Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Ablehnung weiteren psychiatrischen Gutachtens bei überzeugendem Erstgutachten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 568/52
Datum
18.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gegen die Ablehnung eines Antrags auf ein weiteres psychiatrisches Gutachten ein. Zentral war, ob ein zusätzliches Gutachten nach § 244 StPO anzuordnen war und ob tatsächliche Angriffe in der Revision zulässig sind. Der BGH verwirft die Revision: Das Erstgutachten genügte, es lagen keine hinreichenden Anhaltspunkte für Zweifel an Sachkunde oder Methoden vor, und reine Sachrügen sind in der Revision unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 244 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 StPO setzt konkrete Anhaltspunkte voraus, die Zweifel an der Sachkunde oder den Gutachtensmethoden des bereits gehörten Sachverständigen begründen.

2

Ob ein Gutachten als ausreichliche Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung dient, entscheidet der Tatrichter im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung.

3

Sachrügen gegen tatsächliche Feststellungen und Beweiswürdigung sind in der Revision unzulässig; die Revision kann nur geltend gemacht werden, wenn das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

4

Liegt nach richterlicher und sachverständiger Überzeugung planmäßiges und beherrschtes Handeln des Täters vor, ist der Tatbestand des Mordes (§ 211 StGB) anzunehmen und nicht durch eine bloße Affekthandlung ausgeschlossen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth, 23. Juni 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen den Tuchmacher Manfred de C. aus ██████ bei K████, geboren am █ 1924 in K████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, in der Verhandlung:

Amtsgerichtsrat ███ bei der Verkündung, Landgerichtsrat ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 23. Juni 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte vorsätzlich aus Habgier den Gastwirt H. und zur Verdeckung eines Raubes getötet und ihm mit Gewalt Geld und Zigaretten weggenommen hat. Es hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub verurteilt.

Die Revision rügt, das Schwurgericht habe den Antrag, einen weiteren Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu hören, zu Unrecht abgelehnt und dadurch § 244 Abs. 3 Nr. 2 StPO verletzt. Die Rüge ist unbegründet, auch wenn sie zugleich als eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO gewürdigt wird. Nachdem der Sachverständige Dr. Walz, der den Angeklagten in der Heil- und Pflegeanstalt in E. untersucht hatte, sein Gutachten in der Hauptverhandlung erstattet hatte, beantragte der Verteidiger, „ein erneutes Gutachten darüber zu erholen, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat voll zurechnungsfähig war oder nicht, weil das Gutachten des Sachverständigen Dr. Walz nicht überzeugend ist“. Tatsachen, die Zweifel an der Sachkunde des Gutachters oder an seinen Forschungsmitteln begründen könnten, sind nicht vorgebracht. Das Schwurgericht hat solche Zweifel in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss auch ausdrücklich verneint. Es hat das Gutachten als eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Gerichts erachtet. Ob ein Beweisergebnis ausreicht, eine richterliche Überzeugung zu begründen, hat der Tatrichter zu entscheiden. Die Urteilsgründe (UA S. 20/21) zeigen, dass der Sachverständige die Fragen, die er zu begutachten hatte, nach der Auffassung des Schwurgerichts überzeugend geklärt und die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten uneingeschränkt bejaht hat. Weder aus dem Beweisantrag noch aus der Revisionsbegründungsschrift ergeben sich Umstände, die das Schwurgericht dazu drängen mussten, einen zweiten Sachverständigen zu hören (§ 244 Abs. 4 StPO).

Auch die Sachrüge ist unbegründet. Soweit die Revision die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung angreift, ist sie unzulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe (§ 337 Abs. 1 StPO). Dass der Angeklagte aus Habgier und um eine andere Straftat zu verdecken den H. getötet hat, hat das Schwurgericht rechtlich zutreffend begründet. Die Auffassung der Revision, § 211 StGB könne deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil eine Affekthandlung gegeben sei, geht von einem anderen als dem festgestellten Tatbestand aus. Das Schwurgericht ist in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen davon überzeugt, dass der Angeklagte im Augenblick der Tat Herr seiner Entschlüsse war und planmäßig das zu Ende geführt hat, was er beabsichtigt hatte (UA S. 18, 19).

Das Urteil enthält auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum. Die Revision ist daher zu verwerfen.

PeetzDr. Geier
MantelGlanzmann
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