Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Gefangenenmeuterei und Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 5/68
Datum
28.05.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision ausschließlich die Verurteilung wegen Gefangenenmeuterei. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Gesamtverurteilung; eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich, weil kein Anlass zur Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen bestand. Zudem ist Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zulässig, da Gewalttätigkeit i.S.d. §122 Abs.3 StGB andere Anforderungen hat als §223a StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Pflicht des Tatrichters zur ergänzenden Beweisaufnahme (z. B. Hinzuziehung eines weiteren medizinischen Sachverständigen) besteht nur, wenn aus den Umständen ersichtlich ist, dass zur Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen weitere Aufklärung erforderlich ist.

2

Eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist unbegründet, wenn keine Umstände vorgetragen oder erkennbar sind, die eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts anzeigen.

3

Gewalttätigkeit im Sinne des § 122 Abs. 3 StGB setzt nicht voraus, dass die Gewalt unmittelbar gegen die Aufsichtsperson gerichtet ist oder dass ein Körperschaden eingetreten sein muss.

4

Die Tatbestandsmerkmale der gefährlichen Körperverletzung (z. B. § 223a StGB) sind nicht mit dem Begriff der Gewalttätigkeit des § 122 Abs. 3 StGB identisch; daher kann Tateinheit zwischen beiden Delikten bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 10. August 1967

Rubrum

Bundesgerichtshof im Namen des Volkes Urteil 1 StR 5/68 in der Strafsache gegen █████ ohne den Arbeiter Karl-Theodor ████, festen Wohnsitz, geboren ████ ███ 1935 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Gefangenenmeuterei u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 1968, in der Sitzung vom 28. Mai 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pfeiffer, Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████████████████ ██ als Verteidiger,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 10. August 1967 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels. Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 11. August 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls im Rückfall, ferner wegen vollendeten und versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und vier Monaten Zuchthaus verurteilt.

Mit seiner auf den Fall der Gefangenenmeuterei beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Umstände, die den Tatrichter dazu gedrängt haben könnten, zur Frage der Zurechnungsfähigkeit einen weiteren medizinischen Sachverständigen zu hören, sind nicht ersichtlich; eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt daher nicht vor.

Zu Unrecht meint die Revision, dass zwischen Gefangenenmeuterei gemäß § 122 Abs. 3 StGB und der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 223a StGB Gesetzeseinheit bestehe. Gewalttätigkeit im Sinne des § 122 Abs. 3 StGB erfordert nicht, dass der Aufsichtsbeamte die Anwendung unmittelbar gegen seine Person gerichteter Gewalt empfindet und dass der Körper verletzt wird (BGH NJW 1953, 350 Nr. 14). Erst recht braucht die Gewalttätigkeit nicht die Tatbestandsmerkmale des § 223a StGB zu enthalten, die sämtlich hier vorliegen. Daher durfte der Tatrichter Tateinheit zwischen diesem Vergehen und der gefährlichen Körperverletzung annehmen. Auch im Übrigen enthält das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

FischerHübnerLoesdau
SeibertPfeiffer
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