Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; Beschwerde wegen Entschädigungspflicht abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 56/90
Datum
24.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Amberg ein; der Generalbundesanwalt beantragte Verwerfung. Der BGH prüfte, ob die Revisionsrügen Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten darlegen. Die Revisionen wurden als unbegründet verworfen, da keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler vorlagen (§ 349 Abs. 2 StPO). Die sofortige Beschwerde wegen Unterbleibens einer Entscheidung über die Entschädigungspflicht wurde verworfen, weil diese Frage nicht zur Entscheidung der Vorinstanz stand (vgl. §§ 8, 9 StrEG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Nachprüfung durch den Revisionssenat beschränkt sich auf die vom Revisionsführer geltend gemachten Rügegründe; nicht substantiiert dargetane Rechtsfehler führen zur Verwerfung der Revision.

3

Eine sofortige Beschwerde gegen das Unterbleiben einer Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist zu verwerfen, wenn die Entschädigungsfrage nicht Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanz war (vgl. §§ 8, 9 StrEG).

4

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, soweit das Gericht dies feststellt.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 21. Juli 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 56/90

BESCHLUSS vom 24. Juli 1990

in der Strafsache

gegen

1. den Elektriker Horst H. aus ██, geboren am 19. Juni 196[REDACTED],

2. den Immobilienkaufmann Dieter Ar. aus ███████, geboren am 19. [REDACTED] 19[REDACTED] in B,

3. Reinhart Z. aus ██████████, geboren am 1945 in ███,

4. den ██████████████████ Ludwig W. aus ████, geboren am [REDACTED] in X,

wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Juli 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 21. Juli 1989 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde Zahter-Weiskopf gegen das Unterbleiben einer Entscheidung über die Entschädigungspflicht wird verworfen, weil diese Frage nicht zur Entscheidung des Landgerichts stand (vgl. §§ 8, 9 StrEG).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

KuhnFothvon Gerlach
UlsamerGranderath
Revisionen verworfen; Beschwerde wegen Entschädigungspflicht abgewiesen — Themis