Schwerer Raub: 'Beisichführen' umfasst Ergreifen eines Gegenstands am Tatort
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 56/93
- Datum
- 30.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein zur Gewaltanwendung geeignetes Werkzeug oder gefährlicher Gegenstand gilt im Sinn des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch dann als ‚bei sich geführt‘, wenn der Täter es erst am Tatort ergreift.
Der Revisionsgerichtshof kann den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern, wenn auf Grundlage der bereits getroffenen Feststellungen keine weiteren erheblichen Feststellungen zu erwarten sind.
§ 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, wenn die zugelassene Anklage bereits den in Frage stehenden schwereren Tatbestand enthält und damit die Verfahrensvoraussetzungen für die Änderung gegeben sind.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 9. Juli 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 56/93 vom 30. März 1993 in der Strafsache gegen ████████, geboren ███████████ ███ Richard, 1966 in █, wegen Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. März 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Beyer als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Juli 1992 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Raubes mit gefährlicher Körperverletzung“ zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht den Angeklagten nicht des schweren Raubes schuldig gesprochen und demzufolge bei der Strafzumessung nicht den Strafrahmen des § 250 StGB angewandt hat.
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt, der betäubungsmittelabhängige Angeklagte habe sich entschlossen, gemeinsam mit den anderen Tatbeteiligten dem Geschädigten ███████████████ Geld wegzunehmen, um sich Tabletten kaufen zu können. Im Laufe des tätlichen Angriffs gegen ███████ habe er eine auf dem Parkplatz zufällig herumliegende leere 1-Liter-Cola-Glasflasche ergriffen und ███████ auf den Kopf geschlagen. Dies reiche jedoch für eine Verurteilung wegen schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht aus, weil der Angeklagte die Flasche nicht bei sich geführt habe, um den Widerstand des ████████████ mit Gewalt zu verhindern; er habe „die Flasche nicht bewusst gebrauchsbereit bei sich“ gehabt, als er sich dem Opfer näherte.
Diese Auffassung des Landgerichts ist, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht rügt, fehlerhaft. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass der Täter ein Werkzeug auch dann im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB „bei sich führt“, wenn er es erst am Tatort ergreift (vgl. BGHSt 13, 259 und 20, 194, 197; BGH NStZ 1985, 547; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Beisichführen 1 und StGB § 255 Konkurrenzen 2). Das Landgericht hatte daher auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen den Angeklagten wegen schweren Raubes verurteilen müssen.
Da weitere Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil bereits die zugelassene Anklage von schwerem Raub ausgegangen ist.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des
| Rechtsfolgenausspruchs. | Ulsamer | Brüning | |||
| Granderath | Gribbohm | Beyer |