Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Doppelberücksichtigung der Tatwiederholung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 568/72
- Datum
- 30.01.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung darf die mehrfache Tatbegehung nicht derart berücksichtigt werden, dass dieselbe Tatfolge sowohl bei der Bemessung der Einzelstrafen als auch nochmals bei der Gesamtstrafbildung zu einer unzulässigen Doppelbestrafung führt.
Berücksichtigt der Tatrichter die Tatwiederholung bereits in zunehmendem Maße bei der Festsetzung der Einzelstrafen, bedarf dies einer widerspruchsfreien Begründung, die den Verdacht einer Doppelbestrafung von vornherein ausschließt.
Die Gesamtstrafbildung ist eigenständig zu begründen; das Verhältnis der Einzeltaten zueinander darf nicht so berücksichtigt werden, dass aus der Zusammenschau ein nicht nachvollziehbarer, durch vorherige Einzelstrafbemessungen bereits vorgeprägter Strafschärfungsfehler entsteht.
Ist aus der Urteilsbegründung nicht ersichtlich, dass eine unzulässige Dopplung von Strafschärfungsgründen ausgeschlossen ist, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über Strafe und auf den Strafausspruch gestützte Nebenfolgen zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 18. Mai 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 568/72 3e/4, in der Strafsache gegen den Kellner Manfred ██ aus ████, geboren am ██ 1945 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 30. Januar 1973 gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Mai 1972 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I. Zum Schuldspruch ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler. Insoweit ist das Rechtsmittel daher zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
II. Dagegen kann der Strafausspruch einschließlich der auf ihm beruhenden Anordnung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aufrechterhalten bleiben.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung u. a. strafmildernd berücksichtigt, dass der bis zum 17. Dezember 1969 nur ganz unerheblich und bis zum 12. Februar 1970 noch nicht einschlägig vorbestrafte Angeklagte jeweils durch das leichtfertige Verhalten der geschädigten Versicherungsgesellschaften und Banken zu weiteren Taten ermutigt worden ist (UA S. 58). Andererseits ist dem Angeklagten bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen die Vielzahl der Taten zur Last gelegt worden (UA S. 59); denselben Straferschwerungsgrund führt das Urteil bei der Begründung der beiden Gesamtstrafen an (UA S. 62). Im Übrigen geht die Strafkammer bei Beurteilung der einzelnen Fälle von der „Höhe des Schadens“ bzw. von der „Höhe der angestrebten Auszahlungen“ aus (UA S. 59).
Mit alledem ist nicht ohne weiteres zu vereinbaren, dass das Landgericht Einzelstrafen verhängt hat, die eine allgemein steigende Tendenz (von 600,- DM Geldstrafe im Fall 1 bis zu 1 Jahr 2 Monaten Freiheitsstrafe im Fall 17) aufweisen, obwohl beim Schadensumfang in einigen vergleichbaren Fällen (vgl. z. B. die Fälle 2 und 6, 8 und 13, 10 und 17) eine gegenläufige Entwicklung verzeichnet wird (UA S. 6–22, 60). Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer die Tatsache der mehrfach wiederholten Tatbegehung in unzulässiger Weise überbewertet hat. Zwar kann der Grundsatz, dass es Sache der Gesamtstrafbildung ist, das Verhältnis der Einzeltaten zueinander zu würdigen (vgl. LK 9. Aufl. § 75 Rdn. 13; Dreher StGB 33. Aufl. § 75 Anm. 3), keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen. Wenn der Tatrichter aber dem Gesichtspunkt der Tatwiederholung schon bei Bemessung der Einzelstrafen in jeweils zunehmendem Maße Rechnung tragen will, bedarf dies einer widerspruchsfreien und den Verdacht einer Doppelbestrafung von vornherein ausschaltenden Begründung. Da es hieran fehlt, muss der Strafausspruch im ganzen aufgehoben werden.
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