Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Betrug und Untreue wegen irreführender Zwischenbilanz

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 564/58
Datum
17.03.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs und Untreue verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Streitfragen betrafen die Frage des Vermögensschadens bei Kreditgewährung infolge einer überhöhten Zwischenbilanz und die Prüfung verlesener Beweise. Der BGH hält den Vermögensnachteil bereits in der Gefährdung bei Kreditbewilligung für gegeben und weist Verfahrensrügen mangels konkreter Beweismittel zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verwirklichung des Betrugs (§ 263 StGB) genügt, dass durch eine Täuschung bei der Gewährung eines Kredits das Vermögen des Gläubigers gefährdet wird; ein späteres Verhalten des Kreditgebers hinsichtlich Wiedergutmachung ist für den Tatbestand unbeachtlich.

2

Für die Feststellung des Vermögensschadens sind die im Urteil getroffenen Feststellungen der Hauptverhandlung maßgeblich; Prüfungsberichte Dritter ersetzen diese gerichtlichen Feststellungen nicht, wenn das Gericht das Vorhandensein stiller Reserven verneint.

3

Eine Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht konkret bezeichnet, welche weiteren Beweismittel das Gericht hätte heranziehen sollen.

4

Untreue (§ 266 StGB) liegt vor, wenn der Täter vereinnahmte Erlöse dem Berechtigten vorenthält; geringfügige Abzüge mindern den Vermögensnachteil nur insoweit, als das Gericht sie berücksichtigt.

5

Bei der Strafzumessung ist ein grober Vertrauensbruch sowie die schuldhafte Herbeiführung einer Vermögensgefährdung strafschärfend zu berücksichtigen; es genügt, dass der Täter die Gefahrenlage schuldhaft herbeiführt, nicht dass er den konkreten Vermögensverlust vorausgesehen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 12. Juli 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kunstmühlenbesitzer und Landwirt Hermann Roo aus Hs. ███████, Kreis ████████, geboren am █████████ 1911 in ██████████, Kreis ███████████, wegen Betrugs u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 12. Juli 1958 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges und wegen Untreue verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen.

Die Revision beanstandet es, dass die Strafkammer keinen Sachverständigen über die Frage gehört hat, ob den Sparkassen bei richtigem Handeln nach der Gewährung des Kredits ein Schaden entstanden wäre. Das war jedoch schon deshalb nicht erforderlich, weil das Landgericht den Vermögensschaden nicht erst in der Gewährung, sondern schon in der Bewilligung der Kredite sieht, das spätere Verhalten der Sparkassen demnach nur die Frage der Wiedergutmachung des bereits entstandenen Schadens betrifft, die für § 263 StGB unerheblich ist (siehe auch zu II 1 a).

2. Die Revision behauptet die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO, weil die Strafkammer den Beweiswert der verlesenen Aussage des erkrankten früheren Mitangeklagten █████████████ nicht geprüft habe. Sie bezeichnet jedoch keine Beweismittel, die das Landgericht nach ihrer Ansicht noch hätte benutzen sollen. Sie ist deshalb insoweit unzulässig.

II. Sachbeschwerde.

a) Die Strafkammer findet ein betrügerisches Verhalten des Angeklagten u. a. darin, dass er durch eine unrichtige Zwischenbilanz, die das Vorhandensein eines fünffach überhöhten Umlaufvermögens vorspiegelte, bei den Sparkassen █████████ und ████████ einen Bürgschaftskredit von je 250.000,— DM erschlich. Die Revision bezieht sich in diesem Zusammenhang auf den Bericht des Wirtschaftsprüfers ██████████████, nach dem das Eigenkapital der Kommanditgesellschaft des Angeklagten in der Form von stillen Reserven einen Zeitwert von 1.738.000,— DM gehabt haben soll. Sie verkennt zwar nicht, dass dieser Bericht auf der Annahme eines Warenbestandes von 1.521.914,46 DM beruht, während er sich tatsächlich nur auf etwa 300.000,— DM belief. Sie meint jedoch, wenn man von der Überhöhung des Warenbestandes absehe, bleibe immer noch ein Eigenkapital von über 700.000,— DM. Das besagt indes nichts darüber, ob das so – übrigens nicht einmal richtig errechnete Eigenkapital frei verfügbar gewesen wäre. Nach den Urteilsfeststellungen bestand tatsächlich eine Unterbilanz, die gerade durch die Überhöhung des Warenbestandes verheimlicht wurde.

Im Übrigen kommt es auf den Prüfungsbericht ██████████████ auch, wenn er verlesen worden ist, nicht an. Maßgebend ist das Ergebnis der Hauptverhandlung, wie es im Urteil festgestellt ist. Danach ist die Strafkammer überzeugt, dass keine stillen Reserven vorhanden gewesen sind. Sie stellt auch ausdrücklich fest, dass der Angeklagte an stille Reserven in nennenswertem Umfang nicht geglaubt hat. Der Einwand der Revision, der Angeklagte habe annehmen dürfen, dass solche Reserven vorhanden seien, weil ██████████████ sie festgestellt hat, greift nicht durch; denn er wusste, dass dessen Bericht die unrichtigen Angaben über den Wert der Warenvorräte zugrunde lagen.

Die Revision vermisst die Prüfung, ob die Sparkassen bei der Abwicklung der Bürgschaftskredite die ihnen von der Aufsichtsbehörde erteilten Auflagen erfüllt haben. Indessen kommt es hierauf nicht an; denn die Strafkammer findet den Vermögensnachteil der Sparkassen nicht in ihrem endgültigen Schaden, sondern in der Gefährdung ihres Vermögens bei Übernahme der Bürgschaftskredite. Die Gefährdung des Vermögens sieht sie aber in der schlechten wirtschaftlichen Lage auch in der Ungulänglichkeit der hingegebenen Sicherheiten. Dazu hat sie allerdings nur in einer zusammengefassten Formel und nicht eigens festgestellt, dass sich der Angeklagte des Ungenügenden der Sicherheiten, der Geringwertigkeit abgetretener Forderungen und der Belastung übereigneter Getreidebestände mit einem Eigentumsvorbehalt bewusst war. Indessen gefährdet diese Unebenheit den Bestand des Urteils nicht; denn ersichtlich hat das Landgericht dem Beschwerdeführer nur die Täuschung über die schlechte wirtschaftliche Lage der Kommanditgesellschaft zur Schuld angerechnet und nur diese bei der Strafzumessung berücksichtigt.

b) Die Revision erhebt auch zu Unrecht Bedenken gegen die Annahme eines Vermögensschadens bei der Bewilligung eines weiteren Kredits von 100.000,— DM durch die Sparkasse Rottenburg am 2. Dezember 1954. Entgegen ihrer Ansicht handelt es sich hier nicht bloß um die nachträgliche Genehmigung einer Kreditüberziehung, also nicht nur um die Stundung eines bereits gewährten Kredits in der Form einer nachträglichen Bewilligung. Vielmehr hat die Sparkasse nach der ausdrücklichen Feststellung der Strafkammer der Kommanditgesellschaft einen neuen Kredit von 100.000,— DM bewilligt und gewährt, nachdem der Angeklagte ihr vorgespiegelt hatte, dass die dafür zur Sicherheit abgetretene, persönliche (Einlage-)Forderung und die sie sichernde Grundschuld der Kommanditgesellschaft zu uneingeschränkten Rechten zustehe. Die Überziehung des bereits früher bewilligten Kredits von 200.000,— DM (auf über 336.000,— DM zum 30. September 1954) war nach dem Urteil allein durch die Übereignung des Schweinebestandes gesichert. Den hierauf bezüglichen Sachverhalt hat das Landgericht nicht in die Betrugstat einbezogen, sondern selbständig als Untreue gewürdigt (siehe unter 2).

2. Im Falle der Untreue ist der Vermögensnachteil einwandfrei dargetan. Der Angeklagte hat 15.475,— DM aus dem Verkauf von Schweinen, die er der Sparkasse █████████ übereignet hatte, vertragswidrig nicht an diese Gläubigerin abgeführt. Die Revision meint, der Angeklagte hätte von dem Erlös die Kosten für die Pflege der Schweine (Futtermittel) abziehen können. Sie übersieht, dass die Strafkammer die Bezahlung von Futterkosten, die höchstens 5.000,— DM betragen haben, nicht als Nachteil der Sparkasse ansieht, sondern nur die Verwendung der restlichen etwa 10.000,— DM für Familie und Betrieb. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Insbesondere entzieht sie ihrer Behauptung, die Treuepflicht des Angeklagten sei mit Ablauf der ursprünglich bedungenen Vertragszeit erloschen, die Grundlage durch den eigenen Vortrag, dass die Schweine „mit Rücksicht auf die Schweinepreise“ anstatt binnen der Vertragsfrist nur nach und nach veräußert wurden.

3. Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer den groben Vertrauensbruch des Angeklagten gegenüber dem Landrat strafschärfend verwertet. Es gehört nicht zum Tatbestand des § 263 StGB, dass der Täter eine Person täuscht, die ihm auf Grund persönlicher Bekanntschaft besonderes Vertrauen entgegenbringt.

Die Strafkammer berücksichtigt zum Nachteil des Angeklagten, dass er das ganze Erbteil seiner Ehefrau „verspielt“ habe. Die Revision meint, dem stehe entgegen, dass die Krise im Mühlengewerbe der Ausgangspunkt der Verfehlungen des Angeklagten sei und er deren Tragweite nicht erfasst habe. Das trifft nicht zu. Der Ausdruck „verspielt“ ist nicht wörtlich gemeint. Er bedeutet nicht mehr, als dass der Angeklagte das Vermögen seiner Frau vertan hat. Der Angeklagte braucht diesen Erfolg nicht vorausgesehen zu haben, damit er ihm strafschärfend angerechnet werden darf. Es genügt, dass er die Gefahrenlage schuldhaft herbeigeführt hat, die mit dem Vermögensverlust seiner Ehefrau endete. Daran ist nach den Feststellungen kein Zweifel (vgl. BGHSt 10, 259 ff).

Dr. Geier Dr. Peetz Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Menges ist im Urlaub und ortsabwesend und dadurch verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

Dr. Hübner
Dr. Geier
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