Revision wegen Unterlassen der Zeugenvernehmung und Nichtprüfung von §157 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 565/52
- Datum
- 03.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag genügt den Anforderungen, wenn aus dem Vortrag oder dem Zusammenhang für das Gericht erkennbar ist, worüber die Vernehmung eines Zeugen erfolgen soll.
Das Gericht muss in den Urteilsgründen über gestellte Beweisanträge entscheiden; das Unterlassen einer solchen Entscheidung kann das Urteil aufheben.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob eine Strafmilderung nach §157 StGB in Betracht kommt, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Meineidshandlung durch den Schutz eines anderen mitbestimmt war.
Ein in den Urteilsgründen behaupteter "ohne jeden vernünftigen Zweifel"-Sachverhalt verpflichtet das Gericht zu einer erschöpfenden Aufklärung tatsächlicher Unklarheiten, insbesondere wenn Unterlagen (z. B. steuerliche Aufzeichnungen) fehlen oder unvollständig sein können.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 1. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gastwirt Hans ████████ aus ███, geboren ███████████████████████, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 1. Juli 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Gegen den Vater des Angeklagten war ein Strafverfahren wegen Betrugs anhängig. Es wurde ihm zur Last gelegt, sich als erwerbslos ausgegeben und unberechtigt Unterhaltshilfe bezogen zu haben, obwohl er Einnahmen aus dem von ihm ausgeübten Metzgereigewerbe gehabt habe. In diesem Strafverfahren beschwor der Angeklagte als Zeuge vor dem Amtsgericht, der Metzgereibetrieb sei seit Frühjahr 1950 auf den Namen seiner Ehefrau gelaufen, alle Einnahmen daraus seien seit diesem Zeitpunkt ihm bzw. seiner Frau zugeflossen, sein Vater habe für die von ihm ausgeführten Schlachtungen nur das Essen erhalten. Das Landgericht hat für erwiesen gehalten, dass diese Angaben falsch waren und dass der Angeklagte bewusst falsch aussagte und schwor. Es hat ihn wegen Meineids verurteilt.
1.) Die Rüge der Revision, das Landgericht habe über den hilfsweise gestellten Beweisantrag, Frau ████████ als Zeugin zu vernehmen, nicht entschieden, muss zur Aufhebung des Urteils führen.
Nach der Sitzungsniederschrift beantragte der Verteidiger, den Angeklagten freizusprechen, vorsorglich, die Verhandlung auszusetzen und die Zeugin ██ zu vernehmen. Diesen Antrag hat das Landgericht nicht beschlossen. Die Beweistatsache, die der Verteidiger durch die Zeugin ████████ beweisen wollte, ist allerdings dem Antrag in der aus der Sitzungsniederschrift ersichtlichen Fassung nicht zu entnehmen. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass sie dem Gericht nicht erkennbar gemacht wurde, etwa durch den Schlussvortrag des Verteidigers, der dem Antrag unmittelbar vorausging. Auf eine Erläuterung oder Ergänzung des Antrages hat der Vorsitzende, wie die Sitzungsniederschrift zeigt, nicht hingewirkt. Es kann daher angenommen werden, dass es der Strafkammer nicht unbekannt blieb, worüber die Zeugin vernommen werden sollte. Dann genügte der Antrag den Anforderungen, die an einen Beweisantrag zu stellen sind (RGSt 38, 127). Das Landgericht hätte daher über den hilfsweise gestellten Antrag in den Urteilsgründen entscheiden müssen. Diese nehmen aber zu dem Antrag keine Stellung; es kann auch nicht dem Zusammenhang ausreichend entnommen werden, warum die Strafkammer glaubte, von einer Vernehmung der Zeugin absehen zu können. Auf diesem Verstoß kann das Urteil beruhen.
Frau ██ war in dem Kaffeehausbetrieb tätig, für den der Vater des Angeklagten geschlachtet haben soll. Sie sollte nach dem Vorbringen der Revision darüber vernommen werden, dass auch zu einer Zeit, als der Angeklagte den Kaffeehausbetrieb noch nicht übernommen hatte, der Vater ███████ schon schlachtete und die Schlachtungen für Rechnung des Kaffeehausbetriebs durchgeführt wurden. Es sollte damit bewiesen werden, dass der Vater ███████ schon damals aus den Schlachtungen keine selbständigen Einnahmen gehabt habe. Diese Tatsache war für die Entscheidung des Landgerichts von Bedeutung. Es hätte begründen müssen, warum es von der Vernehmung der Zeugin absehen zu können glaubte. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils, ohne dass über die sachlich-rechtliche Rüge entschieden zu werden braucht.
Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch zu prüfen haben, ob die Aufzeichnungen, wie die Revision vorträgt, etwa aus steuerlichen Gründen einen Teil der Schlachtungen nicht enthalten. Die Wendung in den Urteilsgründen, das Gericht halte „ohne jeden vernünftigen Zweifel“ den festgestellten Tatbestand für erwiesen, lässt Raum für die Annahme, dass der Sachverhalt nach dieser Richtung nicht erschöpfend aufgeklärt ist.
2.) Auch der Strafausspruch beruht auf rechtsirrigen Erwägungen. Das Landgericht verneint die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 157 StGB, da der Angeklagte erklärt habe, er habe die Aussage nicht erstattet, um eine Bestrafung seines Vaters zu verhindern.
Der Angeklagte leugnete, falsch ausgesagt zu haben. Er konnte sich daher nicht gleichzeitig darauf berufen, dass er Falsches beschworen habe, um die Gefahr einer Bestrafung von seinem Vater abzuwenden. Das Landgericht hätte von sich aus prüfen müssen, aus welchen Gründen der Angeklagte den Meineid leistete. Konnte es nicht ausschließen, dass es geschah, um von dem Vater die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden, oder dass dieser Beweggrund mitbestimmend war, so bestand die Möglichkeit, die Strafe nach § 157 StGB zu mildern (BGHSt 2, 379). Nach der Anklageschrift, von deren Inhalt der Senat bei der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen Kenntnis zu nehmen hatte, sagte der Angeklagte im Vorverfahren zunächst uneidlich aus. Die Beweisaufnahme wurde geschlossen. Später trat das Gericht erneut in die Beweisaufnahme ein, vernahm den Angeklagten nochmals und beeidigte ihn erst jetzt. Das Landgericht hätte daher auch prüfen müssen, ob etwa die Furcht vor Bestrafung wegen der vorhergegangenen, abgeschlossenen falschen uneidlichen Aussage den Angeklagten zu dem Meineid mitbestimmt hat und ob auch deshalb § 157 StGB hätte Anwendung finden können.
| Glanzmann | Dr. Horchner | Dr. Heimann-Trosien | |||
| Mantel | Schalscha |