Treffer
BGH Urteil

BGH: Auslegung des § 239a StGB beim erpresserischen Menschenraub

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 566/86
Datum
16.12.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen erpresserischen Menschenraubes und schwerer räuberischer Erpressung verurteilt; ihre Revisionen wurden vom BGH verworfen. Streitpunkt war die Anwendbarkeit der beiden Alternativen des § 239a Abs.1 StGB. Der BGH bestätigt, dass die erste Alternative Vorsatz schon bei Entführen/Sichbemächtigen verlangt; die zweite Alternative erfasst die nachträgliche Ausnutzung der Sorge Dritter auch bei insgesamt gegen mehrere Personen gerichteter Erpressung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die erste Alternative des § 239a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter bereits beim Entführen oder Sichbemächtigen die Absicht hat, die Sorge Dritter um das Wohl des Opfers zur Erpressung auszunutzen.

2

Die zweite Alternative des § 239a Abs. 1 StGB erfasst Fälle, in denen der Täter zunächst ohne diese spezielle Erpressungsabsicht eine Lage schafft und diese Lage später zur Erpressung ausnutzt.

3

Die Einschränkung, wonach die entführte oder sich bemächtigte Person nicht zugleich das Opfer der Erpressung sein könne, ist nicht anzuwenden, wenn eine ursprünglich gegen mehrere Personen gerichtete Erpressung dadurch verstärkt wird, dass der Täter die Sorge eines dieser Opfer um eine in seiner Gewalt befindliche Person als Druckmittel nutzt.

4

Die Nutzung der Sorge Dritter um das Wohl einer in Gewalt befindlichen Person stellt ein besonders gefährliches Erpressungsmittel dar, das unter den gesteigerten Strafrahmen des § 239a StGB fällt.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 20. Juni 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 566/86 in der Strafsache gegen

1. HC, geboren am ███████ in ████, 2. Klaus Hermann C., geboren am █ 1967 in ████, 3. Harald S., geboren am ██ 1966 in █████,

wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 1986, an der teilgenommen haben in der Sitzung vom 23. Dezember 1986:

- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, - die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth als beisitzende Richter, - Staatsanwalt ██████████, - Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ am 16. Dezember 1986 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Rechtsanwalt ████████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten S. am 16. Dezember 1986, - Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 20. Juni 1986 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten H. C. und S. wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu Jugendstrafen verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.

Nach den getroffenen Feststellungen waren die beiden Angeklagten und ihr Mittäter, der frühere Mitangeklagte ███████, mit vorgehaltenen Waffen in das Haus der Eheleute P. eingedrungen und hatten von diesen mit den Worten „Geld her, mußt euch hinlegen!“ Geld verlangt. Franz P. mußte sich hinlegen und wurde von H. C. gefesselt, während S. daneben stand und sein Gewehr auf P. richtete. Im weiteren Verlauf bestritt Gisela P., mit der die Angeklagten verhandelten, wiederholt, Geld zu haben. Schließlich drohte H. C. ihr: „Wenn Du kein Geld herholst, schieße ich Dir ins Knie.“ Da Gisela P. auch jetzt noch keine Anstalten machte, Geld zu holen, sagte H. C.: „Ich zähle jetzt bis drei, sonst erschieße ich einen.“ Als ███████ bis zwei gezählt hatte, erklärte Gisela P., die nun damit rechnete, daß H. C. ihren am Boden liegenden, gefesselten Ehemann erschießen werde: „Ich werde das Geld holen“; begab sich darauf mit ihr in den oberen Stock ins Schlafzimmer. Dort wollte sie H. C. aus einer Kassette Geld aushändigen; dieser entriß ihr die Kassette und verließ mit seinen Mittätern das Haus (UA S. 5 bis 7).

Das Landgericht sieht in dieser Tat – neben einer schweren räuberischen Erpressung – einen tateinheitlich in Mittäterschaft begangenen erpresserischen Menschenraub, der dadurch erfüllt sei, daß die Angeklagten die Sorge der Ehefrau um das Wohl ihres Mannes für die nachfolgende räuberische Erpressung ausgenutzt hätten.

Diese Beurteilung ist beizutreten.

Aus den rechtlichen Darlegungen des Landgerichts wird nicht ohne weiteres deutlich, welche der beiden Alternativen des § 239a Abs. 1 StGB angewendet worden ist. Nach den getroffenen Feststellungen scheidet die erste Alternative jedoch von vornherein aus. Danach muß nämlich der Täter zugleich mit dem Entführen oder Sichbemächtigen die Absicht haben, die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl., § 239a Rdn. 9; Schäfer in LK 10. Aufl., § 239 Rdn. 6). Eine derartige Absicht verfolgten die Angeklagten nach den Feststellungen zunächst nicht. Sie wollten die Eheleute P. gemeinsam berauben oder erpressen.

Die zweite Alternative der Vorschrift kommt in Frage, wenn der Täter die von ihm – zunächst ohne die in der ersten Alternative beschriebene Erpressungsabsicht – geschaffene Lage des Opfers zu einer Erpressung ausnutzt.

Ersichtlich geht das Landgericht von dieser Alternative aus, wenn es ausführt, die Angeklagten hätten sich zunächst des Ehemanns bemächtigt und anschließend die Sorge der Ehefrau um das Wohl ihres Opfers zur nachfolgenden räuberischen Erpressung ausgenutzt (UA S. 20).

Bei dieser Alternative des § 239a Abs. 1 StGB handelt es sich um einen Fall der versuchten oder vollendeten Erpressung (Eser in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl., § 239a Rdn. 24), dadurch gekennzeichnet, daß sich der Täter eines besonders gefährlichen und verwerflichen Erpressungsmittels bedient. Die Vorschrift, die aus dem erpresserischen Kindesraub (§ 239a StGB a.F.) entwickelt wurde, wird im Schrifttum überwiegend dahin verstanden, daß die Person, die der Täter entführt oder deren er sich bemächtigt hat, nicht zugleich Opfer der Erpressung sein könne (Schäfer in LK 10. Aufl., § 239a Rdn. 12; Horn in SK, § 239a Rdn. 13; Schröder, StGB 22. Aufl., § 239a Rdn. 9; Müller-Emmert/Maier MDR 1972, 93; a.A.: Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl., § 239a Rdn. 6; Hansen GA 1974, 353, 363; Blei JA 1975, 353).

Diese Streitfrage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Der Senat ist der Meinung, daß die Einschränkung jedenfalls dann nicht gilt, wenn einer zunächst gegen mehrere Personen gerichteten Erpressung dadurch besonderer Nachdruck verliehen wird, daß der Täter im weiteren Verlauf der Tat die Sorge eines seiner Opfer um das Wohl einer in seiner Gewalt befindlichen Person als Erpressungsmittel ausnutzt, wie es hier geschehen ist. Der Wortlaut des § 239a Abs. 1, 2 StGB deckt diese Auslegung, was keiner näheren Begründung bedarf. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, warum der Täter nur deshalb besser gestellt werden sollte, weil er sich der Sorge um das Wohl einer Person als Druckmittel bedient, die er zugleich selbst erpreßt. Vielmehr macht er auch bei dieser Fallgestaltung von dem besonders gefährlichen und verwerflichen Erpressungsmittel Gebrauch, dessen Verwendung § 239a StGB unter erhöhte Strafandrohung stellt.

UlsamerSchauenburgMaul
KuhnFoth
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