Aufhebung wegen unzureichender Prüfung bei vorsätzlichem Vollrausch und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 568/85
- Datum
- 24.07.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrauschs setzt voraus, dass das Gericht prüft und darlegt, ob aufgrund alkoholbedingter Abhängigkeit ein derart unwiderstehlicher Trinkzwang bestand, dass die Fähigkeit, übermäßigen Alkoholkonsum zu unterlassen, aufgehoben oder erheblich vermindert war.
Auch Persönlichkeitsstörungen ohne Krankheitswert können strafmildernd wirken; das Gericht hat bei der Strafzumessung ausdrücklich zu prüfen und zu würdigen, ob derartige charakterliche Beeinträchtigungen eine Milderung der Strafe rechtfertigen.
Unterbleibt die gebotene Erörterung der tat- oder schuldmindernden Umstände in der Urteilsbegründung, sind die darauf gestützten Rechtsfolgen einschließlich Strafen und Maßnahmen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Vorverlagerung des Maßregelvollzugs nach §64 StGB vor den Strafvollzug kann nur bei konkreten, dargelegten Anhaltspunkten für die Gefährdung des Maßregelerfolgs durch nachfolgende Freiheitsstrafe gerechtfertigt werden; die bloße ungewisse Möglichkeit genügt nicht, und erhebliche Nachteile für den Verurteilten sind zu vermeiden.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 24. Juli 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 568/85 in der Strafsache gegen Johann Peter ████ U7, geboren am ██████████ 1957 in ███████ wegen versuchten Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Juli 1985 soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen Vollrauschs (Fall II 2 a, b) verurteilt ist, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs (Fall II 2 a, b) kann keinen Bestand haben. Nach den getroffenen Feststellungen war der Angeklagte psychisch wie physisch vom Alkohol abhängig und damit unfähig, seine Sucht zu steuern (UA S. 64). Das Landgericht hätte daher prüfen und erörtern müssen, ob der Angeklagte aufgrund dieser Alkoholsucht von einem derart unwiderstehlichen Drang zum Genuss alkoholischer Getränke beherrscht war, dass bei dem hier abgeurteilten Sichbetrinken seine Fähigkeit, den übermäßigen Genuss alkoholischer Getränke zu unterlassen, aufgehoben oder erheblich vermindert war (vgl. BGH StV 1984, 154). Derartige Erörterungen fehlen.
2. Soweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen (II b, c) und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schwerem Raub (II 3 d) verurteilt worden ist, sind die verhängten Strafen aufzuheben. Das Landgericht beschreibt den Angeklagten als psychisch erheblich gestörte Persönlichkeit, gekennzeichnet durch extreme Labilität und Frustrationsintoleranz, weitgehende Interesselosigkeit und Lethargie, Gefühlskälte, Aggressivität und soziale Verantwortungslosigkeit (UA S. 6). Auch wenn diese Charaktereigenschaften keinen Krankheitswert im Sinne der §§ 20, 21 StGB haben (UA S. 7), könnten sie sich strafmildernd auswirken. Das Landgericht geht darauf bei der Strafzumessung nicht ein. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass diese Umstände nicht in der gebotenen Weise bei der Zumessung der Strafen berücksichtigt worden sind.
3. Damit waren auch die Gesamtstrafe und die verhängten Maßnahmen aufzuheben.
4. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann die Umkehrung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe grundsätzlich auch damit gerechtfertigt werden, dass der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach § 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Ergebnisse des vorausgegangenen Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (BGH, Urteil vom 25. Juli 1985 – 1 StR 285/85 – zur Veröffentlichung vorgesehen; Sonderausschuss Strafrechtsreform 2. Bericht, BTDrucks. V/4085 S. 31; Horstkotte, Sonderausschuss 117. Sitzung der 5. Wahlperiode S. 2319; Beyer, Sonderausschuss 43. Sitzung der 4. Wahlperiode, S. 806 ff.; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 67 Rdn. 3; Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 67 Rdn. 7; Müller-Dietz NJW 1980, 2789, 2790; kritisch: Hanack LK 10. Aufl. § 67 Rdn. 36 und JR 1978, 399, 403; Lenckner in Handbuch der forensischen Psychiatrie S. 233 f.; Marquard, Dogmatische und kriminologische Aspekte des Vikariierens von Strafe und Maßregel, S. 162). Insoweit müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür dargelegt werden, worin die Gefährdung des Maßregelerfolgs durch den Strafvollzug besteht und wie sie sich bei dem betroffenen Angeklagten auswirken könnte. Die bloße ungewisse Möglichkeit einer Gefährdung genügt nicht. Zu bedenken ist auch, dass sich nach dem Abschluss der vorgezogenen Behandlung nach § 64 StGB nicht notwendig der Strafvollzug anschließt; nach § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB ist, wenn der Strafrest nicht ausgesetzt wird, der Vollzug der Maßregel fortzusetzen. Nur wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen, ist der Vollzug der Strafe anzuordnen. In jedem Fall wird die vorgezogene Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch rechtzeitige Einleitung des Maßregelvollzugs so zu gestalten sein, dass für den Verurteilten erhebliche Nachteile nicht entstehen (BGH aaO).
5. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. November 1985 wird verwiesen.
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