Revision teilweise erfolgreich: Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Unterbringung nach § 42b StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 567/55
- Datum
- 28.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt konkrete gerichtliche Feststellungen darüber voraus, inwieweit eine bestehende psychische oder neurologische Erkrankung und die damit verbundene Persönlichkeitsminderung trotz Behandlung fortbestehen und die Hemmungsfähigkeit für die Zukunft beeinträchtigen.
Widersprüche oder Unklarheiten zwischen schriftlichem Gutachten und ärztlicher Äußerung in der Hauptverhandlung erfordern vom Gericht eine Aufklärung und genaue Darlegung, welche Aussagen auf die relevante Krankheitslage (z. B. ZNS-Schädigung) und die zu beurteilende Rückfallwahrscheinlichkeit Bezug nehmen.
Die Bereitschaft des Verurteilten zur freiwilligen Behandlung während der Strafhaft entbindet das Gericht grundsätzlich nicht von der Verpflichtung, die Voraussetzungen einer Maßregel nach § 42b StGB unabhängig von einer freiwilligen Einwilligung zu prüfen; eine freiwillige Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Wirksamkeit der Behandlung für die Besserung der der Maßregel zugrunde liegenden Störung, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Unterbringung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 12. Juli 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ████ ██, den Sundfunkermechaniker Johannes ███, geboren am ██ 1907 in ███, wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Hantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 12. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit nicht die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern nach § 175a Nr. 3 StGB, begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt. Seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat die Strafkammer nicht angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der die Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere die Nichtanwendung des § 42b StGB, gerügt wird.
1.) Zum Schuldspruch und zur Strafzumessung ist die Revision offensichtlich unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hat insoweit selbst keine näheren Einwendungen erhoben, auch nicht in ihrem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 18. Oktober 1955.
2.) Dagegen kann dem Rechtsmittel der Erfolg nicht versagt bleiben, soweit es sich dagegen richtet, dass das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt abgelehnt hat.
Nach dem in den Urteilsgründen wiedergegebenen Gutachten des Sachverständigen Regierungsmedizinalrat Dr. ███ ist bei den ärztlichen Untersuchungen des Angeklagten festgestellt worden, dass er außer an einer Rückenmarkschwindsucht auch an einer syphilitischen Erkrankung des Zentralnervensystems leidet, die zu einer „Niveausenkung der Gesamtpersönlichkeit“ des Angeklagten geführt hat, mit der Folge, dass zur Zeit der Begehung der Straftat sein Hemmungsvermögen erheblich herabgesetzt war. Zu der Frage, ob von dem Angeklagten, der – neben sonstigen zahlreichen Vorstrafen – im Jahre 1940 wegen schwerer Unzucht mit Männern nach § 175a Nr. 3 StGB zu 6 Monaten Gefängnis und im Jahre 1954 wegen zweier vollendeter sowie fünf versuchter Fälle der schweren Unzucht zwischen Männern zur Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis rechtskräftig verurteilt worden ist, für die Zukunft die Begehung weiterer Straftaten einschlägiger Art zu befürchten ist, hatte sich der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 3. März / 18. April 1955 in bejahendem Sinne ausgesprochen und demgemäß die Einweisung des Angeklagten in eine Heil- oder Pflegeanstalt für erforderlich gehalten. In der Hauptverhandlung hat sich der Sachverständige dagegen, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, dahin geäußert, dass eine Unterbringung „nicht mehr unbedingt erforderlich sei, weil eine beim Angeklagten seit Erstattung des schriftlichen Gutachtens durchgeführte Malariakur eine Besserung seines Leidens um 75 % ergeben habe; eine vollständige Ausheilung seines Leidens könne erwartet werden, falls der Angeklagte sich einer nochmaligen Malariakur unterziehe, die etwa 6 Wochen dauere.“ Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung ausdrücklich sein Einverständnis mit der wiederholten Durchführung der Kur erklärt. Bei dieser Sachlage hat das Landgericht, das an sich von zutreffenden Erwägungen über die Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB ausgegangen ist, geglaubt, von einer solchen Maßregel gegen den Angeklagten absehen zu können. Die Strafkammer ist der Auffassung, dass sich der Angeklagte der zweiten Malariakur während der Verbüßung seiner Reststrafe unterziehen könne und sich auch unterziehen werde; die „bestimmte Wahrscheinlichkeit“ einer Wiederholung einschlägiger Straftaten dürfe, so meint das Landgericht, nach der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen, dem sich das Gericht angeschlossen habe, mithin als ausgeschlossen, mindestens aber in einem solchen Maße verringert angesehen werden, dass für die Anordnung der Unterbringung kein Raum sei.
Diese Urteilsausführungen begegnen, wie die Staatsanwaltschaft in ihrem erwähnten Schriftsatz vom 18. Oktober 1955 im Ergebnis mit Recht geltend macht, schon insoweit durchgreifenden Bedenken, als sie keine näheren Feststellungen darüber enthalten, inwieweit sich die gutachtliche Äußerung des Sachverständigen über die bereits eingetretene Besserung des bei dem Angeklagten festgestellten „Leidens“ um 75 % und dessen bei einer Wiederholung der Malariakur zu erwartende vollständige Ausheilung auch auf die Erkrankung des Zentralnervensystems in Verbindung mit der „Niveausenkung der Gesamtpersönlichkeit“ des Angeklagten bezieht. Gerade diese Feststellung war entscheidend für die Prüfung, ob der Angeklagte nach der Entlassung aus der Strafhaft in seinem Hemmungsvermögen voraussichtlich so gefestigt sein wird, dass von ihm weitere gleichgeschlechtliche Verfehlungen nicht mehr zu befürchten sind, oder ob seine Fähigkeit, dem Anreiz zu solchen Straftaten zu widerstehen, nach wie vor infolge des abgesunkenen, nicht gebesserten Zustandes seiner Gesamtpersönlichkeit erheblich beeinträchtigt sein wird. Da die Staatsanwaltschaft nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eine entsprechende Verfahrensrüge erhoben hat, ist der Senat nicht in der Lage, durch Einsicht in die Strafakten festzustellen, ob die weitere Behauptung der Staatsanwaltschaft zutrifft, der Sachverständige Dr. ███ habe sich in seinem schriftlichen Gutachten dahin geäußert, dass durch die Malariakur die Persönlichkeitsveränderung des Angeklagten nicht aufgehoben, sondern nur das Fortschreiten seiner Erkrankung verhindert werde. Sollte dies zutreffen, so hätte die Strafkammer umso mehr Anlass gehabt, die vermissten näheren Feststellungen zu treffen.
Ferner ist zu bemängeln, dass das Landgericht auf Grund des in der Hauptverhandlung erklärten Einverständnisses des Angeklagten ohne weiteres davon ausgegangen ist, dieser werde sich während der Verbüßung seiner – nach Abzug der angerechneten Untersuchungshaft verbleibenden – Reststrafe der zweiten Malariakur unterziehen. Wie das Reichsgericht (RGSt 76, 134) und, ihm folgend, der Bundesgerichtshof wiederholt (vgl. u. a. das Urteil des erkennenden Senats 1 StR 740/52 vom 10. März 1953) entschieden hat, kann eine geistig erkrankte Person die nach § 42b StGB erforderliche Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt regelmäßig nicht durch freiwilligen Eintritt in eine solche Anstalt abwenden. Entsprechendes muss für einen Fall wie den vorliegenden gelten, da der Kranke seine Bereitwilligkeitserklärung jederzeit widerrufen kann. Dass der Angeklagte sich zur Zeit der Urteilsverkündung in Untersuchungshaft befand und bei sofortiger Rechtskraft des Urteils die zweite Malariakur an sich noch während der restlichen Strafhaft bei ihm durchgeführt werden konnte, macht keinen Unterschied.
Diese Unzulänglichkeit der Urteilsfeststellungen nötigt zur Aufhebung des Urteils, soweit nicht die Unterbringung des Angeklagten nach § 42b StGB angeordnet worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang zwecks neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht. Im Übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Nach Lage des Falls wird die Höhe der erkannten Strafe durch die Aufhebung nicht berührt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Mantel | Dr. Peetz | Martin | |||
| Dr. Härchner | Dr. Hengsberger |