Revisionen verworfen; Beschwerde wegen Entschädigungspflicht abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 56/90
- Datum
- 24.07.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Nachprüfung durch den Revisionssenat beschränkt sich auf die vom Revisionsführer geltend gemachten Rügegründe; nicht substantiiert dargetane Rechtsfehler führen zur Verwerfung der Revision.
Eine sofortige Beschwerde gegen das Unterbleiben einer Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist zu verwerfen, wenn die Entschädigungsfrage nicht Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanz war (vgl. §§ 8, 9 StrEG).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, soweit das Gericht dies feststellt.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 21. Juli 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 56/90
BESCHLUSS vom 24. Juli 1990
in der Strafsache
gegen
1. den Elektriker Horst H. aus ██, geboren am 19. Juni 196[REDACTED],
2. den Immobilienkaufmann Dieter Ar. aus ███████, geboren am 19. [REDACTED] 19[REDACTED] in B,
3. Reinhart Z. aus ██████████, geboren am 1945 in ███,
4. den ██████████████████ Ludwig W. aus ████, geboren am [REDACTED] in X,
wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Juli 1990 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 21. Juli 1989 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die sofortige Beschwerde Zahter-Weiskopf gegen das Unterbleiben einer Entscheidung über die Entschädigungspflicht wird verworfen, weil diese Frage nicht zur Entscheidung des Landgerichts stand (vgl. §§ 8, 9 StrEG).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Kuhn | Foth | von Gerlach | |||
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