Treffer
BGH Urteil

Putativrechtfertigung bei tödlicher Fixierung durch Polizeibeamten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 566/90
Datum
27.11.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Bei der Festnahme eines sich heftig widersetzenden Mannes kniete ein Polizeibeamter mindestens zwei Minuten seitlich auf dessen Hals, was zum Erstickungstod führte. Das Landgericht verurteilte wegen fahrlässiger Tötung; die Nebenklägerin focht erfolglos Vorsatz an. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass ein Irrtum über tatsächliche Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes den Vorsatz ausschließen kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes (Putativrechtfertigung) schließt den Vorsatz hinsichtlich der durch diesen Rechtfertigungsgrund gerechtfertigten Handlung aus; die Tat ist demnach nur wegen Fahrlässigkeit strafbar.

2

Bei der Prüfung eines solchen Irrtums sind die subjektiven Vorstellungen und Wahrnehmungen des Täters maßgeblich; auf dieser Grundlage können sich objektiv nicht gegebene Rechtfertigungsgründe rechtserhellend darstellen.

3

Dass Verstärkung eintrifft oder nachträgliche Umstände die Gefährlichkeit der Maßnahme vermindern, beseitigt einen zuvor vorhandenen Putativirrtum nicht zwingend, wenn der Täter weiterhin tatsächlich an die Gefährlichkeit und Erforderlichkeit der Maßnahme glaubte.

4

Die Würdigung der tatgerichtlichen Feststellungen zu Wahrnehmungen und Motivvorstellungen des Täters ist für die Revisionsprüfung verbindlich, sofern sie keine rechtlichen Bewertungsfehler erkennen lässt.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 11. April 1990

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

1 StR 566/90

in der Strafsache gegen den Polizeihauptmeister Karl R. aus ████, geboren am ███ 1936 in C. (Rumänien), wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Foth, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt von C. aus █████ als Verteidiger,

Rechtsanwalt Dr. ██ aus K. als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 11. April 1990 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die durch dieses Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu der Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu 80 DM verurteilt. Die Revision der Nebenklägerin, welche die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Bei der wegen Nachtruhestörung und Widerstands erfolgenden vorläufigen Festnahme des sich heftig widersetzenden, 37 Jahre alten, kräftigen Udo K. kniete der Angeklagte, um K. ruhig zu stellen, mindestens zwei Minuten lang seitlich auf dessen Hals. Das führte zum Erstickungstod ██████. Das Landgericht war der Auffassung, objektiv sei dieses Vorgehen des Angeklagten nicht durch polizeiliche Befugnisse gerechtfertigt gewesen, doch habe der Angeklagte angenommen, Art und Intensität der Gegenwehr machten diesen Griff erforderlich, habe sich also über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes geirrt und sei demzufolge nicht wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung mit Todesfolge, sondern wegen fahrlässiger Tötung zu bestrafen.

Demgegenüber ist die Revision der Meinung, ein den Vorsatz ausschließender Irrtum des Angeklagten sei durch die sonstigen Feststellungen des Urteils nicht belegt, ja ausgeschlossen; der Angeklagte sei wegen Körperverletzung mit Todesfolge (in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt) zu verurteilen.

Jedoch ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler. Das Verhalten des überaus widersetzlichen Udo K. hatte in dem Angeklagten die Vorstellung erweckt, nur durch diesen wirkungsvollen, von ihm als generell lebensgefährlich erkannten, aber, wie er meinte, von ihm beherrschten Griff könne K. ruhiggestellt und an weiteren Gewalttätigkeiten gehindert werden. Dabei deutete der Angeklagte die hechelnd-keuchende Atmung K.s als Ausdruck der – weitere Befreiungsbemühungen vorbereitenden – Kraftanstrengung des Festgehaltenen (UA 14).

Gegen diese Feststellungen des Landgerichts ist von Rechts wegen nichts einzuwenden; sie können sich auf das zuvor von K. an den Tag gelegte Verhalten stützen. Dass der Angeklagte auch dann noch auf K.s Hals kniete, als Verstärkung eintraf, und sich mit den eintreffenden Polizeibeamten dahin verständigte, K. solle noch eine Fußfessel angelegt werden, zeigt, für wie gefährlich der Angeklagte noch zu diesem Zeitpunkt K. hielt.

Maul Kuhn Ulsamer Foth v. Gerlach

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