Revision der Staatsanwaltschaft gegen Bewährungsentscheidung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 568/88
- Datum
- 08.11.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurteilung der Sozialprognose bei Strafaussetzung zur Bewährung können langjährige straffreie Führung sowie dauerhafte berufliche und familiäre Stabilität tragende Gründe sein.
Vorherige Verurteilungen schließen eine positive Sozialprognose nicht zwingend aus; ihre Gewichtung obliegt der tatrichterlichen Würdigung.
Eine Sachrüge der Staatsanwaltschaft gegen die Würdigung der Sozialprognose führt nur bei Rechtsfehlern oder unzureichenden Feststellungen zur Aufhebung.
§56 Abs.3 StGB begründet nur dann ein Ausschluss der Bewährung, wenn schwerwiegende Besonderheiten vorliegen, die die Aussetzung der Vollstreckung als völlig unverständlich erscheinen lassen und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsordnung erheblich erschüttern.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 9. März 1988
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
1 StR 568/88 in der Strafsache gegen den Buchhalter Johann █████████ aus ███████, geboren am █████ in ██ █████, wegen Beihilfe zum Betrug
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1988, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsemer, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach, Brüning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 9. März 1988 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die rechtswirksam auf die Frage der Strafaussetzung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.
Bei der Beurteilung, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt werden könne, hat das Landgericht entscheidend darauf abgehoben, dass er in den nunmehr fast sechs Jahren seit der hier abgeurteilten Tat – von einer Verkehrsstraftat im Jahr 1983 abgesehen – sich straffrei geführt hat und dass er in dieser Zeit ständig als Buchhalter bei seinem seitherigen Arbeitgeber tätig war. Die ihm angelastete Straftat – Beihilfe zum Betrug – erkläre sich aus der damaligen Situation des Angeklagten, in der er besonders vom Wohlwollen seines Arbeitgebers abhängig gewesen sei; seitdem hätten sich die beruflichen, finanziellen und familiären Umstände des Angeklagten gefestigt (UA S. 42). Diese Erwägungen tragen die Annahme, es sei zu erwarten, der Verurteilte werde sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen.
Die Revision greift diese Würdigung mit der Erwägung an, das Landgericht habe nicht beachtet, dass der Angeklagte im Jahre 1977 wegen Untreue und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde und dass er die jetzt abgeurteilte Tat als Freigänger begangen hat. Der Senat kann einen solchen Fehler ausschließen.
Das Landgericht weist auf diese Umstände im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich hin (UA S. 41); entscheidende Bedeutung musste es ihnen bei der Beurteilung der Sozialprognose nicht beimessen. Soweit die Revision weiter geltend macht, der Angeklagte sei von seinem Arbeitgeber, bei dem er bereits 1982 tätig war und auf dessen Einwirkung hin er die abgeurteilte Straftat begangen hat, immer noch derart weisungsabhängig, dass er bedenkenlos bereit wäre, bei dessen möglichen erneuten Straftaten mitzuwirken, ist das eine Behauptung, die in den Feststellungen des Urteils keine Stütze findet.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht schließlich auch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB verneint. Schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles, die die Aussetzung der Vollstreckung als schlechthin unverständlich erscheinen ließen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern könnten, liegen hier nicht vor (vgl. BGHSt 24, 64, 66).
Maul Ulsemer Granderath v. Gerlach
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