Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Meuterei-Verurteilung (§27 WStG) verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 566/63
Datum
13.02.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen mehrerer Angeklagter, die vom Landgericht wegen Meuterei (§27 WStG) verurteilt wurden, wurden vom BGH verworfen. Der Senat bestätigte die tatrichterlichen Feststellungen und wies Angriffe, die eine andere Tatsachenwürdigung verlangten, als unzulässig zurück. Er stellte fest, dass §27 WStG auch nichtöffentliche Zusammenrottungen erfasst und dass Alkoholenthemmung die Schuldfähigkeit nicht automatisch herabsetzt. Die Strafzumessung entsprach den gesetzlichen Mindeststrafen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 27 WStG erfasst auch nichtöffentliche Zusammenrottungen; für Meuterei ist nicht vorausgesetzt, dass die Tat die öffentliche Sicherheit gefährdet.

2

Revisionsangriffe, die auf einer anderen Würdigung des festgestellten Sachverhalts beruhen, sind unzulässig; die tatrichterlichen Feststellungen sind nur eingeschränkt überprüfbar (§ 337 StPO).

3

Für eine Minderung der Schuldfähigkeit wegen Rausches (§ 51 Abs. 2 StGB) muss die Enthemmung erheblich sein; bloßer Alkoholkonsum und situative Erregung genügen nicht ohne Weiteres.

4

Bei gesetzlichen Mindeststrafen, die eine Aussetzung zur Bewährung ausschließen, ist das Gericht bei der Strafzumessung an diese Grenze gebunden; mildernde persönliche Umstände können die Mindeststrafe nicht aufheben.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden (Opf.), 9. Oktober 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. ███████, 2. ████, 3. ██, 4. ████, 5. ██, 6. ███, 7. ██████

wegen Meuterei hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ ███████████████████,

Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ███████, ████, ██, ████, ██ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts Weiden (Opf.) vom 9. Oktober 1963 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten der Meuterei, Straftat nach § 27 WStG, schuldig befunden und ███████ als Rädelsführer zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis und die übrigen Beschwerdeführer zu je einem Jahr Gefängnis verurteilt. Dagegen haben die Angeklagten Revision eingelegt. Alle Beschwerdeführer rügen die Verletzung des sachlichen Rechts, einzelne außerdem Verfahrensverstöße.

Die Rechtsmittel sind unbegründet.

Soweit die Revisionen der Angeklagten ███████, █████, ██ und ██████ Verletzungen der §§ 244 Abs. 2, 261, 267 StPO geltend machen, greifen sie in unzulässiger Weise (§ 337 StPO) die tatrichterlichen Feststellungen an. Die Strafkammer hat die Kantinenpächterin, den Kommandeur des Bataillons und den Chef der Batterie, denen die Beschwerdeführer angehörten, vernommen. Auf Grund der Bekundungen dieser Zeugen hat sie festgestellt, dass alle Angeklagten zuverlässige und gute, zum Teil sehr gute Soldaten waren (UA 26), gegen die während ihres Wehrdienstes keinerlei disziplinare Maßnahmen haben ergriffen werden müssen (UA 3), und dass ihre Ausschreitungen, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, eine ihnen mehr oder weniger persönlichkeitsfremde, einmalige Entgleisung sind (UA 26). Mit den Darlegungen, die Angaben der erwähnten drei Auskunftspersonen hätten noch mehr ihnen günstige, im Urteil nicht erwähnte Punkte enthalten, versuchen die Beschwerdeführer die Beurteilung der Zeugenaussagen des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Das ist nicht statthaft.

Die sachlichrechtlichen Angriffe haben ebenfalls keinen Erfolg.

§ 27 WStG lässt im Gegensatz zu §§ 115, 125 StGB auch eine nichtöffentliche Zusammenrottung genügen und droht eine empfindliche, eine Aussetzung zur Bewährung von vornherein ausschließende Mindeststrafe an. Die Vorschrift darf deshalb nicht zu weit ausgelegt werden. Das besagt jedoch nicht, dass die Bestimmung, wie einzelne Revisionen meinen, unter Meuterei nur Vorgänge erfassen will, die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zur Folge haben. Die Strafbarkeit solcher Handlungen wird vornehmlich durch die besonderen Vorschriften über die Staatsgefährdung geregelt (§§ 88 ff. StGB).

Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 27 WStG sorgfältig geprüft. Seine Feststellungen sind widerspruchsfrei und verstoßen weder gegen die Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung. Die Ansicht der Strafkammer, die Angeklagten hätten sich mit weiteren Soldaten vor der Kantine zusammengerottet und mit vereinten Kräften Unbotmäßigkeiten gegen die Feldjäger begangen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Ausführungen der Revisionen, die Stein- und Flaschenwürfe hätten nicht den in der Kantinentür stehenden Feldjägern, sondern den noch in der Kantine befindlichen Soldaten gegolten, gehen in unzulässiger Weise von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus.

Auch die innere Tatseite hat das Landgericht bei allen Angeklagten rechtsfehlerfrei bejaht. Es hat die Frage ihrer Zurechnungsfähigkeit besonders geprüft und beachtet, dass alle Beschwerdeführer, die den erfolgreichen Abschluss einer längeren anstrengenden Übung und zugleich den Tag der Heiligen Barbara, der „Schutzpatronin“ der Artillerie, gefeiert hatten, durch ausgiebigen Alkoholgenuss enthemmt waren und dass die besonderen Verhältnisse in der überfüllten, primitiven Truppenübungsplatzkantine ihre ausgelassene Stimmung noch gesteigert hatten. Gleichwohl ist die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangt, die durch das Zusammentreffen dieser verschiedenen Umstände und durch die Erregung über das Einschreiten der Feldjäger verursachte Enthemmung der Beschwerdeführer sei nicht so erheblich gewesen, dass sie die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB rechtfertigen könnte. Aus Rechtsgründen ist das nicht zu beanstanden.

Die Bemessung der verhängten Strafen hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat das Vorgehen der Feldjäger zutreffend als rechtmäßig angesehen. Ob seiner Auffassung, deren Maßnahmen seien auch zweckmäßig gewesen und hätten der Lage entsprochen, uneingeschränkt gefolgt werden kann, kann dahingestellt bleiben. Das Strafmaß hat die Erwägung ersichtlich nicht beeinflusst. Denn das Landgericht hat █████, den es nach den Feststellungen mit Recht als Rädelsführer verurteilt hat, nur mit einer Strafe, die wenig über der für nicht besonders hervorgehobene Teilnehmer der Meuterei angedrohten gesetzlichen Mindeststrafe liegt, und alle anderen Angeklagten mit der gesetzlichen Mindeststrafe bestraft.

Danach müssen die Revisionen verworfen werden. Die Angeklagten sind nicht oder nur geringfügig, aber nicht einschlägig vorbestraft. Sie haben – mit Ausnahme von ██████ – freiwillig in der Bundeswehr gedient und sich dabei alle als tüchtige Soldaten erwiesen. Das Landgericht, das einen auf einer zweitägigen Hauptverhandlung beruhenden persönlichen Eindruck von ihnen hatte, hätte allen die Strafe zur Bewährung ausgesetzt, wenn es nicht durch die Strafhöhe daran gehindert gewesen wäre (UA 27). Darüber, ob die Vollstreckung der Strafen im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt werden kann, hat der Senat nicht zu befinden.

GeierHübnerSanders
FischerDr. Mai
Revisionen gegen Meuterei-Verurteilung (§27 WStG) verworfen — Themis