BGH: Aufhebung wegen unterlassener Prüfung des Rücktritts vom versuchten Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 56/81
- Datum
- 12.03.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB setzt voraus, dass sich der Täter freiwillig und ernsthaft bemüht hat, die Vollendung der Tat zu verhindern.
Bei Zweifeln an der Beendigung des Versuchs hat das Gericht zu prüfen, ob konkrete Handlungen des Täters auf einen freiwilligen Rücktritt schließen lassen.
Die Prüfung des Freiwilligkeits- und Ernsthaftigkeitsmoments erfordert konkrete Feststellungen zu Vorstellungen des Täters und dazu, ob er alle ihm bekannten Verhinderungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat.
Unterbleibt eine solche Prüfung in tatsächlicher Hinsicht, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Tat- und Rechtsprüfung.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 30. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 56/81 in der Strafsache gegen den Arbeiter Radomir aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1941 in [REDACTED] (Jugoslawien), zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. März 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 30. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Zwar kann entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts davon ausgegangen werden, dass der Tötungsversuch beendet war. Das Landgericht hat jedoch nicht geprüft, ob sich der Angeklagte freiwillig und ernsthaft bemüht hat, die Vollendung zu verhindern, und ob er damit wegen Rücktritts straflos wurde (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Hierzu bestand besonderer Anlass, weil der Angeklagte der Verletzten unmittelbar nach der Tat (UA S. 31) angeboten hatte, „sie mit seinem PKW zur Wohnung in der Grabengasse oder zu einem Arzt zu fahren“ (UA S. 12). Dieser Vorgang bedarf zunächst in tatsächlicher Hinsicht weiterer Aufklärung, insbesondere bezüglich der Vorstellungen des Angeklagten und zu der Frage, ob der Angeklagte damit alle vorhandenen und ihm bekannten Verhinderungsmöglichkeiten ausgeschöpft hatte; hieran sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1978, 279; MDR 1978, 985; Dreher-Tröndle StGB, 39. Aufl. § 24 Rdn. 14).
Da schon dieser Mangel zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigt, braucht auf die vom Revisionsführer behaupteten und vom Generalbundesanwalt angeführten weiteren Rechtsfehler nicht mehr eingegangen zu werden.
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