Revision verworfen: Verurteilung wegen einfachen Diebstahls im Rückfall bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 568/63
- Datum
- 13.02.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Diebstahls kann auf Indizien und Gesamtabwägung beruhen; das Nichtauffinden des entwendeten Gegenstands schließt die Verurteilung nicht aus, wenn der Täter Gelegenheit zur Beseitigung hatte.
Die Überprüfung der Feststellungen des Tatrichters durch das Revisionsgericht ist darauf beschränkt, ob Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder den Grundsatz "in dubio pro reo" vorliegen.
Fluchtversuche des Beschuldigten können bei der Beurteilung, ob er sich des Beutestücks entledigt hat, als Umstand berücksichtigt werden.
Bei wiederholten Diebstahlsverurteilungen und zielstrebigem, auf die Tat ausgerichtetem Vorgehen (ähnlich "Klingelfahrern") ist die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit und damit eine strengere Strafzumessung zulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 17. Oktober 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Johann ███, geboren am ████████ 1933, zur Zeit in Untersuchungshaft, aus ████, wegen einfachen Diebstahls im Rückfall hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. Oktober 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 18. Oktober 1963, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einfachen Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren aberkannt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat ihre Feststellungen widerspruchsfrei getroffen, ihre Beweiswürdigung enthält entgegen der Meinung der Revision keine Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze, die Denkgesetze oder den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“.
Insbesondere liegt kein Verstoß gegen allgemeine Erfehrungssätze oder die Denkgesetze darin, dass das Landgericht zur Verurteilung des Angeklagten kommt, obwohl der gestohlene 20-DM-Schein bei ihm nicht gefunden wurde. Frau Baasner hat den Verlust des Scheins erst einige Zeit nach der Festnahme des Angeklagten entdeckt (UA 7). Dieser hat vor seiner Festnahme durch die Polizei zweimal zu fliehen versucht (UA 4). Unter diesen Umständen hatte er genügend Gelegenheit, sich des gestohlenen 20-DM-Scheins zu entledigen.
Auch die Strafzumessung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Revision wendet sich gegen die Erwägung des Landgerichts, die Tat des Angeklagten sei „sehr gefährlich, da durch sie der Rechtsfriede außerordentlich gestört wurde“ (UA 12).
Mit diesem zwar recht allgemein gehaltenen Satz will das Landgericht bei der Strafzumessung die Gefährlichkeit der Tat des Angeklagten straferschwerend berücksichtigen. In der Tat war das Landgericht berechtigt, von einer besonderen Gefährlichkeit des von dem Angeklagten begangenen Diebstahls zu sprechen. Wer so vorgeht, wie der Angeklagte es getan hat, nutzt nicht eine sich ihm zufällig bietende Gelegenheit zum Diebstahl aus, sondern er sucht zielstrebig eine Gelegenheit zum Stehlen. Die Tat des häufig wegen Diebstahls vorbestraften (UA 2) Angeklagten, den die Strafkammer als Hangverbrecher kennzeichnet (UA 12), ähnelt in ihrem kriminellen Gehalt der eines sog. „Klingelfahrers“. Auch wenn solche Taten in der Regel von Dieben ausgeführt werden, die sich auf diese Art der Begehung von Diebstählen spezialisiert haben, konnte das Landgericht sie zutreffend als „sehr gefährlich“ bezeichnen. Die näheren Umstände des Diebstahls, bei dem der Angeklagte zielstrebig in eine wenn auch unverschlossene fremde Wohnung eindrang, stellen auch eine recht erhebliche Störung des Rechtsfriedens dar. Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Landgericht von einer außerordentlichen Störung des Rechtsfriedens spricht.
Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.
| Dr. Geier | Fischer | Sanders | |||
| Hübner | Mai |