Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Tatmehrheit und Rücktrittsproblematik bei versuchtem Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 566/69
Datum
16.12.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung verurteilt; seine Revision rügt formelles und materielles Recht. Der BGH bestätigt die Annahme von Tatmehrheit zwischen erstem Stich und dem späteren erneuten Angriff. Entscheidend ist die Tätervorstellung bei der Abgrenzung beendeter/nicht beendeter Versuch sowie das Fehlen eigener Abwehrhandlungen für § 46 Nr.2 StGB. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehreren aufeinanderfolgenden Gewalthandlungen ist Tatmehrheit anzunehmen, wenn zwischen den Einzelhandlungen keine natürliche Handlungseinheit besteht; Rückzug und anschließender erneuter Angriff können daher getrennte Taten bilden.

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Für die Abgrenzung des beendeten vom nicht beendeten Versuch ist die Vorstellung des Täters bei der Beendigung der Ausführungshandlung maßgeblich; hält er sich bereits für mit dem Erforderlichen zur Zielerreichung beladen, ist der Versuch beendet.

3

§ 46 Nr.1 StGB (Strafbefreiung bei freiwilligem Rücktritt) kommt nicht zur Anwendung, wenn der Täter den Versuch bereits für beendet hielt; in diesem Fall ist § 46 Nr.2 StGB zu prüfen.

4

Strafbefreiung nach § 46 Nr.2 StGB setzt voraus, dass der Täter, ohne bereits entdeckt zu sein, durch eigene Tätigkeit den Erfolg abwendet; das bloße Unterlassen oder keine erkennbaren Abwehrhandlungen sind hierfür nicht ausreichend.

5

Die Revision, die ausschließlich die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung angreift oder Verfahrensrügen nicht substantiiert ausführt, ist unzulässig bzw. zu verwerfen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Stuttgart, 24. Juli 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 566/69 16. Dezember 1969 in der Strafsache gegen ███ aus ██████, den Hilfsarbeiter Karl ████, dort geboren █████████████ 1931, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1969, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Misl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 24. Juli 1969 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig.

Unzulässig ist die Revision auch, soweit sie lediglich die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung angreift.

Entgegen der Auffassung der Revision ist die Annahme von Tatmehrheit zwischen der vorausgegangenen gefährlichen Körperverletzung (Stich in den linken Oberarm) und dem Totschlagsversuch rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hatte nach dem ersten Messerstich von seinem Gegner H____J abgelassen und war in sein Haus zurückgekehrt. Erst nachdem sich ██████████ entfernt und ihm einige Worte zugerufen hatte, stürzte er wiederum, nun mit einem Holzstock bewaffnet, aus dem Haus und ging auf ███████ los, worauf sich erneut ein Handgemenge entwickelte. Im Verlaufe dieser Rauferei fügte der Angeklagte mit einem weiteren Messerstich – diesmal mit bedingtem Tötungsvorsatz – ███████ schwere Verletzungen im Oberkörper zu. Eine natürliche Handlungseinheit zwischen den Tathandlungen hat das Schwurgericht rechtlich bedenkenfrei verneint.

Die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch für den zweiten Handlungsabschnitt begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit kommt es darauf an, ob der Tötungsversuch des Angeklagten beendet oder noch nicht beendet war; denn davon hängt es ab, ob ein Fall des § 46 Nr. 2 oder des § 46 Nr. 1 StGB gegeben war.

Nach fester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Abgrenzung des beendeten vom nicht beendeten Versuch die Vorstellung des Täters maßgebend, gleichviel ob er mit unmittelbarem oder mit nur bedingtem Vorsatz handelte. Hatte er sich eine ganz bestimmte Handlung vorgenommen und führte er diese aus, ohne dass der erstrebte oder einkalkulierte Erfolg eintritt, so ist der Versuch beendet (BGHSt 10, 129, 131; 14, 79; 22, 330).

Ob der Angeklagte hier mit dem Messer von vornherein nur einen einzigen Stich ausführen wollte, hat das Schwurgericht nicht völlig eindeutig festgestellt. Zwar ist im Urteil einerseits dargelegt, der Angeklagte habe den verletzten ███████, dem er sich in dem Handgemenge unterlegen fühlte, durch den Stich „auf einen Schlag kampfunfähig machen“ (S. 14) („schlagartig ausschalten“, S. 7) wollen, auch wenn dieser dabei sein Leben lassen musste; andererseits wird dem Angeklagten aber strafmildernd zugebilligt, dass er sich noch soweit beherrscht habe, nur einmal zuzustechen (S. 17). Der Tatrichter hat also auch für möglich gehalten, dass der Angeklagte bei Tatbeginn, als er zum Messer griff, nicht bedacht hatte, wie oft er mit dem Messer zustechen würde, um ███████ kampfunfähig zu machen.

Dann kommt es aber darauf an, in welcher Vorstellung von der Folge seines bisherigen Handelns er von der weiteren Tatausführung Abstand nahm. Nach dem Urteil war sich der Angeklagte zwar dabei nicht sicher, in welchem Umfang er seinen Gegner verletzt hatte, doch war ihm klar, dass er diesen mit dem Messer möglicherweise so getroffen hatte, dass der Stich zum Tode führen konnte. Wenn er in dieser Vorstellung aus freien Stücken von weiterer Tatausführung abließ, hatte er alles getan, was er bei Beginn der Ausführungshandlung zur Erreichung seines Zieles für erforder-

lich hielt. Damit war der Versuch beendet; § 46 Nr. 1 StGB scheidet aus (Urteil des Senats vom 18. November 1969, 1 StR 473/69 zu Ks 21/68 Schwurgericht beim Landgericht Stuttgart).

Bei solcher Vorstellung von der Wirkung seines Handelns kommt der Täter – gemäß § 46 Nr. 2 StGB –, wie das Schwurgericht in rechtlich zutreffender Weise annimmt, von der Versuchsstrafe nur dann frei, wenn er ohne schon entdeckt zu sein den Erfolg und damit die Vollendung des Verbrechens oder Vergehens durch eigene Tatigkeit abwendet. Nach dem Urteil hat der Angeklagte jedoch nichts getan, um die für möglich gehaltene tödliche Wirkung des Messerstiches zu verhindern. Ihm kommt daher Straffreiheit weder nach § 46 Nr. 1 StGB (mangels rechtlicher Anwendbarkeit dieser Vorschrift) noch nach § 46 Nr. 2 StGB (mangels der tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift) zugute.

Die Nachprüfung des Urteils hat auch sonst keinen Rechtsfehler aufgedeckt; insbesondere ist die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Revision war daher zu verwerfen.

PikartLoesdauPfeiffer
MislZipfel
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