Revision verworfen: Betrug im Rückfall und Sicherungsverwahrung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 56/66
- Datum
- 05.04.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB liegt vor, wenn sie tatsächliche Ursache für die Hingabe einer Vermögensposition des Opfers ist.
Es bleibt rechtlich unerheblich, dass das Opfer möglicherweise auch ohne Täuschung Zahlungen vorgenommen hätte, sofern es diese Alternative nicht erwogen hat und die Täuschung kausal für die Hingabe war.
Bereicherungsabsicht (§ 263 StGB) ist gegeben, wenn der Täter auf einen Vermögensvorteil und den entsprechenden Vermögensnachteil des Opfers gerichtet handelt; sie muss nicht alleinig oder vorrangig auf die Erlangung des Geldes gerichtet sein.
Auch ein nur geringer konkreter Vermögensvorteil schließt die Anordnung von Sicherungsverwahrung nicht aus, wenn der Täter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist und erhebliche Wiederholungsgefahren bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 5. Oktober 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 56/66 URTEIL
in der Strafsache gegen den Landwirt Otto ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████████ in ███/Kreis ██, ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Toesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ aus ██ als Verteidiger,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. Oktober 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 6. Oktober 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision, die die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, wendet sich vergeblich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus sowie einer Geldstrafe und gegen die Anordnung seiner abermaligen Sicherungsverwahrung.
Die Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass das Lebensmittelpaket, das der Beschwerdeführer aus Celle an Frau M██████ schicken ließ, 40 bis 50 DM wert war. Deshalb braucht auf die Verfahrensrüge, die der Angeklagte am 18. November 1965 rechtzeitig innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt hat, nicht eingegangen zu werden.
Ein betrügerisches Verhalten hat die Strafkammer nur darin gesehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Abreise aus Frankfurt/Main von Frau M██████ 50 DM angenommen hat. Frau M██████ gab ihm diese Summe, weil sie auf Grund seiner Schilderungen glaubte, der in Wirklichkeit arbeits- und unterkunftslose Angeklagte stehe in fester Arbeit, habe begründete Aussicht auf eine bald anzutretende bessere Stellung und besitze eine Bleibe und die Mittel, sie, eine wenig bemittelte Frau, entsprechend seinem Versprechen innerhalb der zugesagten kurzen Frist zu sich zu holen und zu heiraten. Nach
diesen Feststellungen war also Frau ██████s Täuschung über die Daseinsgrundlage des Beschwerdeführers die tatsächliche Ursache für die Hingabe des Geldes. Zutreffend hat der Tatrichter es deshalb als belanglos angesehen, dass die geschädigte Frau dem Angeklagten wahrscheinlich auch 50 DM gegeben hätte, wenn er sie darum gebeten hätte, ohne ihr die baldige Heirat zu versprechen; denn Frau ██████ hat diese nur gedachte Erwägung nicht angestellt (BGHSt 13, 13).
Durch die Annahme der 50 DM hat der Beschwerdeführer Frau ██████ in ihrem Vermögen geschädigt, da er arbeits-, unterkunfts- und vermögenslos war. Den Eintritt dieses Vermögensschadens und des ihm entsprechenden Vermögensvorteils für sich hatte der Angeklagte bei seinem täuschenden Verhalten nach den nicht angreifbaren Feststellungen des Tatrichters miterstrebt. Deshalb hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass er in Bereicherungsabsicht im Sinne des § 263 StGB gehandelt habe, wenn sein Vorgehen auch nicht allein und nicht in erster Linie auf den Empfang der 50 DM gerichtet gewesen sei (BGHSt 16, 1, 6).
Die Auffassung der Strafkammer, dass diese Tat trotz des geringen erzielten Vermögensvorteils den Beschwerdeführer als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ausweise, dass von ihm auch nach Verbüßung der hier verhängten Strafe ähnliche erheblichere Angriffe gegen fremdes Vermögen und gegen fremdes Eigentum zu erwarten seien und dass die öffentliche Sicherheit deshalb seine ständige Verwahrung erfordere, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
| Toesdau | Dotterweich | Pikart | |||
| Hübner | Mai |