§ 267 StGB: Abschrift als keine Urkunde; Täuschungsabsicht bei Herstellung unechter Urkunde
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 567/51
- Datum
- 11.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Als Abschrift bezeichnete Schriftstücke sind nur ausnahmsweise Urkunden i.S.d. § 267 StGB; regelmäßig fehlt ihnen die Beweiseignung und die Erkennbarkeit eines bestimmten Ausstellers, wenn sie lediglich als vom Abschreibenden hergestellte Kopie erscheinen.
Die Strafbarkeit wegen Herstellens einer unechten Urkunde nach § 267 StGB setzt voraus, dass der Täter mit der Urkunde im Rechtsverkehr durch Vorzeigen des Originals täuschen will; die bloße Absicht, nur Abschriften zu versenden, genügt hierfür nicht.
Ein Gebrauch der unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr erfordert, dass die unechte Urkunde selbst der körperlichen Wahrnehmung eines anderen unter dem Anschein der Echtheit zugänglich gemacht wird; die Übersendung einer Abschrift stellt keinen solchen Gebrauch dar.
Urkundenfälschung steht nicht in Tateinheit mit Betrug, wenn der Betrug bereits vollendet ist und die Urkundenfälschung erst aufgrund eines neuen Entschlusses nachträglich zur Abwehr von Gläubigerdrängen begangen wird.
Ein Fortsetzungszusammenhang scheidet aus, wenn der Tatrichter einen neuen selbständigen Vorsatz für eine einzelne Tat feststellt und diese Tat nach Begehungsweise und Entstehung aus dem Rahmen der übrigen Taten herausfällt.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 10. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Artisten Walter ███████ aus X_____, geboren am ███ ███ ██ in ███████, wegen Betruges i. R. u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter ███ ███████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bayreuth vom 10. Mai 1951 wird verworfen, jedoch wird der Schuldspuch wie folgt richtiggestellt:
Der Angeklagte ist schuldig eines fortgesetzten Vergehens der Urkundenfälschung, eines fortgesetzten Verbrechens des Betruges im Rückfall, eines Verbrechens des Betruges im Rückfall und mehrerer Vergehen der Urkundenfälschung.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt ist, weil er unberechtigt die Stempel fremder Personen auf den von ihm vertriebenen Partituren angebracht hat (Abschnitt der Urteilsgründe), hat er seine Revision nicht begründet. Zu diesem Teil des Urteils ist das Rechtsmittel deshalb unzulässig (§ 344 StPO).
II. Der Angeklagte ist ferner wegen fortgesetzten Rückfallbetruges und fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt. Beide Taten sind nach der Annahme des Landgerichts rechtlich selbständig. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Urteils eine große Anzahl von Personen, mit denen er durch seine Zeitungsanzeigen in Verbindung gekommen war, durch Vorspiegelung nicht vorhandener Lieferungsmöglichkeiten zu Leistungen veranlasst, auf die er keinen Anspruch hatte, und so geschädigt (Abschnitt Da bis c der Urteilsgründe). Als der Angeklagte von seinen Gläubigern bedrängt wurde, ließ er in einem Schreibbüro einen an ihn gerichteten Brief eines – in Wahrheit nicht existierenden – Erich H&C> vom 18. Dezember 1947 herstellen. Der angebliche ███ teilt darin mit, die dem Angeklagten zugesagten Waren seien polizeilich beschlagnahmt, ebenso die ihm von dem Angeklagten übersandten Tauschwaren seiner Kunden. Den Brief unterzeichnete, soweit feststellbar, eine unbekannte Person im Beisein des Angeklagten mit dem Namen Erich H&C>. Der Angeklagte sandte dann mit einem Rundschreiben vom 3. Januar 1948 Abschriften des Briefes an eine Anzahl seiner Gläubiger, wobei er diesen „eidesstattlich“ versicherte, dass die Abschrift mit der in seinem Besitz befindlichen Urschrift übereinstimme (Abschnitt D d der Urteilsgründe).
Die Revision macht geltend, die fortgesetzte Urkundenfälschung sei keine selbständige Straftat, sondern stehe mit dem fortgesetzten Betrug in Tateinheit. Damit greift sie sowohl die Verurteilung wegen „Rückfallbetruges“ wie die wegen Urkundenfälschung mit der Sachrüge an. Die Anwendung des Strafgesetzes auf den Sachverhalt ist daher allgemein nachzuprüfen.
Hierbei ergibt sich zunächst, dass die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, der den Angeklagten beschweren könnte.
Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung begründet das Landgericht wie folgt: Der Angeklagte habe die Urschrift des falschen H&C>-Briefes nicht gleichzeitig an alle Kunden herausgeben können. Deshalb habe er gewollt, dass die Kunden anstelle der Urschrift die Abschrift zur Kenntnis nehmen und zu der irrigen Meinung gelangen sollten, die Urschrift sei ihm in dieser Gestalt von H&C> zugegangen. Die Abschriften hätten also die Stelle der Urschrift vertreten sollen. Deshalb seien sie als Urkunden anzusehen. Der Angeklagte habe sie in Täuschungsabsicht falschlich angefertigt. Durch ihre Übersendung an die Gläubiger habe er in Täuschungsabsicht von falschlich angefertigten Urkunden auch Gebrauch gemacht.
Diese Begründung ist rechtlich nicht bedenkenfrei.
a) Die Abschriften des H&C>-Briefes, die der Angeklagte angefertigt und versendet hat, sind keine Urkunden im Sinne des § 267 StGB, weil ihnen die Fähigkeit fehlt, Urkundenbeweis zu erbringen, und weil sie auch als Abschriften keine bestimmte Person als ihren Hersteller erscheinen lassen (vgl. RGSt 26, 281; 35, 145). Ein Schriftstück, das als Abschrift bezeichnet ist, kann die Urkundeneigenschaft nur ausnahmsweise besitzen, dann nämlich, wenn es so, wie es vorliegt, als von einem bestimmten, aus ihm ersichtlichen Aussteller hergestellt oder doch mit seinem Willen in den Rechtsverkehr gelangt erscheint (RGSt 40, 179; 69, 228). Das ist hier nicht der Fall. Die den Kunden zugegangenen Schriftstücke erscheinen als von dem Angeklagten selbst hergestellte Abschriften eines Originals. Sie sind deshalb zwar Schriftstücke mit unwahrem Inhalt, aber keine unechten Urkunden (vgl. BGHSt 1, 117).
b) Dagegen ist die Urschrift des H&C>-Briefes, wie keiner näheren Darlegung bedarf, eine unechte Urkunde. Nach § 267 StGB kann der Angeklagte wegen der Herstellung oder wegen des Gebrauchs dieser unechten Urkunde strafbar sein.
Bedenkenfrei ist die Annahme, dass der Angeklagte der Hersteller der unechten Urkunde ist, sei es, dass der Unbekannte sein Werkzeug, sei es, dass er sein Mittäter war. Wegen der Herstellung ist der Angeklagte strafbar, wenn er dabei den Zweck verfolgt hat, mit der unechten Urkunde im Rechtsverkehr zu täuschen.
Eine solche Täuschung liegt nicht in der Versendung der Abschriften. § 267 soll die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden schützen (RGSt 76, 233). Die Bedeutung der Urkunde im Rechtsverkehr besteht darin, dass sie wegen ihrer Beweiskraft dazu geeignet ist, Beweis zu erbringen. Beweis erbringen kann sie nicht durch ihr bloßes Dasein, sondern nur dadurch, dass sie der körperlichen Wahrnehmung eines anderen zugänglich gemacht wird. Deshalb täuscht mit einer unechten Urkunde nicht, wer nur wahrheitswidrig behauptet, eine solche Urkunde sei als echt vorhanden; mehr ist aber die Vorlage einer Abschrift nicht. Notwendig ist vielmehr, dass die unechte Urkunde der körperlichen Wahrnehmung anderer zugänglich gemacht wird (vgl. RGSt 37, 83; 46, 224; auch 69, 228). Die Absicht, im Rechtsverkehr zu täuschen, die die Herstellung einer unechten Urkunde strafbar macht, besteht also nur dann, wenn durch den Gebrauch der Urkunde getäuscht werden soll, also dadurch, dass sie unter der Vorspiegelung, sie sei echt, der körperlichen Wahrnehmung eines anderen zugänglich gemacht wird.
Hatte also der Angeklagte bei der Herstellung des falschen H&C>-Briefes nur die Absicht gehabt, Abschriften davon zu versenden, so wäre er wegen Urkundenfälschung nicht strafbar.
Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe geht aber hervor, dass der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts bei der Herstellung des Briefes auch den Zweck verfolgt hat, ihn selbst auf Wunsch den Gläubigern vorzulegen. Das ergibt sich aus der Feststellung, dass er seinen Gläubigern ausdrücklich geschrieben hat, das Original liege bei ihm. Damit ist dargetan, dass er die falsche Urkunde zu dem Zweck hergestellt hat, im Rechtsverkehr zu täuschen.
Strafbar ist nach § 267 auch, wer eine unechte Urkunde zum Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Einen solchen Gebrauch hat der Angeklagte von dem falschen H&C>-Brief seinen Gläubigern gegenüber nicht gemacht. Denn die Vorlage von Abschriften ist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, kein Gebrauch der Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr. Allerdings hat der Angeklagte den gefälschten H&C>-Brief später selbst der Polizei vorgelegt, um sie an die Existenz des ████ glauben zu machen. Aber diese Handlung des Angeklagten hat das Landgericht – ob mit Recht, bleibe dahingestellt – strafrechtlich nicht gewürdigt.
Der Angeklagte ist somit mit Recht wegen Urkundenfälschung bestraft, weil er zum Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde hergestellt hat. Diese Straftat ist jedoch nicht in fortgesetzter Tat begangen, wie das Landgericht in der Annahme ausgesprochen hat, die Vorlage der Abschriften erfülle den Tatbestand des § 267. Die Tat erschöpft sich vielmehr in dem einmaligen Vorgang der Anfertigung des falschen Briefes. Der Urteilssatz muss daher dahin richtiggestellt werden, dass der Angeklagte in diesem Falle nicht der fortgesetzten Urkundenfälschung, sondern der Urkundenfälschung schuldig ist.
Die Ansicht der Revision, die Urkundenfälschung stehe in Tateinheit mit dem fortgesetzten Betrug, ist irrig.
Der Betrug war, als der Angeklagte den falschen Brief herstellte, vollendet; die Gläubiger hatten ihm ihre Leistungen, auf die er es abgesehen hatte, erbracht. Er hat die Urkundenfälschung begangen, als ihn die Gläubiger drängten. Es ist schon deshalb nicht ersichtlich, inwiefern der Angeklagte mit der Herstellung der falschen Urkunde noch ein Stück des Betrugstatbestandes erfüllt haben sollte; das aber wäre Voraussetzung der Tateinheit. Sollte der Angeklagte mit der Versendung der Abschriften die Gläubiger erneut betrogen, nämlich zum Stillhalten veranlasst haben, so wäre doch die Anfertigung der falschen Urkunde als solche keine Betrugshandlung, sondern ginge ihr voraus. Würde man dieser Erwägung nicht folgen, so würde doch der zweite Betrug keineswegs die Weiterführung des ersten sein, weil er, wie aus den Feststellungen deutlich hervorgeht, auf einem neuen Entschluss beruht. Dabei bedarf keiner Erörterung, ob er eigens strafbar wäre oder ob seine Strafe schon durch die des ersten Betruges abgegolten wäre. Die etwa damit zusammentreffende Urkundenfälschung bliebe in jedem Fall besonders strafbar. Auch hier ist der Angeklagte durch das Urteil keinesfalls beschwert.
Schließlich ist der Angeklagte wegen eines Rückfallbetruges und eines selbständigen Vergehens der Urkundenfälschung zum Nachteil des Schreiners ███ bestraft. Er hat diesem vorgespiegelt, er könne ihm einen Motor und einen Herd liefern, und ihn so zur Leistung verschiedener Gegenstände und zur Zahlung eines Geldbetrages veranlasst. Nachdem ██████ die versprochene Lieferung wiederholt angemahnt hatte, gab ihm der Angeklagte eine Quittung, in der ein Erich H&C> bescheinigte, die von █████ in Tausch gegebenen Gegenstände empfangen zu haben. Diese Quittung des nicht existierenden H&C> hat nach der nicht widerlegten Behauptung des Angeklagten ein Unbekannter in seiner Gegenwart angefertigt (Abschnitt der Urteilsgründe).
Die Revision vertritt auch hier die Meinung, der Betrug und die Urkundenfälschung träfen rechtlich zusammen. Vor allem aber sei der Fall ██ nur ein Teil der unter II behandelten fortgesetzten Straftat.
Die sachlich-rechtliche Prüfung ergibt zunächst, dass Betrug im Rückfall und Urkundenfälschung mit Recht bejaht sind.
Zur Urkundenfälschung führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe zum Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr die falsche Quittung, wenn nicht hergestellt, so doch gebraucht. Hiergegen ist nichts einzuwenden.
Keine durchgreifenden Bedenken lassen sich auch gegen die Annahme des Tatrichters erheben, dass der Betrug und die Urkundenfälschung rechtlich selbständige Handlungen sind. Der Betrug war vollendet, als dem Angeklagten seine Gegenleistung ausgehändigt hatte. Die Urkundenfälschung beruht auf einem neuen Entschluss, der durch die wiederholten Mahnungen des ██ ████ wegen der versprochenen Lieferungen hervorgerufen war. Es gilt hier das oben zu II, 3 Ausgeführte entsprechend.
Abzulehnen ist die Ansicht der Revision, die Taten zum Nachteil des ██ stünden im Fortsetzungszusammenhang mit den zum Schaden der übrigen Gläubiger begangenen Betrügereien und Urkundenfälschungen. Die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, dass der Betrug zum Nachteil des █████ auf einen neuen selbständigen Vorsatz beruht. Diese Feststellung ist umso weniger zu beanstanden, als der Angeklagte die anderen Betrügereien durchweg mit seinen Zeitungsanzeigen eingeleitet hat, während er mit ██ zufällig in einer neu eröffneten Zentrale persönlich bekannt wurde und dort alsbald das betrügerische Geschäft einging. Der Fall ██ fällt also aus dem Rahmen der Betrugsreihe, die sich der Angeklagte bei der Aufgabe seiner auf Täuschung berechneten Zeitungsanzeigen vorgenommen hatte.
Für die Urkundenfälschung gilt das Gesagte entsprechend. Das Urteil enthält dazu allerdings keine Ausführungen. Diese waren aber auch nicht erforderlich, weil es sich hier um eine andere Täuschungsurkunde handelt und Anhaltspunkte für einen Gesamtvorsatz des Angeklagten völlig fehlen.
IV. Im Übrigen weist das Urteil, soweit es der Nachprüfung des Senats unterliegt, keinen Rechtsirrtum auf. Die Richtigstellung des Schuldspuchs, die nach den Ausführungen zu II a. E. notwendig war, berührt den Strafausspruch nicht.
Die Änderung in der rechtlichen Beurteilung ist von so geringer Bedeutung, dass sie das Landgericht zu einer anderen Strafe nicht veranlasst haben würde.
Hiernach ist das Rechtsmittel, von der erwähnten Richtigstellung abgesehen, zu verwerfen.
| Dr. Geier | Richter | Glanzmann | |||
| Mantel | Jagusch |