Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen verwerteter Erziehungsregistereintragungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 567/85
Datum
17.12.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Revision gegen das Urteil wegen schwerer räuberischer Erpressung mit Rügen zur Verwertung früherer Eintragungen. Der BGH stellte fest, dass vier Eintragungen nach § 63 BZRG bereits am Tag vor Ende der Hauptverhandlung zu löschen gewesen wären und daher nicht verwertet werden durften. Da ein Einfluss auf die Strafe nicht ausgeschlossen werden konnte, hob der Senat den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer; der Maßregelausspruch blieb unberührt. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eintragungen im Erziehungsregister sind zu entfernen, wenn die Voraussetzungen des § 63 BZRG vorliegen.

2

Nicht mehr bestehende Eintragungen im Erziehungsregister dürfen bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Betroffenen verwertet werden.

3

Führt die Verwertung unzulässiger Registereintragungen möglicherweise zu einer höheren Strafe, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

4

Die Aufhebung des Strafausspruchs berührt nicht notwendigerweise den Maßregelausspruch.

Vorinstanzen

Landgericht Hechingen, 17. Juli 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 567/85 in der Strafsache gegen █████ ████, geboren am ██ in ██████ (Türkei), wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 17. Dezember 1985 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 17. Juli 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat strafschärfend den Umstand berücksichtigt, „dass der Angeklagte bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist“. Sie bezieht sich damit auf vier Verurteilungen durch das Amtsgericht Sigmaringen. Diese sind gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG in das Erziehungsregister eingetragen worden, da das Amtsgericht gegen den Angeklagten jeweils nur Zuchtmittel angeordnet hat. Eintragungen im Erziehungsregister sind zu entfernen, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat (§ 63 Abs. 1 BZRG), wenn keine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist (§ 63 Abs. 2 BZRG). Das Zentralregister enthält keine der in

§ 63 Abs. 2 BZRG bezeichneten Eintragungen. Deshalb waren die Eintragungen im Erziehungsregister nach dem 16. Juli 1985 zu entfernen. An diesem Tage – einen Tag vor Ende der Hauptverhandlung – vollendete der Angeklagte das 24. Lebensjahr. Gemäß § 63 Abs. 4, § 51 Abs. 1 BZRG durften daher die vier amtsgerichtlichen Verurteilungen nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden. Der Senat kann nicht ausschließen, dass dieser Rechtsfehler die Strafe beeinflusst hat. Daher hebt er den Strafausspruch auf.

Hiervon ist der Maßregelausspruch nicht berührt.

Die weitergehende Revision war, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen.

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