Treffer
BGH Beschluss

Anrechnung estnischer Auslieferungshaft 1:1; weitere Revisionsrügen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 567/96
Datum
22.10.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Anrechnung einer in Estland erlittenen Auslieferungshaft und die Ablehnung eines Beweisantrags auf Hinzuziehung eines Jugendpsychiaters. Der BGH ergänzte das Urteil, dass die Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 anzurechnen ist, und verwies die sonstige Revision als unbegründet zurück. Das Revisionsgericht entschied abschließend, weil ein abweichender Maßstab offensichtlich ausscheidet; ein Anspruch auf einen weiteren Sachverständigen bestand nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anrechnung im Ausland erlittenen Freiheitsentzugs nach § 51 Abs. 4 StGB ist grundsätzlich vom Tatrichter zu bestimmen; das Revisionsgericht kann jedoch abschließend entscheiden, wenn aus den Umständen offensichtlich nur der Anrechnungsmaßstab 1:1 in Betracht kommt.

2

Kurzzeitige Auslieferungshaft, insbesondere in der Heimat des Betroffenen, rechtfertigt grundsätzlich kein Abweichen von der grundsätzlichen Anrechnung von Freiheitsentzug im Verhältnis 1:1.

3

Ein Anspruch auf Hinzuziehung eines weiteren, vom Angeklagten bestimmten Sachverständigen besteht nicht, soweit die Kompetenzen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Beantwortung der gleichen Beweisfrage ausreichen.

4

Die vorläufige Ablehnung eines Beweisantrags vor Durchführung der Beweisaufnahme ist nicht zu beanstanden, wenn zum damaligen Zeitpunkt nicht ersichtlich war, inwieweit der gerichtlich bestellte Sachverständige die Frage klären würde.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 19. Februar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 567/96 vom 22. Oktober 1996 in der Strafsache gegen █████ (Estland), geboren am ██, Argo C., 1974 in Tõ (Estland), wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig am 22. Oktober 1996

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 19. Februar 1996 dahin ergänzt, dass die in Estland erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Jugendkammer hat keine Entscheidung darüber getroffen, nach welchem Maßstab die in Estland erlittene Auslieferungshaft von einem Monat auf die Strafe angerechnet werden soll (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Diese Ermessensentscheidung hat grundsätzlich der Tatrichter selbst zu treffen. Das Revisionsgericht kann dann in Fällen des § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB selbst abschließend entscheiden, wenn ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1:1 nach den Umständen des Falles offensichtlich nicht in Betracht kommt (Gribbohm in LK 11. Aufl. § 51 Rn. 64; BGH NJW 1986, 1555, 1557; vgl. BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 1).

Hier kommt nur eine Anrechnung im Verhältnis 1:1 in Betracht. Der Angeklagte ist Este und hat die kurze Auslieferungshaft in seiner Heimat verbüßt. Ein Abweichen von der grundsätzlichen Anrechnung von Freiheitsentzug im Verhältnis 1:1 scheidet hier deshalb aus.

Im Übrigen enthält das Urteil keinen Rechtsfehler; die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Unbegründet ist die Revisionsrüge, der Antrag auf Gutachtenerstattung durch den Jugendpsychiater Prof. ████ („ob gleichzustellen Angeklagter einem Jugendlichen ist“) sei nicht verbeschieden worden.

Der Antrag war zu Beginn der Hauptverhandlung noch vor der Beweisaufnahme gestellt und vom Landgericht abgelehnt worden, weil gegenwärtig kein Anlass zur Hinzuziehung des gewünschten Gutachters bestehe.

Zutreffend hat das Landgericht den Antrag dabei unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob Prof. ████ als weiterer Sachverständiger im Sinne von § 244 Abs. 4 StPO heranzuziehen war. Zwar hatte die Verteidigung sich darauf berufen, der gewünschte Gutachter sei aufgrund seiner speziellen Ausbildung ein „anderer“ Sachverständiger; doch kommt es darauf nicht an, solange die Kompetenzen verschiedener ausgebildeter Sachverständiger sich für die Beantwortung einer Beweisfrage – wie hier – überschneiden (BGHSt 34, 355, 356; 39, 49, 52).

Für eine weitergehende Bescheidung des Antrags war vor Durchführung der Beweisaufnahme kein Raum, weil noch nicht abzusehen war, inwieweit der vom Gericht bestellte Sachverständige Prof. ███ die aufgeworfene Beweisfrage würde klären können.

Zur Entscheidung stand damit zunächst nur die Forderung, einen Sachverständigen nach eigener Wahl des Angeklagten anstelle (oder neben) dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zur gleichen Sachfrage heranzuziehen. Darauf hatte der Angeklagte aber keinen Anspruch.

Das Landgericht konnte seinen Antrag ohne Rechtsfehler im Hinblick auf die Sachkunde von Prof. ███ ablehnen.

Die Formulierung im Ablehnungsbeschluss, gegenwärtig bestehe kein Anlass zur Bestellung eines weiteren Sachverständigen, besagt nicht, das Gericht werde diese Frage nach Gutachtenerstattung durch den zur gleichen Frage bestellten Sachverständigen von sich aus erneut durch Beschluss entscheiden. Die Frage war daher nur unter Aufklärungsgesichtspunkten zu beurteilen. Die von der Revision dazu erhobene Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet.

MaulSchäferBringing
UlsamerWahl
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