Revision: Freispruch wegen fehlender subjektiver Voraussehbarkeit bei fahrlässiger Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 568/80
- Datum
- 02.12.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Fahrlässigkeit ist die Voraussehbarkeit der eingetretenen Folge nach subjektiven Maßstäben zu bestimmen: Entscheidend ist, was der Täter in der konkreten Situation hätte voraussehen können.
Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen genügt nicht die Möglichkeit einer lebensgefährlichen Verletzung; es müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die für den konkreten Täter die Voraussehbarkeit des Todes begründen.
Aus bloßen Umständen wie der Lage des Verletzten am Ende einer Treppe oder vorhandenen Blutspuren kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass lebensbedrohliche Verletzungen vorliegen und ärztliche Hilfe zwingend erforderlich war.
Wenn die vorhandenen tatsächlichen Feststellungen zur Schuldfähigkeit unzureichend sind und von einer erneuten Verhandlung keine weitergehenden Feststellungen zu erwarten sind, kann das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und ggf. freisprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 11. Juni 1980
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Landwirt im Austrag Heinrich Z., geboren am ████ 1905 in █████, 2. die Land- und Gastwirtin Margareta Z., geborene ██████, geboren am ███████ 1940 in ████████, Lkrs. ███, wegen fahrlässiger Tötung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Foth, als beisitzende Richter, Staatsanwalt Cs., als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin █████████, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 11. Juni 1980 aufgehoben.
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die den Beschwerdeführern entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von 10 Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg.
1. Nach den Feststellungen war der seit 1960 dem Alkohol verfallene Oswald Z., Sohn des Angeklagten Heinrich Z. und Ehemann der Angeklagten Margareta Z., in der Nacht zum 1. September 1978 wieder einmal volltrunken in das von der Familie Z. bewohnte Haus gebracht worden, wo es ihm schließlich gelang, stark schwankend die Steintreppe nach oben in den ersten Stock zu steigen und sich in seinem Bett schlafen zu legen. Die Angeklagten bemerkten ihn am Morgen des 1. September 1978 in der oberen Diele neben der Steintreppe, wo er schlafend und schnarchend auf dem Boden lag. Nase und Mund waren blutverschmiert; weitere Verletzungen waren für die Angeklagten nicht erkennbar. Auf dem Dielenfußboden und an der Wand befanden sich Bluttropfen (UA S. 6, 7). In der unteren Diele vor der Treppe war ein handtellergroßer Blutfleck zu erkennen. Die Angeklagten ließen Oswald Z. liegen, weil sie nicht an eine schwere Verletzung dachten. Im Laufe des Tages fanden sie ihn noch mehrfach unverändert schnarchend vor. Erst am späten Nachmittag kamen ihnen Bedenken. Sie baten deshalb telefonisch einen Arzt um sein Erscheinen. Als Begründung wurde dem Arzt der Verdacht einer Alkoholvergiftung angegeben. Oswald Z. verstarb gegen 20 Uhr infolge einer Sickerblutung im Gehirn. Diese Verletzung hatte er sich „offenbar“ bei einem Sturz auf der Treppe in der Nacht zugezogen (UA S. 8). „Wäre Oswald Z. noch in den Vormittagsstunden des 1. September 1978 in ein Krankenhaus gebracht worden, hätte er eine Überlebenschance, zumindest aber eine Chance auf erhebliche Lebensverlängerung gehabt“ (UA S. 8).
Der Schuldspruch je wegen fahrlässiger Tötung nach §§ 222, 13 StGB beruht auf der Erwägung, dass es die Angeklagten ihrer jeweiligen Garantenstellung zuwider „unterlassen haben, den für sie bei Anwendung der gebotenen zumutbaren Sorgfalt voraussehbaren Tod des Oswald Z. durch rechtzeitiges Herbeiholen ärztlicher Hilfe abzuwenden“ (UA S. 11).
2. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (durch Unterlassen, §§ 222, 13 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Schon die Frage, ob ein bestimmtes pflichtwidriges Verhalten der Angeklagten mit Sicherheit für den Todeseintritt ursächlich war, ist nicht geklärt und nach Sachlage auch nicht klärbar. Jedenfalls ist die Voraussehbarkeit des Todeseintritts für die Angeklagten durch die Feststellungen nicht belegt. Bei der Prüfung, ob die von der Rechtsordnung missbilligten Folgen des pflichtwidrigen Nichthandelns des Angeklagten für ihn voraussehbar waren, sind die Maßstäbe der Voraussehbarkeit rein subjektiv zu bestimmen: Entscheidend ist, ob die Folgen der Unterlassung von eben diesem Täter in der konkreten Situation, in der er hätte handeln müssen, vorausgesehen werden konnten. Diese rechtlichen Kriterien des Begriffs der Fahrlässigkeit hat die Strafkammer verkannt.
Vom Treppensturz des Oswald Z. und den hierbei erlittenen, zum Tode führenden Verletzungen hatte keiner der Angeklagten Kenntnis. Der Tatrichter leitet seine Annahme, die Angeklagten hätten den Todeseintritt gleichwohl vorhersehen können und müssen, daraus her, dass sich aufgrund der Lage des Oswald Z. am oberen Ende der Treppe und der Blutspuren im Treppenhaus bzw. in der unteren Diele vor der Treppe den Angeklagten die Überlegung aufdrängte, Oswald Z. sei auf der Treppe gestürzt und habe sich erheblich verletzt (UA S. 12). Aus der Lage des Oswald Z. auf dem Fußboden der oberen Diele konnte indes für jeden der Angeklagten auch der Eindruck entstehen, dass ein Treppensturz jedenfalls keine lebensbedrohlichen Verletzungen verursacht habe, weil Oswald Z. offenbar die Treppe hinaufsteigen konnte. Dieser Umstand hatte den Angeklagten ausreichenden Grund geben können, von der sofortigen Hinzuziehung eines Arztes abzusehen und Oswald Z. zunächst seinen Rausch ausschlafen zu lassen, zumal Oswald Z. zuvor „nicht selten“ in betrunkenem Zustand gestürzt war und sich blutende Verletzungen im Gesicht zugezogen hatte (UA S. 4).
3. Weitere tatsächliche Feststellungen, die einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung tragen könnten, sind von einer erneuten Verhandlung vor einem anderen Tatrichter nicht zu erwarten. Der Senat hat deshalb gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entschieden und dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend die Angeklagten freigesprochen.
| Pikart | Ulsamer | Foth | |||
| Woesner | Maul |