Revision verworfen: Verurteilung wegen Kindestötung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 56/51
- Datum
- 06.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist an die vom Tatgericht nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegte Beweiswürdigung gebunden; eine erneute tatrichterliche Würdigung findet in der Revision nicht statt.
Bei Indizienbeweis ist besondere Vorsicht geboten; liegt auch nur ein nicht unerhebliches Glied der Beweiskette vor, das nach Lebenserfahrung andere naheliegende Schlussfolgerungen erlaubt, fehlt die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit.
Die Identität einer aufgefundenen Leiche kann durch die in ihrer Gesamtschau stehende Würdigung von Zeugenaussagen und sachverständigen Gutachten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
Vorsatz bei Kindestötung kann auch durch schuldhaftes Unterlassen begründet werden, wenn die Mutter das mögliche Leben des Neugeborenen erkennen und durch zumutbare Maßnahmen dessen Rettung herbeiführen konnte, den Tod aber in Kauf nahm.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bayreuth, 14. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Verkäuferin Therese K. ███, geborene ███ aus ████, geboren am ███, ██ ███ 1322 in JO, wegen Kindestötung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. und 6. April 1951, an der teilgenommen haben: der Senatspräsident Richter Dr. ██████████████████ als Vorsitzender, die Bundesrichter Dr. Mentel, Dr. Geier, Glanzmann als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat ██████████████████ als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bayreuth vom 14. Dezember 1950 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen eines Verbrechens der Kindestötung zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Es hat festgestellt, die Angeklagte habe wahrscheinlich am 24. August 1950 in den späten Abendstunden in ███ ein uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich getötet.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
I.
Sie bringt vor, die Angeklagte habe von Anfang an vorgetragen, dass sie ein lebendes Kind geboren habe. Sie habe stets behauptet, das Kind sei durch eine vorschnelle Geburt tot zur Welt gekommen, das Schwurgericht habe dieses Vorbringen auf Grund eines umfangreichen Indizienbeweises als widerlegt angesehen. Jeder Indizienbeweis fordere besondere Vorsicht, wenn auch nur ein nicht unwesentliches Glied der Beweiskette nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Grundsätzen der Logik andere Schlussfolgerungen oder Auslegungen zulasse, als die, von denen das Schwurgericht ausgegangen sei. Wenn auch nur in einzelnen Punkten Unklarheiten oder Widersprüche bestünden, dann könne eine im Sinne des Gesetzes unerlässliche, zweifelsfreie Feststellung nicht getroffen werden.
II.
1.) Die Revision behauptet zunächst, dass der Beweis für die Identität der sezierten Kinderleiche, von deren Befund das Schwurgericht ausgegangen ist, mit dem von der Angeklagten geborenen Kind nicht in der den Gesetzen entsprechenden zweifelsfreien, widerspruchslosen und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Form erbracht sei. Sie stützt sich dabei auf die Aussagen des Dentisten ████████, der zur Angeklagten in geschlechtlichen Beziehungen stand. ████████ hat nach den Feststellungen des Schwurgerichts die Leiche des von der Angeklagten geborenen Kindes in dem Waschzuber, in dem der Tod des Kindes erfolgt ist, am 28. oder 29. August 1950 aus der Wohnung der Angeklagten weggeschafft. Er will den Waschzuber mit der Kinderleiche an einem Ort, der einige Kilometer von der Fundstelle des sezierten Kindes entfernt ist, abgesetzt haben. Das Schwurgerichts hat dieses Vorbringen des ████████ nicht geglaubt. Dies beanstandet die Revision. Sie führt hierzu an verschiedenen Stellen aus, dass die Feststellungen des Schwurgerichts im Widerspruch zum Akteninhalt stünden, z. B. mit Vernehmungsniederschriften, die die Landpolizei aufgenommen habe. Dem kann das Revisionsgericht nicht nachgehen. Für das Revisionsgericht bildet das Urteil die Grundlage der Nachprüfung. Dieses zeigt, dass das Schwurgericht die Aussage des Zeugen ████████ eingehend gewürdigt, sie aber für unrichtig gehalten hat. Die Begründung enthält keinen Widerspruch und verstößt nicht gegen Gesetze oder Lebenserfahrung. Die Schlussfolgerung des Schwurgerichts ist daher für das Revisionsgericht bindend. Das Schwurgericht stellt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass es sich bei der an der ███-Brücke (der Fundstelle des sezierten Kindes) gefundenen Kinderleiche um das Kind handelt, das die Angeklagte am 24./25. August 1950 geboren hat.
2.) Da das Schwurgericht rechtlich bedenkenfrei von der Identität der sezierten Kinderleiche mit dem von der Angeklagten geborenen und getöteten Kind überzeugt ist, konnte und musste es bei den Feststellungen von dem Befund dieser Leiche ausgehen. Ohne Rechtsirrtum hat es auf Grund der Aussage des Sachverständigen Dr. ███, der die Kinderleiche seziert und verschiedene Leichenteile mikroskopisch untersucht hat, festgestellt, dass das Kind gelebt, eine bis einige Minuten geatmet und dann in dem Zuber durch Einsaugen von Fruchtwasser-haltiger Flüssigkeit den Erstickungstod gefunden hat. Das Urteil hebt dabei hervor, dass gewisse Strickleiterzeichen sowohl in den Lungenresten des Kindes als auch in den Lungen des Kindes festgestellt worden sind.
3.) Das Schwurgericht ist überzeugt, dass die Angeklagte den festgestellten Erstickungstod des Kindes vorsätzlich verursacht hat; es erörtert zwei Möglichkeiten, die hier gegeben seien, und gelangt bei jeder der beiden Möglichkeiten zu diesem Ergebnis. Es folgt dabei den Angaben der Angeklagten. Diese bekundete, dass sie über dem Zuber hockte, als die Geburt des Kindes erfolgte, und dass das Kind dabei in den Zuber fiel. Die Angeklagte hat, als sie es aus dem Zuber genommen, in den Armen gehalten, geschüttelt und beobachtet habe, keine Lebenszeichen gezeigt habe. Das Schwurgericht führt dazu aus, wenn diese Schilderung der Angeklagten richtig sei, dann könne das Kind nicht sofort, als es in den Zuber gefallen sei, erstickt worden sein. Hierin erblickt es ein schuldhaftes Unterlassen der Angeklagten. Sie habe keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass das Kind nicht leben könne; sie habe damit rechnen müssen, dass das Kind leben werde. Sie habe gewusst, dass Flüssigkeit in den Zuber ging und dass das Kind darin ertrinken könne und werde. Trotz dieser Erkenntnis habe sie, obwohl sie dazu fähig gewesen sei, das Kind nicht sofort aus dem Zuber genommen, obwohl sie dazu als Mutter verpflichtet gewesen sei. Die Angeklagte habe auf alle Fälle den Tod des Kindes in Kauf genommen. Ihrer Verpflichtung sei sie wissentlich und willentlich nicht nachgekommen.
Die zweite Möglichkeit für die Art und Weise, wie der Erstickungstod des Kindes herbeigeführt worden sein kann, sieht das Schwurgericht darin, dass das Kind in dem Augenblick, als es von der Angeklagten aus dem Zuber genommen wurde, entgegen ihren Absichten noch lebte und dass es dann von ihr nochmals in den Zuber gesteckt wurde. Nach der Überzeugung des Gerichts, die sich auf das Gutachten des Dr. ███ und eines weiteren medizinischen Sachverständigen stützt, musste die Angeklagte in diesem Falle gewusst haben, dass das Kind lebte. Wenn sie es trotzdem wieder in den Zuber gesteckt hat, dann ist dies nach der Überzeugung des Schwurgerichts nur geschehen, um das Kind zu dem Zwecke und mit dem Willen, dass es in der Flüssigkeit den Erstickungstod finde.
Die Revision greift die Feststellung, die Angeklagte habe vorsätzlich ihr Kind getötet, an. Sie behauptet zunächst, das Urteil enthalte einen auf Seite 12 unter Punkt e 3. enthaltenen Widerspruch, indem es einerseits feststelle, die Angeklagte sei von der Geburt nicht überrascht worden, während es andererseits aus den Seiten 10 und 11 hervorgehe, dass die Angeklagte sehr wohl erst mit der Geburt in Bayern oder gar im Oktober 1950 gerechnet habe. Aus den Urteilsgründen geht jedoch hervor, dass diese Feststellungen nicht im Widerspruch stehen. Das Schwurgericht geht davon aus, die Angeklagte habe, selbst wenn sie mit der Geburt erst in einem späteren Zeitpunkt gerechnet haben mag, die am 24. August 1950 abends einsetzenden Wehen als solche und diese als Zeichen einer unmittelbar bevorstehenden Geburt erkannt. Es folgert daraus, dass die Geburt für die Angeklagte nicht überraschend gekommen ist. Die Revision bringt hierzu vor, das Urteil lasse die Angabe eines genauen Zeitpunkts für diese Erkenntnis der Angeklagten vermissen. Selbst wenn sie die Wehen als solche erkannt habe, so sei dies erst zu 2/3 des beginnenden Geburtsaktes erfolgt. Zur Begründung dieser Behauptung stützt sich die Revision auf die Aussagen der Angeklagten, die erst im allerletzten Augenblick das Einsetzen der Geburt erkannt haben will. Sie will dann nicht mehr die Zeit und Kraft gehabt haben, Hilfe herbeizurufen und Vorbereitungen zur Geburt zu treffen.
Das Urteil gibt die Stunde, in der die Angeklagte ihren Zustand erkannt hat, nicht an. Das ist jedoch unerheblich. Denn das Schwurgericht hat auf Grund der Angaben der Angeklagten festgestellt, dass sie Zeit und Kraft gehabt habe, sich fremden Beistand zu verschaffen, zumal in ihrer Wohnung ein Fernsprecher vorhanden war. Die Angeklagte war auch bei der Geburt im Besitze ihrer körperlichen und geistigen Kräfte. Das schließt das Schwurgericht daraus, dass sie stehend in Hockstellung geboren und sich selbst versorgt hat. Sie hatte nach den Gutachten des Frauenarztes nur einen geringen Blutverlust. Am nächsten Tag stand sie zur gewohnten Stunde auf, reinigte den Boden von Blutspritzern und ging ihrer Arbeit nach. Die vom Urteil hieraus gezogenen Folgerungen können rechtlich nicht beanstandet werden.
Das weitere Vorbringen der Revision richtet sich gegen die Beweiswürdigung. Es kann daher vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden.
Auf die allgemeine Sachrüge war das Urteil vom Revisionsgericht in vollem Umfang zu würdigen. Es enthält auch im Übrigen keinen Rechtsverstoß. Auch die Strafzumessungsgründe sind rechtlich unbedenklich.
Die Revision war daher zu verwerfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§ 475 StPO).
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| Dr. Peters | Geier | [REDACTED::15] | |||
| Richter | Glanzmann |