Revision verworfen: Verhandlungsfähigkeit und Beweisanträge im Strafprozess
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 567/72
- Datum
- 16.01.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge der Weiterverhandlung trotz vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit (§ 338 Nr. 5 StPO) ist nur erfolgreich, wenn Tatsachen vorgetragen oder bewiesen werden, die die Unfähigkeit in entscheidungserheblicher Weise belegen.
Beanstandungen unterbliebener Beweiserhebung nach § 244 StPO sind in der Revision unzulässig, wenn gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder Wortlaut noch Inhalt des gestellten Beweisantrags und dessen Behandlung substantiiert dargetan werden.
Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nicht vor, wenn nicht ersichtlich ist, dass das Gericht verpflichtet war, von Amts wegen weitere Gutachter hinzuzuziehen, oder der Angeklagte am Ende der Beweisaufnahme seine Zufriedenheit erklärt hat.
Privatschriftliche Revisionsbegründungen, die den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO nicht genügen, können eine formgerechte Revisionsbegründung der Verteidigung nicht ergänzen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 11. Januar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 567/72 ifs 1492
in der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Erich ███, geboren am ████ 19███ in ███████████, aus ████, wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Pikart, Dr. Woesner und Herdegen in der Sitzung vom 16. Januar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. Januar 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in sechs Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, 74 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision rügt vergeblich Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.
I. In formeller Hinsicht trägt der Beschwerdeführer zunächst vor, er habe während der ganzen Hauptverhandlung unter medikamentöser Behandlung gestanden und sei nicht immer in der Lage gewesen, der Verhandlung zu folgen, was er auch wiederholt geltend gemacht habe. Der insoweit behauptete Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO – Weiterverhandlung trotz vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten (vgl. BGHSt 2, 300) – ist jedoch nicht bewiesen. Aus den dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und des Protokollführers ergibt sich vielmehr, dass der Angeklagte seine Unfähigkeit, den Prozessvorgängen zu folgen, weder ausdrücklich geltend gemacht noch sonst an den Tag gelegt hat. Auch für den Sachverständigen Dr. ████, der der Hauptverhandlung am ersten Verhandlungstag beiwohnte, bestanden nach seiner Erklärung vom 11. September 1972 nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nicht verhandlungsfähig gewesen wäre; dieser Sachverständige hat insbesondere auch die Tabletten, die der Angeklagte von ihm erhalten hat, als vollkommen harmlos bezeichnet.
In der Revisionsbegründung der Verteidigerin wird weiter folgendes geltend gemacht: »Der Landgerichtsarzt Dr. SC, der ursprünglich geladen war und der Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit geäußert hatte, konnte wegen Erkrankung nicht erscheinen. Der Angeklagte hat ausdrücklich auf seiner Vernehmung bestanden.«
Soweit dieses Vorbringen die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 oder Abs. 4 StPO enthält, ist sie unzulässig, da entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder der Wortlaut oder Inhalt eines gestellten Beweisantrags mitgeteilt noch vorgetragen wird, in welcher Weise dieser Antrag behandelt worden ist. Es kann daher auf sich beruhen, ob das Hauptverhandlungsprotokoll hierüber nähere Aufschlüsse gibt oder ob das nicht der Fall ist.
Aber auch wenn man dem Revisionsvortrag im Wege der Auslegung (vgl. RGSt 67, 197, 198) entnimmt, dass jedenfalls eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend gemacht werden sollte, muss dem Beschwerdevorbringen der Erfolg versagt bleiben, da nichts dafür dargetan ist, dass die Strafkammer dazu gedrängt war, nach Vernehmung der Sachverständigen Dr. Ma[REDACTED] und Dr. █████████████ von Amts wegen noch den Landgerichtsarzt Dr. SC als Gutachter hinzuzuziehen. Die Sachverständige Dr. ████████████ war gerade mit Rücksicht auf die Unabkömmlichkeit des Landgerichtsarztes Dr. YY geladen und gehört worden. Damit hatte sich der Angeklagte, wie aus der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden eindeutig hervorgeht, am Schluss der Beweisaufnahme ausdrücklich zufriedengegeben.
Die eigene Begründung der Revision, die der Angeklagte privatschriftlich eingereicht hat, entspricht nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO. Die darin enthaltenen Ausführungen können daher auch nicht zur Ergänzung der von der Verteidigerin abgefassten Revisionsbegründung herangezogen werden.
II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge ergibt ebenfalls keine Rechtsfehler. Das gilt insbesondere auch für die Strafzumessungserwägungen. Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Loesdau Pikart Pfeiffer Herdegen Woesner