Treffer
BGH Beschluss

Strafzumessung und Verwertung von Vorstrafen: Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 56/92
Datum
05.03.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Schuldspruch und Strafausspruch ein. Der BGH verwarf die Revision hinsichtlich des Schuldspruchs, hob jedoch den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer. Grund war die unklare Verwertbarkeit früherer Geldstrafen im Zentralregister sowie Mängel bei der Feststellung des Schuldumfangs und der Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Zentralregister bereits getilgt oder tilgungsreif waren; reicht die Urteilsbegründung hieran erkennbare Angaben nicht an, ist der Strafausspruch aufzuheben.

2

Bei der Sachrüge kann die Überprüfung des Revisionsgerichts die Hauptverhandlung nicht rekonstruieren; das Revisionsvorbringen muss konkrete Anhaltspunkte für eine unterlassene Beweiserhebung oder Rechtsfehler liefern.

3

Die Revision ist hinsichtlich eines Zurückweisens eines Hilfsbeweisantrags unzulässig, wenn der Revisionsführer den Inhalt bereits in der Hauptverhandlung verwerteter Gutachten nicht hinreichend darlegt, sodass eine Überprüfung des Verfahrensfehlers nicht möglich ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

4

Bei fortgesetzten Taten, wenn die Zahl der Einzelakte nicht sicher feststeht, ist bei der Strafzumessung nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" nur die sicher festgestellte Mindestzahl der Einzelakte als Schuldumfang zugrunde zu legen.

5

Die in § 176 Abs. 1 StGB angeordnete Mindeststrafe beträgt sechs Monate; abweichende Annahmen der Kammer, die einen höheren Mindestmaßstab zugrunde legen, sind zu korrigieren.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 10. Oktober 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 56/92 vom 5. März 1992 in der Strafsache gegen ███ aus ████████, geboren am ██████ 1945 in █████ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 10. Oktober 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet, hat aber hinsichtlich des Strafausspruchs mit der Sachrüge Erfolg.

1. Die (auch) den Schuldspruch betreffenden Verfahrensrügen bleiben erfolglos:

a) Die Jugendkammer brauchte sich nicht zur Erhebung eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Christine ███ gedrängt zu sehen. Die Urteilsgründe ergeben keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Jugendkammer Zweifel an ihrer Fähigkeit haben musste, die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu beurteilen. Sonstige aus den Akten ersichtliche Umstände, die zu der von der Revision vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 244 Rdn. 81 m. w. Nachw.), teilt die Revision nicht mit. Mit dem Vorbringen, die Notwendigkeit, ein Gutachten einzuholen, habe sich aufgrund des Gangs der Beweisaufnahme – der in den Urteilsgründen keinen Niederschlag gefunden hat – aufdrängen müssen, kann die Revision nicht gehört werden. Eine Rekonstruktion der Hauptverhandlung durch das Revisionsgericht findet nicht statt (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 40 m. w. Nachw.).

b) Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die Zurückweisung des Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Angeklagten rügt, ist schon nicht zulässig erh oben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt den Inhalt des in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachtens des Sachverständigen Dr. █████ nicht im Zusammenhang mit. Die Mitteilung einiger weniger Sätze aus dem Gutachten reicht nicht aus, um dem Senat die Überprüfung zu ermöglichen, ob dem Landgericht bei der Beurteilung der Sachkunde des Sachverständigen ein Rechtsfehler unterlaufen sein könnte.

2. Auch die aufgrund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Der Strafausspruch hält demgegenüber rechtlicher Prüfung nicht stand. Es ist in beiden Fällen ausdrücklich zu Ungunsten des Angeklagten bewertet, dass er „strafrechtlich nicht unbescholten“ ist. Als Vorstrafen sind drei Verurteilungen zu Geldstrafen zwischen 5 und 50 Tagessätzen aus den Jahren 1975 bis 1985 mitgeteilt. Diese Verurteilungen dürften dann nicht mehr strafschärfend herangezogen werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Zentralregister getilgt oder tilgungsreif waren (§ 51 Abs. 1 BZRG). Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen sind nach fünf Jahren zu tilgen, sofern im Zentralregister nicht Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BZRG). Die dem Senat zur Nachprüfung allein zur Verfügung stehenden Urteilsgründe ergeben nicht, dass derartige Eintragungen vorhanden waren, so dass er nicht zuverlässig beurteilen kann, ob die strafschärfende Verwertung der genannten Vorstrafen zulässig war (vgl. BGH, Beschl. vom 22. Juli 1988 – 3 StR 254/88). Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, ohne dass es auf das gegen den Strafausspruch gerichtete Revisionsvorbringen ankäme.

4. Die neu zur Entscheidung berufene Kammer wird zu beachten haben, dass dann, wenn bei einer fortgesetzten Tat die Zahl der Einzelakte nicht sicher festgestellt werden kann, als Schuldumfang bei der Strafzumessung nach dem Grundsatz

„im Zweifel für den Angeklagten“ nur die sicher festgestellte Mindestzahl an Einzelakten zugrundezulegen ist. Die Feststellung, der Angeklagte habe „etwa zehn bis dreißig Mal“ sexuelle Handlungen an Christine ███ vorgenommen, und die darauf gestützte strafschärfende Erwägung, dass dem Angeklagten „eine Vielzahl“ von Einzelakten zur Last liege, bringen jedenfalls nicht deutlich zum Ausdruck, dass die Jugendkammer von einem zutreffenden Schuldumfang ausgegangen wäre.

Darüber hinaus wird auch zu beachten sein, dass die in § 176 Abs. 1 StGB angedrohte Mindeststrafe sechs Monate und nicht, wie die Jugendkammer meint, ein Jahr beträgt.

GribbohmFothWahl
UlsamerBeyer
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