Revision wegen unzureichender Feststellungen zu Vermögensschaden beim Erfüllungsbetrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 568/88
- Datum
- 08.11.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erfüllungsbetrug ist ein Vermögensschaden nur anzunehmen, wenn der Gläubiger Nachteile erleidet, die über die bloße Schlechterfüllung hinausgehen (z.B. Minderung des Anspruchs, Beweisschwierigkeiten oder spätere Unmöglichkeit der Durchsetzung).
Die bloße Umgehung der vertraglich vorgesehenen Sicherung (z.B. Bestellung einer wegen vorrangiger Belastungen wertlosen Grundschuld) begründet keinen Vermögensschaden, sofern der gesicherte Anspruch zum Zeitpunkt der Aufdeckung noch durchsetzbar war.
Das Gericht hat konkrete Feststellungen dazu zu treffen, ob und inwieweit der Anspruch des Gläubigers bei Aufdeckung der Täuschung noch realisierbar war; unterbleiben solche Feststellungen, ist Aufhebung und Zurückverweisung geboten.
Für die Annahme von Betrugsabsicht bedarf es im Urteil erkennbarer Anhaltspunkte; das Fehlen entsprechender Feststellungen kann die Verurteilung nicht tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 9. März 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 568/88 in der Strafsache gegen den Buchhalter Johann ███ aus ████████, geboren am █████ in ███, wegen Beihilfe zum Betrug
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. November 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 9. März 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und 2. Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil ein durch Betrug verursachter Schaden des Grundstücksverkäufers ███ nicht hinreichend festgestellt ist.
Dafür, dass der Grundstückskäufer ████ bereits bei Abschluss des Kaufvertrages am 26. Juni 1981 oder bei der Vereinbarung des Darlehensvertrages über den Restkaufpreis von 300.000 DM am 14. Mai 1982 in Betrugsabsicht gehandelt hatte, ergeben sich aus dem Urteil keine Anhaltspunkte.
Demgemäß sieht das Landgericht die Schädigung des Grundstücksverkäufers allein darin, dass dessen vertraglicher Anspruch auf Bestellung einer Grundschuld dadurch umgangen wurde, dass ihm █████ unter Mitwirkung des Angeklagten ██████ eine Grundschuld einräumte, die wegen vorrangiger anderer Belastungen des Grundstücks wertlos war.
Bei einem Erfüllungsbetrug der Art, bei dem der Gläubiger zu einem Zeitpunkt, als der Schuldner noch leistungswillig war, vorgeleistet hat, ist ein Vermögensschaden nur dann zu bejahen, wenn der Gläubiger Nachteile erleidet, die über die bloße Schlechterfüllung hinausgehen. Das ist der Fall, wenn er durch die Entgegennahme der mangelhaften Leistung eine Minderung seines Anspruchs hinnehmen muss, in Beweisschwierigkeiten gerät oder wenn er dadurch später aber nicht abgehalten wird, seinen – derzeit noch mehr realisierbaren Anspruch durchzusetzen.
Das ist in der Rechtsprechung bezüglich der Hingabe eines ungedeckten Schecks erfüllungshalber und sonstiger Fälle des Stundungsbetruges anerkannt (BGHSt 1, 262, 264; BGH, Beschluss vom 9. Mai 1978 – 1 StR 192/78).
Auch der hier gegebene Anspruch auf Bestellung einer Grundschuld zur Sicherung eines Darlehens hatte durch die Schlechterfüllung nur dann an Wert verloren, wenn er zwar zu dem Zeitpunkt der Täuschung des Gläubigers, nicht mehr aber zum Zeitpunkt der Aufdeckung der Täuschung noch anderweitig durchsetzbar gewesen wäre.
Dazu enthält das landgerichtliche Urteil jedoch keine Feststellungen. Immerhin teilt es mit, dass sich der Schuldner n – allerdings hat später nach Österreich abgesetzt und der im Mai 1987 fällige Darlehensbetrag nicht zurückbezahlt hat (UA S. 26, 39). Daraus ergeben sich zumindest Zweifel, ob der Anspruch des Gläubigers auf Grundschuldbestellung im Jahre 1982 noch realisierbar war. Feststellungen dazu waren also erforderlich gewesen.
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