Revision: Tateinheit statt Tatmehrheit bei Bankrott wegen Buchführungs- und Bilanzpflichtverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 564/86
- Datum
- 11.11.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Stehen Verletzungen der Buchführungs- und Bilanzierungspflichten in einem einheitlichen, fortlaufenden Handlungskomplex, liegt Fortsetzungszusammenhang vor und die Tatbestände sind als Tateinheit zu werten.
Eine Änderung des Schuldspruchs in der Revision ist zulässig, wenn sich der Angeklagte gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können (Revisionsänderung betrifft Verteidigungsrecht nicht).
Die Annahme straferschwerender Uneinsichtigkeit ist nur dann zulässig, wenn aus dem Verhalten des Angeklagten Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit oder seine Einstellung zur Tat gezogen werden können; bloße Rechtfertigungsversuche genügen nicht.
Die Aufhebung einzelner Einzelstrafen kann zum Wegfall der verhängten Gesamtstrafe führen, soweit die Grundlage der Gesamtstrafenbildung entfallen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 29. April 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 564/86 in der Strafsache gegen den Kaufmann Reiner Ernst ██████, geborener ████, aus █████, geboren am ███ 1938 in █████, wegen Bankrotts u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu II. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. April 1986
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Vergehen des Bankrotts durch Verletzung der Buchführungspflicht und des Bankrotts durch verspätete Bilanzierung im Verhältnis der Tateinheit stehen;
2. im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen III 1, 2, 6 sowie über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts in drei Fällen, wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen Konkursverschleppung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat nur teilweise Erfolg.
1. Das Landgericht hat ohne nähere Begründung Tatmehrheit zwischen den Vergehen des Bankrotts durch Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB) und des Bankrotts durch verspätete Bilanzierung (§ 283 Abs. 1 Nr. 7b StGB) angenommen. Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken. Der Angeklagte hat – wie den Feststellungen ohne weiteres entnommen werden kann – von vornherein erkannt und billigend in Kauf genommen, dass ihn die Vernachlässigung der Buchführungspflicht während des gesamten Zeitraums des Bestehens der Firma „███ ██ Gabi Co ███ KG“ zugleich außerstande setzen würde, die für diese Firma erforderlichen Bilanzen rechtzeitig aufzustellen. Bei einer solchen Sachlage stehen aber die Verstöße gegen die Buchführungsund Bilanzierungspflicht in Fortsetzungszusammenhang, so dass nur wegen einer Tat zu verurteilen ist (BGH bei Holtz MDR 1979, 806; 1981, 100; BGH wistra 1984, 144).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte dem geänderten Schuldvorwurf gegenüber ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können. Damit waren auch die in den Fällen III 1, 2 verhängten Einzelstrafen aufzuheben.
2. Im Fall III 6 hat das Landgericht dem Angeklagten straferschwerend angelastet, es fehle ihm gerade in diesem Fall an jeder Einsicht auch in die wirtschaftlichen Aspekte seines Verhaltens. Er vertrete „nach wie vor die Auffassung, die Bank hätte seinem Betrieb auch bei Kenntnis der wirklichen Situation weitere Kreditmittel geben müssen und dadurch dessen Überleben sichern können“ (UA S. 76). Diese Erwägung kann so nicht gebilligt werden. Uneinsichtigkeit und Ausflüchte können nur dann ausnahmsweise zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn daraus ungünstige Schlüsse auf dessen Persönlichkeit, vor allem auf seine Einstellung zur Tat zu ziehen sind (BGH StV 1981, 122; 1982, 418; BayObLG MDR 1965, 318). Daran fehlt es jedenfalls, wenn es dem Angeklagten nur darum geht, sein Tun zu rechtfertigen oder sonst in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen, um so möglichst einer Bestrafung zu entgehen. Damit hat sich auch der Strafausspruch in diesem Fall nicht auseinandergesetzt; er kann daher keinen Bestand haben.
3. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen III 1, 2, 6 führt auch zum Wegfall der Gesamtstrafe. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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