Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Raub auf Schiff im Hafen als schwerer Fall; Lebensgefährdung bei Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 564/70
Datum
24.11.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung. Entscheidend war, dass ein auf der Kaimauer festgemachtes Schiff weiterhin als Wasserstraße im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB gilt. Zudem reicht bei § 223a StGB die Kenntnis der Umstände, aus denen sich Lebensgefahr ergibt, neben dem Verletzungsvorsatz aus. Die Sachverhaltswürdigung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Raub ist ein ‚schwerer Fall‘ i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn er auf einer Wasserstraße begangen wird; hierzu gehört auch ein auf der Kaimauer festgemachtes Schiff im Hafen.

2

Für die Einordnung als schwerer Fall ist unerheblich, ob der Täter auf dem Schiff wohnt oder das Opfer die Wasserstraße zur Tatzeit nutzt; auch Besucher der Besatzung können Opfer eines Raubes auf einer Wasserstraße sein.

3

Bei der Qualifikation einer lebensgefährdenden Behandlung nach § 223a StGB kann die lebensgefährdende Wirkung aus der Gesamtsituation geschlossen werden; neben dem Verletzungsvorsatz genügt die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Lebensgefahr ergibt.

4

Tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, die eine Handlung als schweren Fall des Raubes und als lebensgefährdende Körperverletzung tragen, sind revisionsrechtlich überprüfbar, stehen jedoch der Verwerfung der Revision entgegen, wenn sie hinreichend bestimmt und nachvollziehbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 15. Juli 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Binnenschiffer Erich V. █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am 0. ████ 1939 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Meise, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 15. Juli 1970 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt sowie auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt ohne Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts.

I. Der Schuldspruch hält einer sachlich-rechtlichen Prüfung stand.

1. Der Senat tritt dem Landgericht insbesondere auch insoweit bei, als es die Erschwerung des Raubes nicht nur darin erblickt, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat eine Waffe bei sich geführt hat (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB), sondern auch darin, dass er die Tat auf einer Wasserstraße begangen hat (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Nach dem Gesetz ist ein Raub strenger zu bestrafen, der auf einem öffentlichen Weg, einer Straße, einer Eisenbahn, einem öffentlichen Platz, auf offener See oder einer Wasserstraße begangen wird. Der Grund hierfür ist vor allem darin zu erblicken, dass die Allgemeinheit gegenüber Gewalttätigkeiten auf öffentlichem Verkehrsgrund einen besonderen strafrechtlichen Schutz haben soll (RGSt 33, 57, 61; 43, 217; BGHSt 17, 179, 181; 19, 292, 295).

Auch der Raub, der auf einem im Hafen vor Anker liegenden Schiff begangen worden ist, muss hiernach als schwerer Fall gewertet werden, und zwar gleichviel, ob die Tat auf Deck oder unter Deck in der Wohnkajüte des Opfers verübt worden ist (BGHSt 19, 292).

Nichts anderes kann hier gelten. Ein Schiff, das in einem Hafen an der Kaimauer festgemacht hat, befindet sich noch auf einer Wasserstraße. Der Annahme eines schweren Falles steht es auch nicht entgegen, dass es der Täter ist, der auf dem Schiff wohnt, und das Opfer freiwillig mit ihm in dessen Wohnung gegangen ist. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Beraubte die Wasserstraße zur Zeit der Tat als solche benutzt (Baldus in LK, 9. Aufl. § 250 Rn. 13; so auch schon: Binding, Lehrbuch, 2. Aufl. Besonderer Teil 1. Band § 77 III 3; von Liszt – Eb. Schmidt, 25. Aufl. § 130 III 2 c; Olshausen, StGB, 11. Aufl. § 250 Anm. 3 c).

Opfer des Raubes auf einer Wasserstraße kann somit auch der Besucher eines Mitgliedes der Schiffsbesatzung sein.

2. Auch soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, begegnet der Schuldspruch keinen rechtlichen Bedenken.

Die tatsächlichen Feststellungen tragen entgegen der Auffassung der Revision auch die Annahme, dass der Angeklagte die Körperverletzung gegenüber dem Zeugen G. [REDACTED] mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen hat (§ 223a StGB).

Das Landgericht hat die Lebensgefährdung zutreffend auf Grund der Gesamtsituation bejaht, in der sich der Zeuge befand. Zur inneren Tatseite genügte insoweit neben dem Verletzungsvorsatz des Angeklagten dessen Kenntnis von den Umständen, aus denen sich die Lebensgefährdung ergab (BGHSt 19, 352, 353).

II. Der Strafausspruch lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Die Revision war daher zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

LoesdauPfeifferMeise
WoesnerStrickert
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