Treffer
BGH Urteil

Revision: Einstellung wegen fehlender Auslieferungsbewilligung; sonstige Rügen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 56/59
Datum
07.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs und Erpressung. Der BGH stellt das Verfahren in einem Anklagepunkt ein, weil für diesen keine Auslieferungsbewilligung der Schweiz vorlag; zudem darf eine nicht zur Vollstreckung bewilligte Einzelstrafe nicht in die Bildung der Gesamtstrafe einbezogen werden. Die übrigen Verfahrensrügen erachtet der Senat als unbegründet und verwirft die Revision insoweit; über Gesamtstrafe und Sicherungsverwahrung wird an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aburteilung eines ausgelieferten Beschuldigten ist unzulässig, soweit die Auslieferung für die betreffende Tat nach ausländischem Recht oder einem Auslieferungsvertrag nicht bewilligt worden ist; in diesen Fällen ist das Verfahren einzustellen.

2

Eine vor der Auslieferung nicht zur Vollstreckung bewilligte ausländische Einzelstrafe darf nicht in die Bildung einer deutschen Gesamtstrafe einbezogen werden.

3

Ein Verstoß gegen Hinweispflichten (z. B. Hinweise nach § 265 StPO) beeinträchtigt das Urteil nur, wenn dadurch eine entscheidungserhebliche Verteidigungsbehinderung eintritt oder der betroffene Eröffnungsfall tatsächlich Gegenstand des Urteils ist.

4

Rügen wegen unvollständiger Zeugenvernehmung sind nur zulässig, wenn die Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO konkret den strittigen Beweisgegenstand und die übergangenen Umstände substantiiert darlegt.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 19. September 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen █, zuletzt wohnhaft in ██, Maximilian F., geboren am ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. April 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Wilms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, beim Bundesgerichtshof, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 19. September 1958 mit den Feststellungen (B XII der Urteilsgründe) 1. im Fall Henriette ████████ – aus den Gründen – insoweit aufgehoben, das Verfahren eingestellt; die Kosten trägt die Staatskasse; im Ausspruch über die Gesamtstrafen und die Sicherungsverwahrung insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen elf Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten Betrugs im Rückfall und wegen Erpressung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher unter Einbeziehung einer anderweit gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe von einem Monat zu zwei Gesamtstrafen von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und von zwei Jahren Zuchthaus sowie zu Geldstrafen verurteilt. Ferner hat sie die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg, und zwar nicht aus den von ihr selbst vorgebrachten Gründen, sondern wegen des folgenden von Amts wegen zu beachtenden

I. Verfahrenshindernisses.

Der Beschwerdeführer ist zur Aburteilung aus der Schweiz ausgeliefert worden. Die Auslieferung ist (mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen) für die Straftaten bewilligt, die bezeichnet sind in den Haftbefehlen a) des Amtsgerichts Ingolstadt vom 20. Januar 1958 (hier B I bis X der Urteilsgründe), b) des Amtsgerichts Passau vom 16. November 1957 (hier B XI der Urteilsgründe), c) des Amtsgerichts Rottenburg (Laaber) vom 19. Dezember 1957 (hier nicht Gegenstand der Verurteilung).

Demnach fehlt es an der Auslieferungsbewilligung im Fall Henriette ████████, für den die Auslieferung nach Schweizer Recht auch nicht zulässig gewesen wäre (Art. 12 des Schweizerischen Bundesgesetzes vom 22. Januar 1892 – Bundesblatt I, 402, abgedruckt bei Grützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen Bd. II, IV 55 – und Art. 3 des Deutsch-Schweizerischen Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874, RGBl. 113). Insoweit durfte der Angeklagte daher nicht abgeurteilt werden (Bek. vom 16. Mai 1936, RGBl. II, 151). Das Verfahren muss daher in diesem Punkt eingestellt werden.

2. Gleichfalls ist die Auslieferung nicht für die Vollstreckung der einbezogenen Strafe von einem Monat Gefängnis aus dem Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 14. September 1956 bewilligt. Auch sie darf daher nicht in die Gesamtstrafe einbezogen werden, da sie sonst mit dieser vollstreckt würde, was für sie unzulässig wäre (vgl. BGHSt 9, 5). Das Ausscheiden dieser Einzelstrafe – die übrigens durch die Einbeziehung nicht „in Wegfall kommt“ (BGHSt 12, 99) – hat zur Folge, dass nur eine einzige Gesamtstrafe zu bilden ist.

Mit den Gesamtstrafen ist zugleich die an sich rechtlich einwandfrei begründete Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben. Über sie ist mit der neuen Gesamtstrafe wiederum zu befinden (§ 76 StGB).

Die Geldstrafen bleiben bestehen. Sie werden von der Änderung der Gesamtstrafe nicht berührt.

II. Das eigene Vorbringen der Revision ist durchweg unbegründet.

1. Verfahrensrügen.

a) Mit der Revision kann nicht beanstandet werden, dass Zeugen nicht vollständig befragt worden seien (BGHSt 4, 125 und VRS 15, 445). Im Übrigen ist die Rüge nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt. Weder sind der Beweisgegenstand noch die Umstände mitgeteilt, die die Strafkammer zu weiterer Beweiserhebung hätten drängen müssen. Die Revisionsbegründung darf auch nicht auf andere Schriftstücke verweisen (BGHSt 3, 213; RGSt 74, 295).

b) Der Beschwerdeführer behauptet, er habe mehrfach beantragt, die Sitzung zu unterbrechen, da er infolge einer Hirnverletzung „zeitweise in einen Trancezustand versetzt“ sei und deshalb der Verhandlung nicht habe folgen können. Das Sitzungsprotokoll weist nur einen solchen Antrag aus. Ihm hat das Landgericht stattgegeben; es hat die Verhandlung erst nach ärztlicher Feststellung seiner weiteren Verhandlungsfähigkeit fortgesetzt.

c) Der Eröffnungsbeschluss vom 22. August 1958 enthält keinen Hinweis darauf, dass der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Sicherungsverwahrung verurteilt werden könne. Auch in der Hauptverhandlung hat der Vorsitzende den Angeklagten hierauf nicht hingewiesen. Das rügt die Revision. An sich erledigt sich die Rüge dadurch, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung ohnehin aufgehoben wird. Immerhin sei bemerkt:

Das Urteil beruht nicht auf dem Verfahrensverstoß (§ 265 Abs. 2 StPO). Der Fall 1 des (2.) Eröffnungsbeschlusses vom 22. August 1958 ist nicht Gegenstand des Urteils. Insoweit hat die Strafkammer nämlich das Verfahren gemäß § 206a StPO eingestellt, weil sich die hier angeklagte Tat mit dem Vorwurf zu IV 3 des (1.) Eröffnungsbeschlusses vom 24. Juli 1958 deckt. Dem Urteil liegt (zu B VI der Gründe) daher dieser Fall IV zugrunde.

Der Fall 3 des (2.) Eröffnungsbeschlusses (B XII der Urteilsgründe) scheidet auf Grund der Einstellung des Verfahrens durch den Senat aus. Die Rüge erfasst daher nur noch den Fall 2 des Eröffnungsbeschlusses vom 22. August 1958 (= B XI der Urteilsgründe). Insoweit gilt folgendes:

Der (1.) Eröffnungsbeschluss enthält den Hinweis auf die mögliche Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Er betrifft die Fälle B I bis B X der Urteilsgründe. Für diese hat die Strafkammer Einzelstrafen von insgesamt neun Jahren neun Monaten Zuchthaus, für den Fall B XI dagegen nur eine solche von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus ausgesprochen. Hiernach ist die Verurteilung aus § 20a Abs. 2, § 42e StGB auch ohne Berücksichtigung des Falles 3 des Eröffnungsbeschlusses vom 22. August 1958 (B XI der Urteilsgründe) begründet.

Auch dass die Strafkammer diesen Fall in die Verurteilung aus den §§ 20a, 42e StGB einbezogen hat, ist dem Urteil unschädlich. Die Staatsanwaltschaft hatte bereits bei ihren Schlussanträgen in der Verhandlung vom 12. September 1958 auf Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers zu Sicherungsverwahrung angetragen. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger wandten sich mit sachlichen Einwendungen dagegen, ohne förmliche Beanstandungen zu erheben. Die Hauptverhandlung wurde dann zwecks Untersuchung des Angeklagten auf seinen Geisteszustand ausgesetzt und Termin zu ihrer Fortsetzung auf den 19. September 1958 anberaumt. Danach war der Beschwerdeführer tatsächlich so gestellt, als wenn nach einem Hinweis auf §§ 20a, 42e StGB einem Antrag gemäß § 265 Abs. 3 StPO entsprechend die Hauptverhandlung zur weiteren Vorbereitung seiner Verteidigung ausgesetzt worden wäre. Auch in der fortgesetzten Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte auf den wiederholten Antrag der Staatsanwaltschaft, die Sicherungsverwahrung anzuordnen, sachlich verteidigt, ohne ihn – mit Bezug auf die Fälle des Eröffnungsbeschlusses vom 22. August 1958 – als verfahrenswidrig zu beanstanden.

Ferner hat das Landgericht dem Angeklagten mildernde Umstände gemäß § 264 Abs. 2 StGB versagt. Die Einzelstrafe für den Fall B XI liegt an der unteren Grenze der danach zulässigen Mindeststrafe. Sie ist, wie die Strafzumessungsgründe ergeben, nicht nach § 20a StGB geschärft. Der Beschwerdeführer führt auch in der Revisionsrechtfertigung keine Gründe dafür an, weshalb etwa dieser Fall des für ihn typischen Heiratsschwindels nicht nach § 20a StGB zu beurteilen wäre. Hiernach ist nicht ersichtlich, wie er auf einen Hinweis gemäß § 265 Abs. 2 StPO seine Verteidigung mit dem allein möglichen Ziel, diesen Fall in die schon anderweit begründete Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht einzubeziehen, hätte wirksamer als bisher führen können.

d) Der Eröffnungsbeschluss vom 22. August 1958 wirft dem Angeklagten drei vollendete Verbrechen des Betrugs im Rückfall vor. Die Revision beanstandet, dass der Beschwerdeführer nach Ziffer I 2 des angefochtenen Urteils statt dessen ohne Hinweis gemäß § 265 StPO wegen zwei vollendeter und wegen eines versuchten Betrugs im Rückfall verurteilt worden ist. Dabei übersieht sie, dass die beanstandete Verurteilung wegen Betrugsversuchs den Fall B X (KC 1) betrifft, also nicht den Eröffnungsbeschluss vom 22. August 1958, sondern denjenigen vom 24. Juli 1958 (Ziff. 1 und 2). Hierzu ist ein Hinweis, dass „fortgesetzter versuchter Betrug im Rückfall“ angenommen werden könne, in der Verhandlung vom 12. September 1958 ergangen.

e) Die (ohnehin nicht recht verständliche) Rüge einer Verletzung des § 267 StPO beruht auf dem Irrtum der Revision, dass die Verurteilung wegen versuchten Betrugs zu Ziff. 2 des Urteilssatzes sich auf den eben erwähnten Fall (KC 1) beziehe. Tatsächlich betrifft sie, wie das Urteil ergibt, den Fall B VII dieses Eröffnungsbeschlusses (Schulhaus ██ █████).

f) Die Revision rügt als Verletzung des § 69 StPO, dass die am 5. September 1958 vernommenen Zeugen weder auf diese Vorschrift noch auf die Strafbarkeit einer uneidlichen Falschaussage hingewiesen, sondern bloß „eidesbelehrt“ worden seien. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, handelt es sich bei der beanstandeten Wendung um eine abgekürzte Bezeichnung der im Übrigen einwandfrei gehandhabten Belehrung. Überdies wäre allenfalls nur eine Ordnungsvorschrift (§ 57 StPO) verletzt. Darauf kann die Revision nicht gestützt werden.

2. Die Sachrüge erschöpft sich in tatsächlichen Ausführungen, die das Revisionsgericht nicht beachten kann (§ 337 StPO). Sie ist offensichtlich unbegründet.

MantelDr. GeierWilms
MartinHübner