Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Beschwerde wegen Entschädigung für überlange Untersuchungshaft verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 564/89
Datum
24.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein; der Generalbundesanwalt stellte den Antrag auf Verwerfung. Der Bundesgerichtshof prüfte die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO und sah keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten. Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung zur Entschädigung für überlange Untersuchungshaft wurde ebenfalls verworfen, da kein Ermessensfehler vorliegt. Die Kosten der Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung über Entschädigung für überlange Untersuchungshaft ist gegenstandslos, wenn die angefochtene Entscheidung keinen Ermessensfehler erkennen lässt (§ 4 Abs. 2 StrEG).

3

Hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten der Rechtsmittel aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 13. April 1989

Rubrum

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███████ B aus N, geboren am 1941 in [REDACTED], (USA), wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. April 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die in diesem Urteil getroffene Entscheidung über die Entschädigung für überlange Untersuchungshaft wird verworfen, da die angefochtene Entscheidung (UA S. 24/25) keinen Ermessensfehler aufweist (vgl. § 4 Abs. 2 StrEG).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

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