Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung: Rückverweisung bei unzulässiger Pauschalwertung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 564/81
- Datum
- 27.10.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verbot der Doppelverwertung nach § 50 StGB ist auf die dort ausdrücklich genannten gesetzlichen Milderungsgründe beschränkt und erstreckt sich nicht auf nichtgesetzliche Milderungsgründe.
Bei Anwendung der 2. Alternative des § 213 StGB ist nur ein gesetzlicher Milderungsgrund (z. B. verminderte Schuldfähigkeit nach §§ 21, 49 StGB) von einer erneuten Berücksichtigung im Strafzumessungsverfahren ausgeschlossen.
Nichtgesetzliche Milderungsgründe, die bereits zur Annahme eines minder schweren Falls beigetragen haben, sind dennoch in die nach § 46 Abs. 2 StGB erforderliche Abwägung einzubeziehen.
Unterbleibt die materielle Neubewertung nichtgesetzlicher Milderungsgründe bei der Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 12. Februar 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 564/81
in der Strafsache gegen
——————— den Taxiunternehmer Karl aus M[REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1925, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Februar 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die nachträglich wirksam auf den Strafausspruch beschränkt worden ist und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Zur Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens des § 213 StGB führt die Strafkammer u. a. aus:
„Daß sich der Angeklagte zur Tatzeit auf Grund der erlittenen leichten Gehirnerschütterung im Zustand verminderter Schuldfähigkeit befand, daß es sich um eine in notwehrahnlicher Situation begangene Augenblickstat gehandelt hat und daß der Angeklagte nur mit bedingtem Tötungsvorsatz vorgegangen ist, konnte nicht erneut strafmildernd berücksichtigt werden, da diese Strafzumessungserwägungen bereits zur Anwendung des Strafrahmens gem. § 213 2. Alternative StGB herangezogen wurden.“ (UA S. 31).
Hiernach geht das Landgericht offenbar von einem gesetzlichen Verbot aus, sämtliche zur Bejahung eines minder schweren Falles im Sinne der 2. Alternative des § 213 StGB herangezogenen Milderungsgründe erneut im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Ein derart umfassendes Doppelverwertungsverbot besteht jedoch nicht. Der Anwendungsbereich des § 50 StGB ist auf die dort ausdrücklich geregelten Fälle der Doppelverwertung eines gesetzlichen Milderungsgrundes nach § 49 StGB beschränkt (BGHSt 27, 298). Ein gesetzlicher Milderungsgrund ist hier lediglich die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten (§§ 21, 49 StGB). Die übrigen vom Tatrichter angeführten Milderungsgründe unterliegen keinem Doppelverwertungsverbot; sie hätten in die nach § 46 Abs. 2 StGB vorzunehmende Abwägung einbezogen werden müssen.
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