Revision gegen Mordurteil: Jugendstrafrecht, Gutachten und Rücktritt vom Versuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 565/70
- Datum
- 12.01.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Kammer muss nur dann weitere Sachverständige hinzuziehen, wenn aus dem vorliegenden Gutachten oder sonstigen Umständen erhebliche Zweifel an der Sachkunde oder an dessen Ergebnis hervorgehen.
Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch liegt nicht vor, wenn der Täter durch besondere Umstände (z. B. einen Angstzustand) veranlasst wird, die Tatausführung einzustellen, sodass kein freier Entschluss zum Abbruch vorliegt.
Heranwachsende sind dem Jugendstrafrecht nur zu unterstellen, wenn sie in sittlicher und geistiger Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstehen; eine dauerhafte Entwicklungsstagnation infolge psychischer Störungen führt nicht automatisch zur Gleichstellung mit Jugendlichen (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG).
Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht aufgrund überzeugender Feststellungen und eines tragfähigen Sachverständigengutachtens die Anwendung des allgemeinen Strafrechts und die gewählte Einzelstrafe sachgerecht begründet.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 22. Mai 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 565/70
in der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Helmut ████ aus ████████, geboren am ██████ 1948 in ████, Kreis █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Möls Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ ██████ als Verteidiger, ██████████████████ █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22. Mai 1970 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den heranwachsenden Angeklagten unter Anwendung des allgemeinen Strafrechts wegen Mordes, versuchter Notzucht und einfacher Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die formelle Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geht fehl.
Nach Lage der Sache musste sich der Kammer die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen zur Prüfung, ob die Tat des Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG nach Jugendrecht zu ahnden war, nicht aufdrängen. Das Gutachten des Regierungsmedizinaldirektors Dr. Dengler, das diese Frage verneinte und dem sich die Kammer angeschlossen hatte, lässt keine Mängel erkennen, die Zweifel an der Sachkunde dieses Sachverständigen hätten begründen können. Es ist – wie noch im Rahmen der Sachrüge näher darzulegen sein wird – insbesondere kein Widerspruch, wenn in dem Gutachten einerseits ausgeführt wird, bei dem Angeklagten handele es sich um eine „im Wesentlichen nicht mehr entwicklungsfähige Persönlichkeit“ (UA S. 34), es aber andererseits heißt, bei ihm sei, „jedenfalls in absehbarer Zeit, keine wesentliche Persönlichkeitsentwicklung oder Nachreifung zu erwarten“ (UA S. 30). Die Revision irrt auch, wenn sie meint, Professor Dr. Kaess sei in seinem Gutachten zu einem anderen Ergebnis gekommen; dieser Sachverständige hat dem Landgericht mit dem anderen Gutachten im Wesentlichen übereinstimmende Ergebnisse vermittelt, sich aber einer Schlussfolgerung hieraus enthalten (UA S. 35).
II. Die Sachrüge ist unbegründet.
1. Der von der Revision auch nicht weiter angegriffene Schuldspruch hält einer rechtlichen Prüfung stand.
Das gilt auch für die dem Angeklagten zur Last gelegte versuchte Notzucht. Die Jugendkammer hat rechtlich bedenkenfrei aus den Feststellungen zum Tatgeschehen geschlossen, dass der Angeklagte nicht freiwillig von diesem Versuch zurückgetreten ist und daher auch insoweit nicht gemäß § 46 Nr. 1 StGB straffrei bleiben kann. Freiwillig ist nämlich der Rücktritt von einem Notzuchtsversuch nicht, wenn der Täter durch besondere Umstände in einen solchen Angstzustand geraten ist, dass dadurch sein Triebverlangen beseitigt wurde (BGHSt 9, 48, 53).
Hier hat die Kammer ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte „sein ihm ohnehin nicht mehr durchführbar erscheinendes Notzuchtvorhaben“ aufgab, weil seine sexuelle Erregbarkeit infolge des Verhaltens seines Opfers allmählich abebbte und einer „Angst vor sofortiger oder späterer Aufdeckung seines bisherigen strafbaren Verhaltens Platz“ machte (UA S. 11).
2. Die Nichtanwendung des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Die Jugendkammer hat sich der Auffassung des Sachverständigen Dr. Dengler angeschlossen, dass der Angeklagte, der die Taten kurz vor der Vollendung seines 21. Lebensjahres begangen hat, „nicht als unausgeformter, in der Entwicklung zurückgebliebener junger Mann, sondern als ein seit Jahren auf niedriger Entwicklungsstufe stehengebliebener Psychopath schizothymen Charakters und bei dem, jedenfalls in absehbarer Zeit, keine wesentliche Persönlichkeitsentwicklung oder Nachreifung zu erwarten sei“ (UA S. 30).
Zu Unrecht zieht die Revision hieraus die Folgerung, dass der Angeklagte, da seine geistige und sittliche Entwicklung bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres zum Stillstand gekommen ist, im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG einem Jugendlichen gleichgestellt werden müsse.
Jugendrecht ist anzuwenden, wenn der heranwachsende Täter zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, wenn bei ihm also Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam waren (BGHSt 12, 116, 118; 22, 41). Nur der Heranwachsende, der noch in der für Jugendliche charakteristischen Entwicklungsphase steht, wird daher dem Jugendstrafrecht unterstellt, nicht aber derjenige, der infolge Vorliegens einer Psychopathie oder eines Schwachsinns endgültig auf der Stufe des Jugendlichen stehengeblieben ist, auch wenn bei ihm eine spätere Nachreifung im Sinne einer gewissen Umweltanpassung zumindest nicht auszuschließen ist (BGHSt 22, 41, 42; BGH bei JGG § 105 Nr. 10).
Der Angeklagte stand nach der Überzeugung der Kammer nicht mehr in der für Jugendliche charakteristischen Entwicklungsstufe.
3. Die Strafzumessungserwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Möls | Pfeiffer | Pikart | |||
| Loesdau | Woesner |