Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzulässiger Wahlfeststellung zwischen Beihilfe und Strafvereitelung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 564/88
Datum
06.10.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Strafvereitelung verurteilt; die Revision führt zur Aufhebung. Der BGH bemängelt, dass die Verurteilung auf einer verdeckten Wahlfeststellung beruhte, weil die in Betracht kommenden Tatbewertungen (Beihilfe vs. Strafvereitelung) nur möglich, nicht sicher nachgewiesen waren. Eine Wahlfeststellung ist unzulässig, wenn die Tatbestände nicht gleichwertige Rechtsgüter betreffen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung, die auf einer verdeckten Wahlfeststellung beruht, ist unzulässig, wenn die in Rede stehenden Tatbestände nur als möglich angesehen werden können.

2

Eine Wahlfeststellung setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Tatbestände nach allgemeinem Rechts- und Sittensverständnis gleichwertig sind und gleiche oder ähnliche Rechtsgüter betreffen.

3

Bei Alternativität von Beihilfe zu einer Haupttat und Strafvereitelung kann eine Verurteilung wegen Strafvereitelung unzulässig sein, weil die Stellung als Gehilfe die Strafvereitelungshandlung in sich begründen und zu Straffreiheit führen kann.

4

Bei unsicherer Beweiswürdigung, die mehrere mögliche, aber nicht feststehende strafrechtlich relevante Geschehensvarianten eröffnet, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 16. Juni 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 564/88

in der Strafsache gegen Cesare Gio[REDACTED] geboren am [REDACTED], (Italien), wegen Strafvereitelung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Juni 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Strafvereitelung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Seine mit der Sachrüge begründete Revision führt zur Aufhebung des Urteils.

Das Landgericht ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er sich an dem von Giovanni ███████ durchgeführten Raubüberfall nicht als Gehilfe beteiligt hat (UA S. 19 ff.). Damit beruhte die Verurteilung des Angeklagten wegen Strafvereitelung, die er nach der Annahme des Landgerichts dadurch begangen hat, dass er [REDACTED] nach dem Überfall in der Nähe des Tatortes in seinen Kraftwagen einsteigen ließ und ihn zu seinem Hotel fuhr, auf einer verdeckten Wahlfeststellung, denn letztlich sind die zwei in Rede stehenden strafrechtlich relevanten Sachverhalte nach Auffassung des erkennenden Gerichts jeder für sich betrachtet nur möglicherweise gegeben. Ein Fall der Postpendenz (vgl. BGHSt 35, 86, 89; Joerden JZ 1988, 847 ff.) liegt dagegen jedenfalls im Ergebnis nicht vor.

Denn wäre der Angeklagte Gehilfe beim Raubüberfall gewesen, könnte er wegen Strafvereitelung nicht verurteilt werden; zwar hätte er auch bei dieser Fallgestaltung [REDACTED] zur Flucht verholfen, sodass der zeitlich spätere Sachverhalt als sicher bewiesen gelten kann, doch hätte er sich durch dieses Verhalten zugleich des Vorwurfs der Strafvereitelung selbst begünstigt und wäre daher hinsichtlich dieses Vorwurfs insgesamt straffrei (BGH bei Holtz MDR 1981, 99).

Eine Wahlfeststellung zwischen der Beihilfe zum Raub und Strafvereitelung ist aber unzulässig. Die Verurteilung auf einer wahldeutigen Grundlage setzt voraus, dass die mehreren möglichen Tatbestände nach dem allgemeinen Rechtsempfinden rechtsethisch und psychologisch gleichwertig sind (BGHSt 30, 77, 78). Es müssen im Wesen gleiche oder ähnliche Rechtsgüter verletzt sein (BGHSt 23, 360 ff.).

Das trifft hier nicht zu. Die Beihilfe zum Raub stellt in der sittlichen Bewertung etwas ganz anderes dar als die Strafvereitelung, die sich gegen die staatliche Rechtspflege richtet (vgl. BGHSt 23, 360, 361). Das gilt auch dann, wenn die Tat, deren strafrechtliche Verfolgung der Täter vereiteln will, mit derjenigen gleichartig ist, die als andere mögliche Tat dieses Täters in Betracht kommt (BGHSt 30, 77, 78).

Schauenburg Ulsamer Maul Richter am Bundesgerichtshof Dr. v. Gerlach ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben

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Schauenburg
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