Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Bewertung eines minder schweren Falls (§176 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 566/84
Datum
04.10.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ein. Streitpunkt war, ob ein minder schwerer Fall nach §176 Abs.1 StGB vorliegt, insbesondere unter Einbeziehung alters- und arteriosklerosebedingter Einschränkungen der Steuerungsfähigkeit sowie weiterer mildernder Umstände. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil die Kammer diese Gesichtspunkte nicht ausreichend würdigte und zu enge Voraussetzungen ansetzte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung des Vorliegens eines "minder schweren Falles" sind alle be- und entlastenden Umstände insgesamt und in ihrer Wechselwirkung zu würdigen.

2

Einschränkungen der Steuerungsfähigkeit infolge hohen Alters oder arteriosklerotischer Veränderungen können für sich genommen die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen.

3

Die spätere Berücksichtigung mildernder Umstände bei der Strafzumessung nach §§ 21, 49 StGB ersetzt nicht die gebotene Gesamtwürdigung bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles.

4

Eine unzureichende oder zu enge Begründung der Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falles führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Schweinfurt, 22. Juni 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 566/84 AO. 8Y

in der Strafsache gegen ███ Otto, aus ███, dort geboren am ███ 1913, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu III. auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 22. Juni 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 11. September 1984 dargelegten Gründen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.

Das Landgericht hat einen minder schweren Fall nach § 176 Abs. 1 StGB mit der Erwägung verneint, bei dem Fehlverhalten des Angeklagten handele es sich um schwerwiegende Taten und nicht nur um knapp über der Erheblichkeitsschwelle liegende, relativ harmlose Manipulationen, der Angeklagte [REDACTED]

sei im Übrigen kein unbescholtener Altersarteriosklerotiker. Diese Begründung lässt bereits befürchten, dass die Strafkammer die Annahme eines minder schweren Falles an zu enge Voraussetzungen geknüpft hat. Sie lässt aber insbesondere nicht erkennen, ob die Kammer sich der Tatsache bewusst war, dass die von ihr angesichts „der Gesamtsituation des alternden Angeklagten“ und seiner „arteriosklerotischen Veränderungen“ (UA S. 12) angenommene erhebliche Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Kreis der hier anzustellenden Erwägungen einzubeziehen war und für sich allein die Bejahung eines minder schweren Falles rechtfertigen könnte. Schließlich sind wesentliche Strafmilderungsgründe (das die Tat auslösende Verhalten des Opfers, das Ausbleiben von psychischen Schäden und das hohe Alter des Angeklagten) in diesem Zusammenhang außer Betracht geblieben. Dass die Strafkammer diese Gesichtspunkte später bei der Bemessung der Strafe und die innerhalb des Normalstrafrahmens berücksichtigt Strafe im Übrigen nach §§ 21, 49 StGB gemildert hat, vermag die erforderliche Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände bei der Frage nach dem Vorliegen eines minder schweren Falles nicht zu ersetzen.

SchixoraHerdegenGranderath
UlsamerSchimansky
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