Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – unzureichende Verfahrensrüge wegen unterlassener Zeugenvernehmung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 568/93
Datum
26.10.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein und beanstandete allein, der Zeuge Darwich sei nicht geladen worden. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO wurde vom BGH als unzulässig verworfen. Die Revisionsbegründung enthielt keine hinreichend bestimmten Beweisbehauptungen und keine konkreten Umstände, die zu weitergehender Sachaufklärung hätten zwingen müssen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn die vorgebrachte Verfahrensrüge die Anforderungen an die Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erfüllt.

2

Zur Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) in der Revision gehören hinreichend bestimmte Beweisbehauptungen und die Darlegung der Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Tatrichter zu weiterer Aufklärung verpflichtet gewesen wäre.

3

Unbestimmte oder allgemein gehaltene Angaben, die nicht konkret darlegen, welche Beweise hätten erhoben werden sollen und welche entscheidungserheblichen Feststellungen daraus zu erwarten gewesen wären, genügen den Anforderungen an die Revisionsbegründung nicht und führen zur Verwerfung des Rechtsmittels.

4

Die bloße Behauptung, ein nicht geladener Zeuge hätte entlastende Umstände bestätigen können, ist ohne konkrete Darlegung des zu erwartenden Aussageinhalts und dessen Einflusses auf das Urteil nicht ausreichend.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 22. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 568/93 vom 26. Oktober 1993 in der Strafsache gegen ███████████████████, geboren am █████ in █████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 1993 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. März 1993 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

Die Sachrüge ist nicht erhoben worden. Beanstandet wird allein das Verfahren. Die entsprechende Revisionsbegründung ist unzureichend:

Nach Auffassung der Revision ist das Urteil „insoweit aufzuheben, als das Gericht seinerzeit“ den Zeugen Darwich „nicht geladen hat“.

Sie trägt vor: Dieser Zeuge hätte bestätigen können, dass der Angeklagte schon nach dem zweiten Zusammentreffen der Mitangeklagten ███████ und ████████ „mitgeteilt bekommen hat, dass die Sache erledigt sei“. Ferner hätte der Zeuge Darwich „genauere Angaben“ dazu machen können, „wie“ er den Angeklagten „dazu animiert hat, hier in das Geschäft mit einzusteigen“.

Die Revision meint, die Erhebung dieses Beweises hätte „zu einer geringeren Bestrafung“ des Angeklagten geführt.

Die darin liegende Rüge eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) entspricht, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nicht den nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen (vgl. auch BGH, Beschl. vom 18. August 1993 – 3 StR 469/93). Es fehlen zum Teil hinreichend bestimmte Beweisbehauptungen und im Übrigen eine nähere Angabe der Umstände, die den Tatrichter zu weiterer Sachaufklärung gedrängt hätten (vgl. Pikart in KK 3. Aufl. § 344 Rdn. 51; Granderath, Gribbohm, Foth, Bruning, Beyer).

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