Teilweise stattgegebene Revision: Einziehung von Kaution/Miete und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 56/87
- Datum
- 28.08.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erfolgt im Rahmen der Strafverfolgung eine Beschränkung auf den Einzug bestimmter Beträge, kann dies die Bewertung des Schadensbildes so verändern, dass eine erneute Prüfung der Strafzumessung erforderlich wird.
Führt der Wegfall einer zuvor als Schadenshöhe berücksichtigten Position zu einer möglichen Herabsetzung der Einzelstrafe, ist der Ausspruch über die Einzel- und gegebenenfalls über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung einer Einzelstrafenentscheidung kann die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich ziehen, wenn die Einzelstrafe für den Gesamtstrafenvortrag wesentlich ist.
Ist das Urteil in den übrigen Teilen revisionsrechtlich fehlerfrei, ist die weitergehende Revision insoweit zu verwerfen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 56/87 in der Strafsache gegen Klaus Jürgen Horst L. aus ████, geboren 1937 in [REDACTED] (Ostpreußen), wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu IV auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 1987 gemäß §§ 154a, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Im Fall MC – ██████████ (Nr. I C 3.1 a und b der Gründe des Urteils des Landgerichts München I vom 28. August 1986) wird die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Einzug von Kaution und Miete beschränkt.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch 1. über die Strafe im Fall MC – BC /ROD: 2. über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu III. neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Nachdem im Fall ████ – BOW /RTD die Strafverfolgung auf den Einzug von Kaution und Miete beschränkt worden ist, bedarf es in diesem Fall neuer Verhandlung über die Einzelstrafe, weil die jetzt nicht mehr als Betrugsschaden zu wertenden Provisionsbeträge – im Verhältnis zu den verbleibenden Kautions- und Mietbeträgen – zu hoch sind, als dass eine Herabsetzung der Strafe von vornherein auszuschließen wäre. Der Wegfall dieser Einzelstrafe zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
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