Treffer
BGH Urteil

Zurechnung des Todes bei Abweichung vom Tatplan – Verurteilung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 567/66
Datum
13.12.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beteiligte sich an einem geplanten Angriff auf einen Anstaltsbeamten, verließ die Zelle jedoch, bevor die späteren tödlichen Misshandlungen erfolgten. Das BGH stellte fest, dass die späteren Schläge nicht nachgewiesen seinem Vorsatz oder einem gemeinschaftlich getragenen Plan entsprachen. Mangels zurechenbarem Vorsatz für die tödlichen Folgen wurde die Verurteilung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verursachung des Todes durch eine frühere vorsätzliche Körperverletzung ist dem Beteiligten nur dann zuzurechnen, wenn sein Vorsatz sich auch auf die späteren, kausal für den Tod wesentlichen Tathandlungen erstreckt.

2

Eine wesentliche Abweichung der späteren Tathandlungen von dem ursprünglich gemeinsamen Tatplan schließt deren Zurechnung an einen früher ausscheidenden Beteiligten aus.

3

Vorliegen vorübergehender Unzurechnungsfähigkeit kann die Fähigkeit, einen neuen Tatvorsatz zu bilden, entfallen lassen und ist festzustellen, wenn die Sachlage entsprechende Anhaltspunkte ergibt.

4

Die bloße Möglichkeit, dass frühere Schläge allein den Tod hätten herbeiführen können, reicht nicht aus, um den Tod zuzurechnen, wenn entscheidend kausale spätere Handlungen außerhalb des Vorsatzes des Betroffenen standen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Rottweil, 29. Juni 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus ██, den Polierer Peter Herbert ███, geboren am ██ 1941 in ██, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

Sachbezeichnung: Ho_Ju.a. wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Fischer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Mai, Pikart, Pfeiffer, Dr. █ als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ███████ als Verteidiger, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Rottweil vom 29. Juni 1966, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Hechingen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte umklammerte nach dem vereinbarten Fluchtplan den diensthabenden Aufseher ████████ des Amtsgerichtsgefängnisses ████████ während eines Gesprächs in einer Zelle. Der Mitgefangene ████ versuchte den Anstaltsbeamten zu würgen, und der Mithäftling Ba█ schlug ihm mit einem Stuhlbein etwa sechs Mal auf den Kopf. Wider Erwarten wurde jedoch ████████ von diesen vorgesehenen wenigen Schlägen nicht bewusstlos. Er schrie vielmehr um Hilfe und wehrte sich; alle vier Beteiligten stürzten zu Boden. Der Angeklagte, der selbst einen Schlag auf den Kopf erhalten hatte, stand auf und verließ die Zelle; er war „verwirrt und kopflos“. In der nun folgenden Phase setzte sich Ba█ rittlings auf den Aufseher und würgte ihn, während Be█ den Stuhlfuß ergriff und noch mehrfach mit Einverständnis des ████ auf ████████ einschlug. Der Anstaltsbeamte erlitt insgesamt 22 Schläge auf den Kopf, die in ihrer Gesamtheit umfangreiche Schädelverletzungen verursachten und zum Tod führten.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Verübung von Gewalttätigkeiten gegen einen Anstaltsbeamten zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt; die Verhängung von Polizeiaufsicht wurde für zulässig erklärt.

Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat Erfolg.

Der Tathergang zerfällt nach den Feststellungen deutlich in zwei Abschnitte. Im ersten, an dem der Angeklagte maßgeblich als Mittäter beteiligt war, erhielt der Aufseher ████████ mindestens sechs Schläge auf den Kopf. Es ist jedoch nicht feststellbar, dass bereits diese Schläge seinen Tod herbeigeführt haben.

Im zweiten Abschnitt wurde der Aufseher nur von den Mittätern Ba█ und Be█ weiter misshandelt, während der Angeklagte ███ bereits die Zelle verlassen hatte. Da davon ausgegangen werden muss, dass erst diese Misshandlungen im Zusammenhang mit den früheren Schlägen den Tod des Aufsehers verursacht haben, wäre dieser dem Beschwerdeführer entgegen der Meinung des Schwurgerichts nur dann zuzurechnen, wenn sich sein Vorsatz auch auf diese Misshandlungen erstreckt hätte. Das wäre an sich möglich, auch wenn er sich selbst an den weiteren Schlägen nicht unmittelbar beteiligt hätte, etwa dann, wenn er wegen Beendigung seines vereinbarten Tatbeitrags mit dem Schlüsselbund des Aufsehers nur außerhalb der Zelle abwartete, bis die beiden anderen den Aufseher endgültig bewusstlos geschlagen hatten, um dann mit ihnen gemeinsam den Ausbruch zu vollenden (vgl. BGHSt 11, 268, 272). So lag es aber nach den bisherigen Feststellungen nicht.

Der Beschwerdeführer war, als die ersten Schläge nicht zu dem erwarteten Erfolg, nämlich zur Bewusstlosigkeit des Aufsehers, geführt hatten, „kopflos“ geworden. „Nicht in der Lage, größere, insbesondere unerwartete Zusammenhänge und Geschehensabläufe klar zu erfassen, sah er jetzt nicht mehr durch.“ „Er war nicht mehr imstande, einen neuen Entschluss zu fassen und in die Tat umzusetzen“ (S. 11 UA).

Hiernach ist nicht festgestellt, dass die weiteren Misshandlungen seinem Willen entsprachen. Es ist nach den Feststellungen überdies fraglich, ob er zu jener Zeit überhaupt noch zurechnungsfähig war (§ 51 StGB).

Es erscheint auch die Annahme nicht gerechtfertigt, dass die weiteren 16 Schläge, die Be█ und Ba█ dem Aufseher noch versetzten, dem ursprünglichen Tatplan entsprachen, mit dem sich der Beschwerdeführer einverstanden erklärt hatte. Es war zwar nicht genau vereinbart, wie oft auf den Aufseher eingeschlagen werden sollte. Man ging aber davon aus, dass einige wenige Schläge, vielleicht nur ein oder zwei, genügen würden, um ihn bewusstlos zu machen (S. 7 UA). Als dieser Erfolg nach sechs Schlägen nicht eintrat, der Aufseher vielmehr um Hilfe schrie und sich wehrte, sah man den ursprünglichen Plan als gescheitert an. Über das, was in einem solchen Fall geschehen sollte, hatte man nicht gesprochen, da man ein Misslingen des Plans nicht in Betracht gezogen hatte. Be█ und Ba█ haben dann ohne rechtes Ziel weitergeschlagen (S. 15 UA). Es ist also nicht so, wie das Schwurgericht meint, dass keine wesentliche Abweichung von dem ursprünglichen Tatplan vorliege.

Sind hiernach die weiteren Schläge nicht vom Vorsatz des Angeklagten ███ umfasst worden, so ist im Sinne des § 226 StGB der Tod des Verletzten nicht durch die ihm vom Beschwerdeführer vorsätzlich zugefügte Körperverletzung verursacht worden (vgl. RGSt 67, 367). Dass die ersten sechs Schläge den Tod des Aufsehers ebenfalls hätten herbeiführen können, reicht nicht aus.

Die Verurteilung des Angeklagten ██████ wegen Körperverletzung mit Todesfolge kann somit nicht bestehen bleiben. Da Tateinheit vorliegt, erstreckt sich die Aufhebung auch auf die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 122 Abs. 1 StGB, obwohl insoweit gegen den Schuldspruch keine Bedenken bestehen.

LoesdauFischerPikart
MaiPfeiffer
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