Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Strafausspruch aufgehoben und an Jugendschöffengericht zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 569/53
Datum
12.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen Meineids ein. Das Revisionsgericht verwirft die Revision insoweit, hebt jedoch den Strafausspruch in anderem Umfang auf und verweist die Sache an das Jugendschöffengericht. Grund ist die nachträgliche Einführung des JGG: es ist zu prüfen, ob jugendrechtliche Vorschriften und ein Absehen von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte anzuwenden sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein milderes Gesetz ist zugunsten des Täters auch dann anzuwenden, wenn es nach Begehung der Tat in Kraft tritt; das Revisionsgericht hat dies zu beachten.

2

Ist die Beschuldigte zur Tatzeit Heranwachsende i.S.d. JGG, hat der Tatrichter zu prüfen, ob die für Jugendliche geltenden Vorschriften anwendbar sind und ob nach § 106 Abs. 2 JGG von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte abgesehen werden soll.

3

Findet das Revisionsgericht, dass jugendrechtliche Regelungen anwendbar sind oder hierzu Feststellungen fehlen, hebt es den Strafausspruch auf und verweist zur neuerlichen Entscheidung an das zuständige Jugendschöffengericht.

4

Eine Aufhebung des Strafausspruchs zugunsten einer Mitangeklagten setzt einen sachlichen Zusammenhang der Taten voraus; fehlt ein solcher Zusammenhang, ist die Aufhebung nicht auf die Mitangeklagte zu erstrecken.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 16. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████, geborene ████ aus ███, ██████████ Senta B., dort geboren, wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der ███████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten ███ wird verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Meineids richtet.

Im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 16. Juli 1953, soweit es die Angeklagte betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, zurückverwiesen, und zwar an das Jugendschöffengericht in Karlsruhe.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte ██████ wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren sowie die Eidesfähigkeit aberkannt.

Die in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkte Revision, mit der die Angeklagte Verletzung der StPO und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Nachdem das angefochtene Urteil ergangen war, ist am 1. Oktober 1953 das neue Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 in Kraft getreten. Die Angeklagte war zur Zeit der Tat „Heranwachsende“ im Sinne des § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes. Deshalb sind unter bestimmten Voraussetzungen gewisse, sonst nur für Jugendliche geltende Vorschriften anzuwenden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob nach § 106 Abs. 2 JGG von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte abgesehen werden soll.

Nach § 116 Abs. 1 JGG gelten diese Bestimmungen auch für Verfehlungen, die vor ihrem Inkrafttreten begangen worden sind. Als das mildere Gesetz sind sie vom Revisionsgericht zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB n. F., § 354 StPO; BGH, Urt. v. 6. Oktober 1953 – 4 StR 419/53 – und v. 1. November 1953 – 1 StR 362/53).

Ob die Voraussetzungen des § 105 JGG bei der Angeklagten gegeben sind oder ob nach § 106 Abs. 2 JGG von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte abgesehen werden soll, hat der Tatrichter zu prüfen, der bisher hierzu keine Gelegenheit hatte.

Hiernach ist das Urteil bezüglich der Beschwerdeführerin im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, und zwar gemäß §§ 118, 40 JGG an das Jugendschöffengericht, das auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden hat (§§ 109 Abs. 2, 74 JGG).

Ergibt die neue Verhandlung, dass auf die Beschwerdeführerin das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist, so wird zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 20 StGB vorliegen.

Auf die Mitangeklagte, die zur Zeit der Begehung ihrer Straftat ebenfalls Heranwachsende im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG war, ist die Aufhebung des Strafausspruchs nicht zu erstrecken, weil ein Zusammenhang (§ 3 StPO) zwischen ihrer Straftat und derjenigen der Beschwerdeführerin nicht besteht (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1953 – 2 StR 251/53).

In der neuen Hauptverhandlung wird Gelegenheit bestehen, auf die Gesichtspunkte hinzuweisen, die der Revision für die Strafzumessung bedeutsam erscheinen.

Dr. HärchnerMantelHeimann-Trosien
PeetzGlanzmann
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