Treffer
BGH Beschluss

BGH: Änderung des Schuldspruchs zu Betrug mit Tateinheit zum Missbrauch von Titeln, Zurückverweisung zur Neubesorfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 568/96
Datum
01.10.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte die Revision teilweise: Der Angeklagte wurde des Betruges in 44 Fällen und des versuchten Betruges in 18 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln, für schuldig erkannt; die Verhängung der 62 Einzelgeldstrafen sowie die Gesamtfreiheitsstrafe wurden aufgehoben. Der Senat folgte der Ansicht, dass die Titelführung Mittel der Täuschung und in natürlichem Zusammenhang mit jedem Betrugsfall steht. Die Sache wurde zur Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Besteht zwischen der Verwendung eines Titels und dem täuschenden Verhalten ein natürlicher Zusammenhang und dient der Titelgebrauch als Mittel zur Irreführung, liegt Tateinheit zwischen Betrug (§ 263 StGB) und Missbrauch von Titeln (§ 132a StGB) vor.

2

Der Senat kann den Schuldspruch von Amts wegen ändern; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, wenn die rechtliche Wertung dem Angeklagten keine andere Verteidigung eröffnet hätte.

3

Die Aufhebung mehrerer Einzelstrafen macht die Neubildung der Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich; insoweit ist die Sache zur erneuten Entscheidung über die Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die strafrechtliche Bewertung einer Neben- oder Titelstraftat lässt sich nicht kraft einer bloßen Normgleichwertigkeit als verbindliche Klammer für die Haupttaten verwenden, wenn die Tatbestandsmerkmale des Betruges eigenständige Bedeutung und höhere Strafwürdigkeit tragen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 9. Mai 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 568/96 vom 1. Oktober 1996 in der Strafsache gegen Ulrich ██████, geboren am █████ 1949 in █████, wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 2 und 4 StPO einstimmig am 1. Oktober 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Mai 1996, soweit es diesen Angeklagten betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 44 Fällen und des versuchten Betruges in 18 Fällen, begangen jeweils in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln, schuldig ist, b) im Ausspruch über die für die 62 Fälle des Missbrauchs von Titeln verhängten Einzelgeldstrafen und über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

Zur Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe wird die Sache zu neuer Verhandlung auch über die Kosten des Rechtsmittels und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat u. a. ausgeführt: „Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 44 Fällen, versuchten Betruges in 18 Fällen und Missbrauchs von Titeln in 62 Fällen verurteilt. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte in allen Fällen des vollendeten und versuchten Betruges den Geschädigten gegenüber als ‚Dr.‘ oder ‚Dr. oec.‘ aufgetreten ist – teilweise mit einer entsprechenden Visitenkarte – und jedem ein Formschreiben übersandt hat, in dessen Briefkopf er als ‚Dr. Ulrich [REDACTED]‘ firmiert. Dieses Schreiben übersandte er einige Tage vor den jeweiligen, also vor dem tatsächlichen oder geplanten Schadenseintritt, Zahlungsterminen. Unter diesen Umständen spricht alles dafür, dass die Verwendung des Doktortitels Mittel des Betruges sein sollte; jedenfalls aber besteht ein natürlicher Zusammenhang mit jedem einzelnen Betrugsfall, so dass jeweils Tateinheit vorliegt. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Angeklagte – wofür alle Umstände sprechen dürften – den Doktortitel generell geführt hat; der Tatbestand des § 132a StGB ist nach der Strafandrohung dem § 263 StGB nicht gleichwertig und kann deshalb keine Klammerwirkung für die einzelnen Betrugsfälle entfalten. Der Angeklagte ist deshalb des vollendeten Betruges in 44 Fällen und des versuchten Betruges in 18 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln, schuldig.“

Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen diese rechtliche Wertung ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können.

Dem tritt der Senat bei. Der Wegfall der 62 Einzelgeldstrafen führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Zwar teilt der Senat die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass sich der Schuldumfang durch die Schuldspruchänderung der Sache nach nicht verändert hat. Doch ist es Aufgabe eines neuen Tatrichters, aus den verbliebenen Einzelfreiheitsstrafen eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

MaulSchaferGranderath
UlsamerWahl
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