Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen unterlassener Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 568/82
Datum
28.10.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Angeklagter erhob Revision gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH hob insoweit das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, weil das Landgericht nicht geprüft hatte, ob trotz erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts eine Aussetzung in Betracht kommt. Die weitergehenden Revisionen wurden verworfen; ein Antrag auf Beiordnung für die Revisionsverhandlung war gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterlässt das Tatgericht die Erörterung, ob eine verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, obwohl die Sachbefunde eine derartige Prüfung nahelegen, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

2

Die Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung ist geboten, wenn festgestellte Umstände des Vorlebens, Mitwirkung des Angeklagten an der Sachaufklärung oder besondere Einwirkungsfaktoren vorliegen, die trotz hohen Unrechts- und Schuldgehalts eine Bewährungsentscheidung rechtfertigen können.

3

Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als die Nachprüfung keine Rechtsfehler ergibt; das Revisionsgericht lässt uneingestandene oder nicht substantiiert geltend gemachte Rügegründe außer Acht.

4

Ein Antrag auf Bestellung einer Pflichtverteidigerin nach § 350 Abs. 3 StPO ist gegenstandslos, wenn vor dem Revisionsgericht keine Hauptverhandlung stattfindet; über die Beiordnung entscheidet das an die Vorinstanz zurückverwiesene Gericht nach § 141 Abs. 4 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 14. Mai 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 568/82 1 g Mo

in der Strafsache gegen

1. Salvatore ██████ aus ████, geboren am ███████ 1954 in ████ (Italien), 2. Hassan ████, ohne festen Wohnsitz, geboren im Jahre 1953 in ███████ (Südmarokko),

beide zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Mai 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit diesem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten ████████, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten █████ und die Revision des Angeklagten ████████ gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

3. Der Angeklagte ████████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Das Urteil begegnet nur insoweit durchgreifenden Bedenken, als das Landgericht nicht erörtert hat, ob die Vollstreckung der gegen den Angeklagten ████████ verhängten Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Die Feststellungen, die zum Vorleben des Angeklagten ███████, zum Einsatz eines polizeilichen Lockspitzels, zur Einwirkung des Angeklagten auf diesen Angeklagten und zu den vom Angeklagten ████████ geleisteten Beiträgen zur Sachaufklärung getroffen worden sind (vgl. UA S. 31/32), geboten die Prüfung, ob eine Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, in Betracht kommt (vgl. BGHSt 29, 370, 371). Diese Prüfung muss nachgeholt werden.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten █████ und die Revision des Angeklagten ████████ sind unbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. September 1982 zutreffend ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

3. Der Antrag des Angeklagten ██████ vom 24. September 1982, Rechtsanwältin ██ „für die Revisionsverhandlung“ als Pflichtverteidigerin zu bestellen, ist gegenstandslos, da im vorliegenden Verfahren keine Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht stattfindet, die in § 350 Abs. 3 Satz 1 StPO bestimmten Voraussetzungen mithin nicht gegeben sind (vgl. KK-Pikart § 350 Rdn. 11).

Über den an das Landgericht Stuttgart gerichteten und dort am 17. September 1982 eingegangenen Antrag dieses Angeklagten vom 16. September 1982 auf Bestellung der genannten Rechtsanwältin „als Pflichtverteidigerin“ hat der Vorsitzende der Strafkammer, an welche die Sache zurückverwiesen wird, zu entscheiden (§ 141 Abs. 4 StPO).

FothSchikoraGranderath
HerdegenSchimensky
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