Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch wegen Tatbestandsirrtum bei Beihilfe-Anträgen; drittes Verfahren eingestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 565/54
Datum
01.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte stellte unrichtige Beihilfeanträge und wurde vom Landgericht wegen Betrugs in drei Fällen verurteilt. Der BGH hob das Urteil insoweit auf: In zwei Fällen lag nach den Feststellungen ein Tatbestandsirrtum vor, weshalb nach §59 StGB Freispruch geboten ist. Das verbleibende dritte Verfahren wurde gemäß §2 Abs.2 StFG 1954 eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils gehört zum Tatbestand des § 263 StGB; der Betrugsvorsatz setzt die Vorstellung voraus, keinen Rechtsanspruch auf den Vorteil zu haben.

2

Liegt ein Irrtum über das Vorhandensein eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals (Tatbestandsirrtum) vor, schließt dieser den Vorsatz und damit die Strafbarkeit nach § 59 Abs.1 StGB aus.

3

Sind die tatsächlichen Feststellungen dahin gehend, dass der Tatbestandsirrtum vorliegt, hat das Gericht den Angeklagten von der Anklage freizusprechen (§ 354 Abs.1 StPO).

4

Sind die Voraussetzungen der Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz (z. B. § 2 Abs.2 StFG 1954) erfüllt und eine höhere Strafe ausgeschlossen, ist das Verfahren einzustellen; eine Anhörung nach §17 StFG kann entbehrlich sein, wenn die Tatschuld feststeht und Fortführung aussichtslos ist.

Relevante Normen
§ 263 StGB, § 59 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 2 Abs. 2 StFG 1954, § 358 Abs. 2 StPO, § 17 StFG

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 14. Dezember 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ ██ aus ████ – gedienten Angestellten Heinz ██ – geboren am ██ in ██ (SC), (Sachbezeichnung: Karl KC u. a.) wegen Betrugs hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ bei der Verhandlung, Amtsgerichtsrat [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Dezember 1953, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.

Der Angeklagte wird von der Anklage des Betrugs in zwei Fällen (Beihilfeanträge vom 24. Juni 1951 und 25. Oktober 1951) freigesprochen. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt (§ 2 Abs. 2 StFG 1954).

Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist Staatsangestellter. Im Jahre 1951 war er u. a., weil er seine Eltern laufend unterstützte, in eine schwierige wirtschaftliche Lage geraten. Er wandte sich deshalb an den inzwischen rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten KC, der damals bei der Oberfinanzdirektion (OFD) in ███ Sachbearbeiter für Beihilfe und Unterstützungsachen war. Dieser erklärte ihm, nach den Beihilfegrundsätzen seien Unterstützungsaufwendungen zwar nicht beihilfefähig; dennoch würden im Bezirk der OFD in ██████ „zur Überbrückung einer offensichtlichen Lücke in den Beihilfegrundsätzen“ auch in solchen Fällen Beihilfen gewährt; man verfahre dann so, dass man den Antrag mit fingierten beihilfefähigen Aufwendungen begründe. Tatsächlich seien auch schon in mehreren gleichliegenden Fällen die Anträge genehmigt worden.

In der Annahme, die Angaben des KC träfen zu, stellte der Angeklagte am 24. Juni 1951 und 25. Oktober 1951 Beihilfeanträge mit der unrichtigen Begründung, ihm seien durch Erkrankungen seiner Ehefrau Aufwendungen erwachsen. Am 21. März 1952 reichte er einen dritten, wiederum unzutreffend mit Krankheitsaufwendungen für seine Ehefrau begründeten Antrag ein, obwohl er inzwischen erkannt hatte, dass diese Art, Beihilfen zu erlangen, unrechtmäßig war. Auf alle Anträge hin erhielt er eine Beihilfe ausgezahlt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen zu Gefängnis verurteilt. Für die beiden ersten Fälle hat es die Strafe nach den Grundsätzen über die Bestrafung des Versuchs gemildert; insoweit hat es dem Angeklagten zugutegehalten, dass er irrtümlich das geübte Verfahren für zulässig gehalten habe, wenn auch der Irrtum nicht entschuldbar sei.

Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachrüge. Sie ist zum Teil begründet.

1. Das Landgericht nimmt an: Schon derjenige handle vorsätzlich im Sinne des § 263 StGB, der außer den äußeren (objektiven) Tatbestandsmerkmalen auch alle diejenigen Umstände kenne, „die den erstrebten Vermögensvorteil als einen rechtswidrigen erscheinen lassen“. Würdige der Täter die Umstände rechtsfehlerhaft, so befinde er sich im Irrtum über die Erlaubtheit seines Tuns (Verbotsirrtum). Danach acheint es die Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils in § 263 StGB lediglich als ein allgemeines Verbrechensmerkmal anzusehen.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht aber fest: Die Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils gehört zum Tatbestand des § 263 StGB. Rechtswidrig ist der Vermögensvorteil, auf den der Täter keinen Anspruch hat. Der Vorsatz des Betrügers muss daher die Vorstellung umfassen, dass er auf den Vermögensvorteil, den er sich zu verschaffen beabsichtigt, keinen Rechtsanspruch hat. Nimmt er an, er habe ein Recht auf den erstrebten Vermögensvorteil, so kennt er nicht das Vorhandensein eines zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Merkmals, handelt somit im Tatbestandsirrtum (§ 59 Abs. 1 StGB; BGHSt 3, 99, 101; 3, 110, 123; 4, 105 für Erpressung; NJW 1953, 1479 Nr. 21).

So liegt es hier. Der Angeklagte hat, wie das Landgericht feststellt, die mit unrichtigen Angaben begründeten ersten beiden Beihilfeanträge in der irrigen Auffassung gestellt, seine Aufwendungen für die Unterstützung seiner Eltern seien beihilfefähig; er habe einen Rechtsanspruch auf eine Beihilfe. Danach hat er sich über das Vorhandensein eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals gemäß § 263 StGB in diesen beiden Fällen in einem Irrtum befunden. Dieser schließt eine Bestrafung aus (§ 59 StGB).

Das Landgericht erachtet die Angaben des Angeklagten, auf Grund deren es den Sachverhalt festgestellt hat, für nicht widerlegbar. Die tatsächlichen Erörterungen zum Sachverhalt sind somit abgeschlossen. Der Angeklagte ist daher in den beiden Fällen freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).

2. Zu dem dritten Betrugsfall (Beihilfeantrag vom 21. März 1952) ist die Revision des Angeklagten an sich offensichtlich unbegründet. Insoweit ist jedoch das Verfahren gemäß § 2 Abs. 2 StFG 1954 einzustellen, da das Landgericht für diesen Betrugsfall auf eine Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis erkannt hat, eine höhere Strafe somit ausgeschlossen ist (§ 358 Abs. 2 StPO) und die Straffreiheitsvoraussetzungen auch im Übrigen gegeben sind (§§ 1, 2 Abs. 2, § 9 Abs. 2 StFG). Der Anhörung des Angeklagten (§ 17 StFG) bedurfte es nicht, da seine Tatschuld in diesem Fall einwandfrei festgestellt ist, das Verfahren durchgeführt worden ist und er mit einem Antrag auf Fortführung des Verfahrens keinen anderen Erfolg hätte erzielen können (BGH 2 StR 378/53 vom 9. September 1954).

MartinPeetzDr. Hengsberger
MantelDr.Hübner
Revision: Freispruch wegen Tatbestandsirrtum bei Beihilfe-Anträgen; drittes Verfahren eingestellt — Themis