Revision: Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 564/85
- Datum
- 17.12.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Betroffene zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird; eine bloße Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe genügt nicht.
Die Einführung des § 57a StGB ändert den eindeutigen Wortlaut des § 66 StGB nicht und rechtfertigt nicht die Auslegung, wonach Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe zulässig werde.
Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 57a StGB können die für die Sicherungsverwahrung relevanten Gefährlichkeitsgesichtspunkte berücksichtigt werden; dies ersetzt jedoch nicht die gesetzliche Voraussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe für § 66 StGB.
Die Zweckmäßigkeit oder praktische Möglichkeit, eine lebenslange Strafe später zur Bewährung auszusetzen, führt nicht dazu, die Anordnung der Sicherungsverwahrung neben einer ausschließlich lebenslanger Verurteilung vorzunehmen, da die rechtliche Grundlage hierfür fehlt.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 17. Juli 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 564/85 in der Strafsache gegen Ralph ████ aus ████, dort geboren am ███ 1956, wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu II auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Juli 1985 aufgehoben, soweit das Landgericht die Sicherungsverwahrung anordnet; die Anordnung entfällt.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuldspruch und im Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Dagegen kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht bestehen bleiben.
§ 66 Abs. 2 StGB setzt – u. a. – voraus, dass der Angeklagte „zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren“ verurteilt wird. Maßgebend hierfür ist – wie in Absatz 1 – die Verurteilung, mit der die Sicherungsverwahrung angeordnet wird. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, zu zweimal lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, also nicht zu „zeitiger Freiheitsstrafe“ (§ 38 StGB); deshalb scheidet die Anordnung von Sicherungsverwahrung aus (so auch Hanack in LK 10. Aufl. Rdn. 43; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. Rdn. 2 und 4; Lackner, StGB 16. Aufl. Anm. 3 a und b; jeweils zu § 66 StGB; Böhm NJW 1982, 135, 139).
Der Generalbundesanwalt meint, diese Auffassung sei durch die Einführung von § 57a StGB überholt. Seitdem sei die Dauer der „lebenslangen“ Freiheitsstrafe rechtlich bestimmbar und in der Regel faktisch zur zeitigen Freiheitsstrafe geworden (so Dreher/Tröndle aaO § 57a Rdn. 1); sie schließe nicht mehr ihrer Natur nach die Vollstreckung weiterer Strafen oder Maßnahmen der Besserung und Sicherung aus (vgl. BGHSt 32, 93, 94). Zudem falle die Beurteilung der Gefährlichkeit des Täters durch den Tatrichter – die in der Anordnung der Sicherungsverwahrung zum Ausdruck kommt – bei der Erarbeitung der Prognose gemäß § 57a StGB ins Gewicht. Schließlich trete, falls die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß § 57a StGB und gleichzeitig die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung gemäß § 67c Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt würden, nach dieser Vorschrift obligatorisch Führungsaufsicht ein, während § 57a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 56d StGB nur Bewährungshilfe vorsieht.
Die vom Generalbundesanwalt angeführten Gründe sind beachtenswert, können indes ein Abweichen vom eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht rechtfertigen.
Die Gesetzesmaterialien geben keinen Aufschluss, aus welchen Gründen in § 66 StGB das Wort „zeitig“ aufgenommen wurde. Ebensowenig wie § 20a, § 42 StGB aF enthielten die Reformvorschläge zunächst die Beschränkung auf zeitige Freiheitsstrafe (vgl. BTDrucks. V/32, § 85, und Formulierungshilfen des Bundesministers der Justiz hierzu vom 19. April 1966 und 7. Juni 1967, in: Beratungen des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, S. 312 und 1313; BTDrucks. V/2285, § 70). Der Begriff „zeitige Freiheitsstrafe“ erscheint erstmals ohne Begründung in § 42e StGB i. d. F. der Formulierungshilfe vom 17. Januar 1969 (aaO S. 2713), zunächst nur in Absatz 1; Absatz 2 blieb ohne diese Einschränkung, auch in der Formulierungshilfe vom 14. Februar 1969 (aaO S. 2834). Erst in der Formulierungshilfe vom 15. April 1969 (aaO S. 3275) erhielt auch Absatz 2 die Fassung „zeitige Freiheitsstrafe“ mit der Begründung, dadurch werde „der Wortlaut des Abs. 2 dem des Abs. 1 angeglichen“ (aaO S. 3251). Die Fassung wurde Gesetz und als § 66 in das Strafgesetzbuch 1975 übernommen.
Dieser Hergang legt den Schluss nahe, es seien für die Aufnahme des Wortes „zeitig“ keine weiteren Gründe maßgeblich gewesen als die schon bis dahin weithin vertretene Meinung, neben lebenslanger Strafe sei Sicherungsverwahrung deshalb nicht anzuwenden, weil sie zur Sicherung der Allgemeinheit nicht nötig sei (Jagusch in LK 7. Aufl. § 42e Anm. 2b). Allerdings hatte der Bundesgerichtshof zuvor Sicherungsverwahrung auch neben lebenslanger Zuchthausstrafe für zulässig erklärt (Urteil vom 8. Januar 1965 – 2 StR 511/64). Zwar betraf die Entscheidung, ähnlich wie das Urteil BGH NJW 1985, 2839, einen Fall, in dem neben der lebenslangen auch zeitige Freiheitsstrafe verhängt worden war, doch hatte der Senat hierauf nicht entscheidend abgestellt, vielmehr ausgeführt, § 42e StGB sei „ohne Rücksicht darauf anzuwenden, ob höhere von dem Willen des Angeklagten unabhängige Ereignisse den Vollzug der Sicherungsmaßregel voraussichtlich verhindern werden oder nicht.
Ausschlaggebend ist, ob die Persönlichkeit des Täters die Anordnung nötig macht. Sie ergeht dann unter der stillschweigenden Voraussetzung, dass dieser den Augenblick der Vollziehbarkeit der Anordnung erlebt.“ Zur Zeit der Neufassung des § 42e StGB lag diese Entscheidung vor, ohne den Gesetzgeber zu veranlassen, von der Einfügung des Wortes „zeitig“ abzusehen; freilich ist die Entscheidung in den Materialien weder erörtert noch auch nur erwähnt.
Die durch das Zwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz geschaffene Möglichkeit, auch die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, hat keine Situation geschaffen, die es im Interesse der öffentlichen Sicherheit unabdingbar machte, neben der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung zuzulassen, was nur dadurch geschehen könnte, dass der Begriff „zeitig“ im Sinne von § 66 StGB anders als bisher ausgelegt würde. Bevor der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte gemäß § 57a StGB auf freien Fuß kommt, ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, bei der dem hier besonders bedeutsamen Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit Rechnung zu tragen ist (vgl. Dreher/Tröndle aaO § 57a Rdn. 9). Im Rahmen dieser Prüfung können alle Umstände beachtet werden, die auch bei § 67 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen sind. Da die Entscheidung gemäß § 57a StGB Bewährungshilfe, nicht Führungsaufsicht zur Folge hat, wiegt nicht so schwer, dass es den Ausschlag geben könnte.
Der Senat hält daher die Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe nicht für zulässig.
Das erwähnte Urteil des Senats BGH NJW 1985, 2839 wird von der hier getroffenen Entscheidung nicht berührt. Die in einem Fall wie jenem neben der lebenslangen verhängte zeitige Freiheitsstrafe ist rechtlich selbständig und bleibt auch dann bestehen, wenn die lebenslange Strafe, insbesondere im Wege der Wiederaufnahme, entfällt; für diesen Fall behält die Sicherungsverwahrung ihre Bedeutung. Eine vergleichbare Lage ist, wenn allein lebenslange Strafe verhängt wird, nicht denkbar; entfiele die Verurteilung, so bliebe auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht bestehen.
Schließlich besagt auch die Entscheidung BGHSt 32, 93 nichts anderes. Dort ging es nur um die Frage, ob eine zulässigerweise verhängte Rechtsfolge in die Urteilsformel aufzunehmen sei.
Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte – der derzeit eine früher verhängte lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt – durch das angefochtene Urteil zu zweimal lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurde und mit der Revision die Aufhebung des Urteils insgesamt erstrebt (mit dem Ziel späterer Freisprechung), sieht der Senat keinen Anlass, von § 473 Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen.
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