Angeklagte pflichtwidrig gehandelt habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dass im Scheidungsverfahren zwischen den Eheleuten K. entgegengesetzte Interessen bestanden, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Das Scheidungsverfahren war zwar durch die Zurücknahme der Klage erledigt; die Treupflicht des Angeklagten gegenüber seiner damaligen Partei dauerte jedoch fort (BGHSt 4, 80, 83 und die dort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts). Er durfte also auch später nicht im entgegengesetzten Interesse für die Gegenpartei, nämlich den Ehemann, in derselben Sache tätig werden, also auch nicht in dem Strafverfahren, das sich auf einen geltendgemachten Scheidungsgrund bezog. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die Ehefrau ein Interesse an der Bestrafung des Angeklagten hatte oder nicht. Da sie sich mit ihrem Manne versöhnt hatte, war ihr sicherlich daran gelegen, dass kein Strafverfahren gegen ihn durchgeführt und damit möglicherweise der eheliche Friede wieder gestört wurde. Dass im Strafverfahren kein Interessengegensatz zwischen den Eheleuten K. bestand, schließt aber die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten nicht aus; denn er hatte bereits vorher die Ehefrau im entgegengesetzten Interesse im Scheidungsverfahren vertreten.
Das Reichsgericht hat zwar in RGSt 71, 231, 236 ausgesprochen, dass der Widerstreit der Interessen zur Zeit der Tat vorliegen müsse. Damit sollte aber ersichtlich nur die Meinung abgelehnt werden, es genüge die bloße Möglichkeit, dass später ein Interessengegensatz entstehen könne. Die Möglichkeit neuer ehelicher Zwistigkeiten würde allerdings hiernach im vorliegenden Fall zur Begründung der Pflichtwidrigkeit nicht ausreichen. Hier war aber der Rechtsanwalt im entgegengesetzten Interesse bereits in der Vergangenheit für die andere Partei tätig gewesen.
Dass der Angeklagte für den beschuldigten Ehemann im Ermittlungsverfahren nicht tätig werden durfte, ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der angeführten standesrechtlichen Vorschrift. Sie will nicht nur die Treue des Anwalts gegenüber seinem Auftraggeber gewährleisten, sondern auch das Ansehen des Anwaltsstandes schützen (RGSt 49, 344; 71, 253). Es gereicht aber dem Ansehen des Anwalts und seines Standes zum Nachteil, wenn er, wie es im vorliegenden Falle geschehen ist, in dem einen Verfahren namens einer Partei eheliche Verfehlungen behauptet, in dem anderen Verfahren jedoch namens der Gegenpartei diese Verfehlungen bestreitet. Es ist daher für den äußeren Tatbestand des Vergehens gegen § 356 StGB nicht wesentlich, dass die andere Partei mit der Beratung oder Vertretung der Gegenpartei einverstanden ist (RGSt 71, 253; BGHSt 4, 80, 82, 83). Es ist deshalb auch bedeutungslos, aus welchem Grunde das Einverständnis erteilt ist, etwa weil ein Interessengegensatz von der ursprünglichen Partei nicht mehr für gegeben erachtet wird (vgl. den Fall in BGHSt 3, 400).
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte alle Umstände gekannt, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit seines Handelns ergab. Er hat aber geglaubt, die Verteidigung des Ehemannes ██████ übernehmen zu dürfen, weil die Ehefrau damit einverstanden war. Die Ansicht der Strafkammer, dass hierin ein Verbotsirrtum liege und dass dieser für den Angeklagten nicht entschuldbar sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 3, 400).
Auch im Strafausspruch lässt das Urteil insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen.
II. Parteiverrat im Fall K. (B II der Urteilsgründe):
Mit der Übernahme der Verteidigung des Ehemannes K. begab sich der Angeklagte der Möglichkeit, ohne Verstoß gegen seine Standespflicht die Ehefrau █████ in einem Rechtsstreit zu vertreten, in dem der den Gegenstand des Strafverfahrens bildende Sachverhalt von Bedeutung sein konnte. Das war aber in jedem Scheidungsprozess der Fall. Denn der schon in der ersten Scheidungsklage erhobene Vorwurf konnte auch in einem künftigen Scheidungsstreit erheblich sein, auch wenn die Verfehlung verziehen war (vgl. BGHSt 9, 341, 345). Es kann hierbei keine Rolle spielen, dass die Verteidigung des Ehemannes ██████ durch den Angeklagten pflichtwidrig war. Denn dies ändert nichts daran, dass er für ihn „in derselben Rechtssache“ beruflich tätig geworden war. Anders wäre es nur zu beurteilen, wenn der Angeklagte während eines schwebenden Rechtsstreits vorübergehend auch für die Gegenpartei tätig geworden wäre. Hier käme nur ein Vergehen – durch das Tätigwerden für die Gegenpartei in Betracht, während in der Fortsetzung der Vertretung für die ursprüngliche Partei kein standeswidriges oder strafbares Verhalten läge. Im vorliegenden Falle waren aber der erste Scheidungsrechtsstreit und die Verteidigung des Ehemannes █████ seit längerem abgeschlossen, als der Angeklagte von neuem Scheidungsklage für die Ehefrau █████ erhob und darin den Vorwurf wiederholte, der schon Gegenstand der ersten Scheidungsklage und des Ermittlungsverfahrens gewesen war. Es handelte sich um die Übernahme der Durchführung eines neuen Auftrages, also um eine selbständige Handlung.
Die Strafkammer hat daher auch in der Übernahme der Vertretung der Ehefrau im zweiten Scheidungsprozess mit Recht die Verwirklichung des äußeren Tatbestandes des § 356 StGB in Verbindung mit § 31 Nr. 2 RAO 1946 gefunden. Insoweit erhebt die Revision gegen das Urteil des Landgerichts auch keine Einwendungen.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte erst im Termin vom 20. Dezember 1955 erkannt, dass er für den Ehemann K. im Ermittlungsverfahren tätig geworden war und dass dies dieselbe Rechtssache betraf. Er ist trotzdem für die Ehefrau █████ in diesem Termin aufgetreten und hat geglaubt, durch das Fallenlassen des den Gegenstand des früheren staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens bildenden Scheidungsgrundes die Ehefrau K. weiterhin im Prozess vertreten zu dürfen. Darin irrte er; denn darauf, dass derselbe Vorwurf von neuem erhoben wurde, kam es nicht an. Es genügte, dass die darin enthaltene Behauptung einer Eheverfehlung im neuen Scheidungsverfahren überhaupt von Erheblichkeit sein konnte. Die Verfehlung war aber, auch wenn sie verziehen war, jedenfalls für die Schuldfeststellung nicht ohne Bedeutung. Dadurch, dass er sie nicht mehr geltend machte, schwächte er die Stellung seiner Auftraggeberin. Gerade hieraus ergibt sich, dass ein Interessengegensatz weiterhin bestand.
Ob der Angeklagte, wie die Strafkammer meint, über die Pflichtwidrigkeit seines Handelns geirrt hat, ist allerdings zweifelhaft. Eine Pflichtwidrigkeit liegt darin, dass der Rechtsanwalt beiden Parteien in entgegengesetzten Interessen dient. Das entgegengesetzte Interesse bestand hier nach wie vor und es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte sich dessen nicht bewusst war. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er aber jedenfalls geglaubt, dass er nach der Ausklammerung des Scheidungsgrundes, der Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gewesen war, die Klägerin weiterhin vertreten dürfe.
Damit hat er nicht über einen Tatumstand im Sinne des § 59 StGB, sondern über das Verbotensein seines Tuns geirrt. Ein Verbotsirrtum würde allerdings auch dann vorliegen, wenn der Angeklagte, wie die Strafkammer annimmt, ein entgegenstehendes Interesse deshalb verneint hätte, weil er den entsprechenden Rechtsbegriff zu eng auslegte (vgl. BGHSt 5, 301, 311; 9, 341, 347).
Die Ansicht der Strafkammer, dass sich der Angeklagte in einem Verbotsirrtum befunden habe, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch der Schluss des Landgerichts, dass der Irrtum vermeidbar war, also nicht entschuldigt werden könne, begegnet keinem rechtlichen Bedenken.
Der Strafausspruch kann in diesem Punkte jedoch nicht bestehen bleiben. Als strafschärfend hat das Landgericht angesehen, dass der Angeklagte den Umstand, dass er erst während eines Termins des Interessengegensatzes gewahr wurde, zumindest leichtfertig herbeigeführt habe, indem er ohne nähere Vorbereitung, insbesondere ohne vorher den vorliegenden Schriftsatz der Gegenpartei zu lesen, zu diesem Termin gekommen sei. Der Tatbestand des § 356 StGB erfordert jedoch Vorsatz. Dass der Angeklagte vor dem Termin nicht erkannt hat, dass er den Ehemann K. im entgegengesetzten Interesse bereits vertreten hatte, mag zwar auf einer Pflichtwidrigkeit beruhen. Insoweit ist er jedoch nicht nach § 356 StGB verantwortlich. Hätte die Strafkammer den Umstand, dass der Angeklagte den Interessengegensatz vor dem Termin nicht erkannt hatte und nun plötzlich in der mündlichen Verhandlung in eine schwierige Lage geraten war, nur als nicht besonders strafmildernd erachtet, weil er diese Lage schuldhaft selbst herbeigeführt hatte, so wäre dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat aber diesen Umstand als strafschärfend berücksichtigt, was darauf hinausläuft, dass der Angeklagte auch für das fahrlässige Nichterkennen von Tatbestandsmerkmalen bestraft wird. Das entspricht nicht dem Gesetz. Das Urteil ist daher insoweit im Strafausspruch aufzuheben.
III. Die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung:
Die Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer sieht die Leichtfertigkeit darin, dass der Angeklagte im Schreiben vom 15. Oktober 1955 an die Staatsanwaltschaft behauptete, es seien ██████ keine Quittungen ausgestellt worden, ohne dass er vorher seine Quittungsblöcke durchgesehen hatte. Der Angeklagte hatte aber wiederholt seine Handakten auf entsprechende Bescheinigungen und Quittungen durchgesehn. Zu Durchsicht auch der Quittungsblöcke wäre er allerdings verpflichtet gewesen, wenn Umstände vorlagen, die ihm diese Durchsicht, wie die Strafkammer meint, geradezu aufgedrängt hätten. Solche sind jedoch aus den Feststellungen nicht ersichtlich.
Die Strafkammer hat an anderer Stelle (Blatt 5 des Urteils) festgestellt, dass Quittungen über eingehende Barzahlungen erteilt wurden und hiervon eine Durchschrift im Quittungsblock verblieb. Darüber, dass Quittungen auch für die Bank- und Postschecküberweisungen wenigstens hin und wieder erteilt zu werden pflegten, und dass der Angeklagte dies wusste, ergibt sich aus den Feststellungen nichts. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass es sich bei der dem B. für eine Banküberweisung erteilten Quittung um eine einmalige Ausnahme gehandelt hat. Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte bei der Unterzeichnung der fraglichen Quittung von ihrem Inhalt und ihrer Bestimmung für B. keine Kenntnis genommen hat. Er konnte sich daher auch später nicht an sie erinnern. Aus den Handakten ergab sich kein Hinweis für eine dem B. erteilte Quittung, da B. alle Zahlungen durch Bank- oder Postschecküberweisung geleistet hatte. Es konnte im Gegenteil aus ihnen entnommen werden, dass B. zwar eine Quittung für die gesamten im Jahre 1953 in der Ehescheidungssache geleisteten Zahlungen verlangt hatte, aus der hervorgehen sollte, dass die Zahlungen für geschäftliche Beratungen geleistet worden seien, dass aber der Angeklagte die Ausstellung einer solchen Quittung abgelehnt hatte. Das konnte den Angeklagten in seiner Ansicht, dass er keine „falsche“ Quittung oder Bescheinigung ausgestellt hatte, noch mehr bestärken. Im Vernehmungstermin vom 13. Juli 1955 war ihm vorgehalten worden, dass B. behaupte, der Angeklagte habe ihm zugesichert, für den Restbetrag der Schuld aus dem Scheidungsprozess eine Quittung auszustellen, die so gehalten sei, dass das Finanzamt auf eine geschäftliche Rechtsberatung schließen könne (S. 46 des Urteils). Der von ihm selbst in den Handakten angebrachte Vermerk „kommt nicht in Frage“ hinsichtlich des Verlangens des B., ihm eine Gesamtquittung mit entsprechendem Inhalt zu erteilen, sprach auch gegen ein solches Versprechen und seine Erfüllung. Dass etwa dem Angeklagten bei seiner Vernehmung nähere Angaben über Zeit und Betrag einer angeblich erteilten Quittung gemacht wurden, ergibt sich aus den Feststellungen nicht. Wäre das der Fall gewesen, so wäre es allerdings nahegelegen, auch die vorhandenen Quittungsblöcke auf eine entsprechende Abschrift durchzusehen und dem Angeklagten müsste die Unterlassung zum Vorwurf gemacht werden, wenn er ohne Durchsicht der Quittungsblöcke gegen B. von neuem den Vorwurf der Verleumdung erhob.
Die bisherigen Feststellungen reichen hiernach nicht aus, um dem Angeklagten Leichtfertigkeit, die nach RGSt 71, 34, 37; 174, 176 grober Fahrlässigkeit gleichzusetzen ist, nachweisen zu können.
Die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung ist daher aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Der Strafausspruch im Fall █████ wird durch die Aufhebung nicht berührt.
IV. Zum Kostenausspruch:
Die Revision rügt ferner, dass die Strafkammer die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen, soweit er freigesprochen wurde, nicht der Staatskasse auferlegt hat.
Auch insoweit ist die Revision begründet.
Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer geprüft hat, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden können oder müssen. Der Senat ist nach den Umständen rechtlich nicht in der Lage, die dem Tatrichter obliegende Prüfung auch abgesehen von der ihm allein zustehenden Ermessensentscheidung nach § 467 Abs. 1 S. 1 StPO – nachzuholen.
Das Urteil ist daher auch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Willms Bundesrichter Werner ist infolge Urlaubs ortsabwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Peetz pr.
| Faller | Fischer | ||
| Dr. |