Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Abwägung bei Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 566/80
Datum
24.02.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil des LG München II ein, das den Angeklagten wegen mehrfachen Diebstahls verurteilte, aber Sicherungsverwahrung ablehnte. Streitpunkt war, ob der Angeklagte als Hangtäter im Sinne des § 66 StGB anzusehen ist, weil er wiederholt auch Taten mit schwerem wirtschaftlichem Schaden begangen hat. Der BGH hob die Ablehnung der Sicherungsverwahrung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, da das Landgericht die Bedeutung schwerer Schadensfälle und die Kumulation mittlerer Taten nicht hinreichend berücksichtigt hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB setzt voraus, dass beim Täter ein Hang zu wiederholten Straftaten vorliegt, der sich auch aus der wiederholten Begehung von Taten mit schwerem wirtschaftlichem Schaden ergeben kann.

2

Taten, die schwere wirtschaftliche Schäden verursachen (z. B. Diebstahl von Fahrzeugen), sind bei der Prüfung des Hanges nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB in die Gesamtwürdigung einzubeziehen und können den Hang trotz zahlenmäßiger Seltenheit kennzeichnen.

3

Die wiederholte Begehung zahlreicher Straftaten mittlerer Schwere kann durch Summierung der Schäden für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen und ist daher bei der Entscheidung über Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen.

4

Unterbleibt die hinreichende Würdigung dieser Gesichtspunkte durch das Tatgericht, ist die Entscheidung hinsichtlich der Sicherungsverwahrung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 23. Mai 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 566/80 in der Strafsache gegen den Kaufmann Wendelin E. C. ██ aus ██, geboren am █ 1933 in C. (Ungarn), zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 23. Mai 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen neun sachlich zusammentreffender Vergehen des Diebstahls in einem besonders schweren Fall unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Freising vom 26. Januar 1979 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt und die vom Amtsgericht ausgesprochene Maßregel aufrechterhalten. Von der Anordnung der beantragten Sicherungsverwahrung hat es abgesehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene, in zulässiger Weise auf die Nichtverhängung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Ablehnung der Anordnung der Sicherungsverwahrung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, dass die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB vorliegen. Sie sieht den Angeklagten auch rechtsfehlerfrei als Hangtäter an. Von der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat sie dennoch Abstand genommen, weil bei ihm kein Hang zu erheblichen Straftaten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB), namentlich zu solchen, durch die schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, festgestellt werden könne. Sowohl seine früheren als auch die jetzt abgeurteilten Taten beträfen in der ganz überwiegenden Masse Eigentums- und Vermögensdelikte, insbesondere Kraftwagenaufbrüche, bei denen der Angeklagte in aller Regel nur geringe Beute gemacht habe. Aus diesem Rahmen fielen nur wenige Taten: größere Schäden lägen den früheren Verurteilungen ganz selten zugrunde. Im vorliegenden Verfahren hatten sich zwar Diebstahlstaten mit größerem wirtschaftlichen Schaden relativ zur Anzahl der Fälle gehäuft; diese Fälle behielten aber gleichwohl Ausnahmecharakter und könnten letztlich in die allgemeine Neigung des Angeklagten zu Straftaten nicht eingeordnet werden (UA S. 52, 53).

Bei dieser Würdigung ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht an die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung zu hohe Anforderungen gestellt hat. Zwar können nach § 66 StGB Straftaten geringerer oder nur mittlerer Schwere regelmäßig die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht begründen (BGHSt 24, 160, 162). Das hat das Landgericht richtig gesehen. Nicht stichhaltig begründet erscheint dagegen die Annahme, die vom Angeklagten begangenen Straftaten mit schwerem wirtschaftlichen Schaden seien seinem festgestellten Hang zu Eigentums- und Vermögensdelikten nicht einzuordnen. Die Verurteilungen vom 16. März und 31. August 1967 erfolgten u.a. wegen fünf Diebstählen von Personenkraftwagen; wenn insoweit auch der jeweils entstandene Schaden nicht für alle Fälle mitgeteilt wird, verursacht der Diebstahl eines Personenkraftwagens in aller Regel doch einen schweren wirtschaftlichen Schaden. Die weitere Verurteilung vom 10. Mai 1974 weist neben einer Vielzahl von Fällen mit geringerem Schaden (allein 35 Einbrüche in Personenkraftwagen) mit dem Diebstahl eines Personenkraftwagens, durch den ein Schaden von 13.100,-- DM verursacht wurde, und drei Betrugsfällen, die zu Schäden zwischen 3.000,-- und 8.000,-- DM führten, gleichfalls in beträchtlichem Umfang Taten auf, die schwere wirtschaftliche Schäden verursacht haben. Bei den nun abgeurteilten neun Diebstahlstaten sind in fünf Fällen schwerere Schäden entstanden, die zwischen 2.000,-- und 27.360,-- DM liegen. Insgesamt ergibt sich daher aus den getroffenen Feststellungen, dass der Angeklagte neben einer Vielzahl von Taten nur mittlerer Schwere immer wieder auch Taten begangen hat, die zu schwerem wirtschaftlichen Schaden führten.

Bei einer solchen Fallgestaltung liegt es nahe, dass der an sich festgestellte Hang des Täters auch die ihm begangenen Taten umfasst, die besonders ins Gewicht fallen; nur ganz besondere Umstände, die aber hier nicht dargelegt sind, wie Begehung bei einer besonderen Gelegenheit oder aus Not (vgl. BGH MDR 1980, 326, 327), könnten eine andere Beurteilung rechtfertigen.

Hinzu kommt, dass auch die weniger gewichtigen, aber doch der mittleren Kriminalität zuzurechnenden Taten vom Angeklagten regelmäßig in rascher Folge begangen wurden, so dass sich die Prüfung aufdrängt, ob sie nicht wegen der Summierung der Schäden für die Allgemeinheit gefährlich sind und daher in die Gesamtwürdigung des Hanges des Angeklagten einzubeziehen waren (vgl. BGHSt 24, 153, 155; BGH NJW 1971, 1322, 1323).

Da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hinsichtlich der Verhängung der Sicherungsverwahrung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, kann das landgerichtliche Urteil insoweit keinen Bestand haben.

PikartMaulFoth
WoesnerSchikora
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