Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzutreffender Feststellungen zu Untreue und Falschbeurkundung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 568/78
Datum
12.12.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen Verurteilungen u. a. wegen Betrugs, Untreue und mittelbarer Falschbeurkundung eingelegt. Der BGH hob Teilverurteilungen (Fall II 8 und II 11) sowie den Gesamtstrafenpruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Begründet wurde dies mit unzureichenden Feststellungen zur Vertreterstellung bei Untreue und mit der Frage, ob es sich bei Kfz-Unterlagen um öffentliche Urkunden i.S.v. §271 StGB handelt; weitere Teile der Revision wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Untreue setzt voraus, dass dem Täter eine Verpflichtung zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen (Vertreter-/Treueverhältnis) übertragen ist und er dadurch in Lage ist, über diese Interessen eigenverantwortlich zu verfügen.

2

Eine mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB erfordert das Vorliegen einer öffentlichen Urkunde oder eines öffentlichen Registers; nicht jede behördliche Zulassungs- oder Fahrzeugkarte entspricht dieser Qualität, soweit sie Personendaten enthält.

3

Eine nachträgliche Beseitigung oder Minderung des durch betrügerisches Handeln eingetretenen Vermögensschadens beseitigt die Tatbestandsmäßigkeit des Betrugs nicht, kann aber bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

4

Fehlen tragfähige Feststellungen zu entscheidungserheblichen Voraussetzungen eines Straftatbestandes, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung und neuer Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Wenn die tatsächlichen Feststellungen die Möglichkeit einer anderen Tatqualifikation (z.B. Urkundenfälschung statt mittelbarer Falschbeurkundung) eröffnen, ist eine Zurückverweisung geboten, damit die Vorinstanz die Tatbestandsverwirklichung abschließend klärt.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 3. Juli 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 568/78 AL/A%s

in der Strafsache gegen den Kaufmann Siegfried Josef ██ aus ███████, geboren am 00. 1944 in █████ ██, wegen Untreue u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Juli 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, 1.) soweit der Angeklagte im Fall II 8 der Urteilsgründe wegen mittelbarer Falschbeurkundung und im Fall II 11 wegen Untreue verurteilt worden ist, 2.) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen, wegen sechs weiterer Vergehen des tateinheitlich mit Urkundenfälschung begangenen Betruges, wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen zweier Vergehen der mittelbaren Falschbeurkundung, wegen Untreue in zwei Fällen und wegen versuchten Betrugs zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, hat teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unzulässig.

II. Mit der Sachbeschwerde beanstandet der Angeklagte vergeblich die Verurteilung wegen Kreditbetrugs zum Nachteil der ███ KC——)-Bank GmbH (Fall II 6 der Urteilsgründe). Er meint, die Bank habe insoweit keinen Schaden erlitten, weil sie für den Darlehensbetrag ein dem Angeklagten gehörendes Kraftfahrzeug erworben habe. Dabei lässt der Beschwerdeführer außer Acht, dass die Bank den Besitz an dem genannten Fahrzeug erst erlangt hat, als er festgenommen wurde (UA S. 15); es handelt sich somit nur um eine nachträgliche Minderung des durch die betrügerisch erwirkte Kreditgewährung eingetretenen Vermögensschadens, die den Schuldvorwurf des Betruges nicht berührt, bei Bemessung der Strafe aber ersichtlich berücksichtigt worden ist (UA S. 15, 33, 34).

Soweit der Angeklagte im Fall II 10 der Urteilsgründe wegen Untreue verurteilt worden ist, hat das Landgericht die Voraussetzungen des Treubruchstatbestandes mit Recht angenommen (UA S. 31). Die Firma ██████ GmbH hatte hier dem bei ihr als Vertreter tätigen Angeklagten auch das Kassieren von Geldern anvertraut (UA S. 18). Damit war er vertraglich zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verpflichtet (BGHSt 13, 315, 318).

Dagegen wird der Schuldspruch wegen Untreue im Fall II 11 der Urteilsgründe von den Feststellungen nicht getragen. Hier spricht das Urteil nicht ausdrücklich von einem Vertreterverhältnis, sondern nur davon, dass der Angeklagte sich gegenüber dem Hersteller EiC- ██ verpflichtete, für den Verkauf der ihm übergebenen Ware zu sorgen und danach über die kassierten Beträge abzurechnen (UA S. 20, 31). Daraus ergibt sich nicht ohne weiteres, dass dem Angeklagten auch in diesem Fall wie bei einem normalen Handelsvertreterverhältnis die Hauptverpflichtung übertragen war, die Vermögensinteressen seines Auftraggebers zu betreuen, und dass er dabei auch die Möglichkeit hatte, in gewissem Umfang eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen (vgl. BGHSt 22, 190, 191). Die Verurteilung wegen Untreue im Fall II 11 kann daher keinen Bestand haben, sie unterliegt der Aufhebung und Zurückverweisung.

Die Annahme der mittelbaren Falschbeurkundung im Fall II 4 der Urteilsgründe ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer erwirkte eine auf einen falschen Namen ausgestellte Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamts (UA S. 14). Bei dieser Bestätigung handelt es sich um eine öffentliche Urkunde i. S. von § 271 StGB (BGH LM StGB § 348 Abs. Nr. 8).

Bedenken erweckt dagegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen § 271 StGB im Falle II 8 der Urteilsgründe. Nach den Feststellungen beauftragte der Angeklagte am 18.4.1977 eine Kfz.-Zulassungsfirma, den PKW ███ ██████ dem amtlichen Kennzeichen cs ██ auf ihn zuzulassen, wobei er „wiederum“ den Falschnamen ████████ ██ verwendete. Die Zulassungsstelle der Landeshauptstadt München vermerkte die Personalien des echten ███ ███ in ihren Kfz.-Karteien und stellte dem Angeklagten unter den Falschangaben einen Fahrzeugschein aus (UA S. 17). Damit hat sich der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht einer mittelbaren Falschbeurkundung schuldig gemacht. Denn Kraftfahrzeugscheine und Kfz.-Zulassungskarteien sind jedenfalls insoweit keine öffentlichen Urkunden oder Register im Sinne von § 271 StGB, als sie Angaben zur Person des Zulassungsinhabers enthalten (BGHSt 20, 294; 22, 201, 203). Ein Freispruch vom Schuldvorwurf der mittelbaren Falschbeurkundung in diesem Fall ist allerdings nicht möglich, weil die weitere Sachaufklärung ergeben kann, dass der Beschwerdeführer sich hier einer Urkundenfälschung nach § 267 StGB schuldig gemacht hat. Eine solche Straftat läge möglicherweise vor, wenn der Angeklagte die mit der Zulassung des Kraftfahrzeugs beauftragte Firma schriftlich bevollmächtigt und die Vollmacht unbefugtermaßen mit dem Namen █████ unterzeichnet hatte; ein derartiger Vorgang wäre auch Gegenstand der angeklagten Tat i. S. von § 264 StPO. Insoweit ist also ebenfalls die Zurückverweisung geboten.

Der Wegfall der Verurteilungen in den Fällen II 8 und II 11 der Urteilsgründe zwingt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Dagegen ist die Revision im Übrigen zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung weitere Rechtsfehler nicht ergeben hat.

MayrMöslHerdegen
LoesdauPikart
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