BGH: Aufhebung von Schuldsprüchen wegen Unterlassung ärztlicher Sachverständigenvernehmung bei Geburtsschock
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 564/53
- Datum
- 19.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eine medizinische Frage in Betracht, hat das Gericht einen entsprechenden ärztlichen Sachverständigen zu hören; die Ablehnung eines solchen Hilfsbeweises verletzt § 244 Abs. 4 StPO.
Ein durch plötzliche Geburtserlebnisse ausgelöster Schock kann die Entscheidungs- und Erinnerungsfähigkeit so beeinträchtigen, dass seine Auswirkungen alleinsachverständlich zu klären sind und nicht rein aus dem Verhalten der Angeklagten geschlossen werden dürfen.
Bei Zweifeln darüber, ob spätere Verhaltensweisen einer Angeklagten noch von einem Schock beeinflusst waren, ist die Verwertbarkeit dieser Verhaltensweisen zur Feststellung des Tatvorsatzes ohne ärztliche Klärung ausgeschlossen.
Ein Strafurteil muss eindeutig zum Ausdruck bringen, dass das Gericht seine Überzeugung über entscheidungserhebliche Tatsachen mit hinreichender Sicherheit gewonnen hat; unklare oder widersprüchliche Feststellungen können das Revisionsgericht nicht selbst berichtigen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Koblenz, 11. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache
gegen
1.) die Fabrikarbeiterin Johanna ██ ████████████████ aus ██████████, geboren am █████████ 1928, zur Zeit dort geb. ██, 2.) die Hausfrau Anna ██████ geb. ██ ███, geboren █████████ 1887 in ██████████,
wegen Kindestötung u. a.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende ███████, Amtsgerichtsrat █████████ als ███████████████████, Justizangestellter ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten Anna ██████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Koblenz vom 11. Juni 1953, soweit es sie betrifft, in vollem Umfang, auf die Revision der Angeklagten Johanna ██ wegen Kindestötung in den Feststellungen und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Angeklagte Johanna ██
1. Der Schuldspruch wegen Kindestötung, auf den die Revision wirksam beschränkt ist, beruht auf einem Verfahrensverstoß.
a) Die Angeklagte hat das lebende und lebensfähige Kind, wie dem Urteil zu entnehmen ist, durch Sturzgeburt zur Welt gebracht; es fiel mit dem Kopf voran in den etwa halb mit Wasser gefüllten Eimer. Ob es erstickt ist, wozu nach der Ansicht des Schwurgerichts und des ärztlichen Sachverständigen schon ein in die Atemwege gelangter Schluck Wasser genügte, oder ob es an Wärmemangel gestorben ist, lässt sich nicht feststellen.
Das Schwurgericht verkennt nicht, dass eine Sturzgeburt die Gebärende, vor allem eine Erstgebärende, in übermäßige seelische Erschütterung (einen Schock) versetzen und an verstandes- und willensmäßigem Verhalten hindern kann (§ 51 Abs. 1 StGB). Entgegen dem Hilfsbeweisantrag des Verteidigers, über das Bestehen eines solchen Geburtsschocks bei der Angeklagten, die sich darauf berufen hat, einen Sachverständigen zu hören, hält das Schwurgericht einen solchen Zustand aus den folgenden Erwägungen für ausgeschlossen: Die Angeklagte sei nicht „völlig zusammengebrochen“ und habe nicht „am Boden gelegen“, sie habe noch zu Bett gehen können; sie entsinne sich mancher Einzelheiten des Geburtsvorgangs, so dass sie nicht „in völliger Benommenheit keines Gedankens mehr fähig“ gewesen sein könne; weiterhin sei sie „zu den Entschlüssen fähig“ gewesen, keinen Arzt und keine Hebamme hinzuzuziehen und die Kinderleiche durch ihre Mutter im Garten vergraben zu lassen.
Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags verletzt den § 244 Abs. 4 StPO. Das angefochtene Urteil beruht auf dem Verstoß.
Im ärztlichen Schrifttum scheint es anerkannt zu sein, dass ein Schock bei der – an sich seltenen – Sturzgeburt keine Ohnmacht herbeiführt oder herbeiführen muss (vgl. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 1950 S. 303). Seine Wirkung auf das Erinnerungsvermögen kann nur ein Sachverständiger beurteilen. Wesentlich ist, ob der Schock etwa bei geringer oder stärkerer Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten – als Folge der plötzlichen Entleerung der Gebärmutter oder aus anderen Gründen – die Entschlussfähigkeit der Gebärenden vorübergehend ausschließt oder stark herabsetzt, so dass sie das Kind nicht versorgen und auch niemand dazu anhalten kann, obwohl sie fähig bleibt, später über den Vorgang im Wesentlichen Auskunft zu geben. Diese unter Umständen schwierige Frage durfte das Schwurgericht nicht ohne einen ärztlichen Sachverständigen beurteilen.
Der Schuldspruch hängt hiervon aus den folgenden Gründen ab:
Hat die Angeklagte in Kenntnis des beginnenden Geburtsvorgangs und mit Tötungsvorsatz den Eimer aufgesucht, um in ihn zu gebären und das Kind auf diese Weise zu töten, so kommt ihr der unerwartete Verlauf der Geburt und ein etwaiger Schockzustand nicht zugute; beide würden nichts daran ändern, dass der Tod des Kindes im Wesentlichen auf die Weise herbeigeführt worden wäre, wie die Angeklagte es sich vorgestellt hatte.
Die Annahme des Tötungsvorsatzes beruht nach dem Urteil aber teilweise auf dem Verhalten der Angeklagten bei und nach der Geburt, nicht nur auf ihrem Vorgehen vor dem Eintritt des etwaigen Geburtsschocks. Deshalb kommt es darauf an, ob die Angeklagte einen solchen erlitten hat und ob er es erlaubt, ihr Gesamtverhalten zur Feststellung des Tatvorsatzes heranzuziehen.
Auch hinsichtlich der Zustimmung der Kindsmutter zum Vergraben der Leiche steht bisher nicht fest, wie lange Zeit nach der Geburt hierüber gesprochen worden ist und ob ein etwaiger Schock zu diesem Zeitpunkt abgeklungen war.
b) Der Schuldspruch wegen Kindestötung ist auch aufzuheben, weil dem Urteil die volle Überzeugung des Schwurgerichts, dass die Angeklagte beim Aufsuchen des Eimers mit dem Beginn der Presswehen gerechnet hat, nicht hinreichend sicher zu entnehmen ist. Die Urteilsgründe besagen dazu einerseits: „Das Gericht nimmt daher an“, dass die Angeklagte mit dieser Möglichkeit gerechnet hat. An anderer Stelle ist insoweit von einem „mit Sicherheit“ gezogenen Schluss die Rede. Das Revisionsgericht kann die Unklarheit nicht selbst beheben.
2. Strafausspruch
Die Aufhebung des Schuldspruchs hat auch diejenige des Strafausspruchs wegen Kindestötung und der Gesamtstrafe zur Folge.
Nach der am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen Neufassung des § 217 Abs. 2 StGB ist die Mindeststrafe, wenn mildernde Umstände vorhanden sind, nunmehr Gefängnis nicht unter 6 Monaten.
II. Die Angeklagte Anna ██████
Der Schuldspruch wegen vollendeten Totschlags stößt auch hier auf ein rechtliches Bedenken.
Das Schwurgericht konnte nicht feststellen, dass die Angeklagte bei der Geburt zugegen war. Ebensowenig ist festgestellt, dass sie beim Hinausgehen der Tochter aus der Kammer wusste oder damit rechnete und es billigte, dass die Tochter das Kind jetzt gebären und töten werde. Im Übrigen ist sie möglicherweise erst hinzugekommen, als das Kind bereits geboren und mit dem Kopf voraus ins Wasser gefallen war, wobei es, wie gegebenenfalls nicht auszuschließen war, den zur Erstickung ausreichenden Schluck Wasser schon eingeatmet haben kann. War dies die Todesursache, hat die Angeklagte es erkannt und gewollt, konnte sie aber diese Ursache auch durch sofortiges Eingreifen nicht mehr beseitigen, so wäre sie nur des versuchten Totschlags schuldig, sofern die neue Hauptverhandlung im Übrigen dasselbe Beweisergebnis hat.
Die weiteren Erwägungen zum Schuldspruch sind nicht zu beanstanden.
| Glanzmann | Jagusch | Schalscha | |||
| Dr. Hörchner | Dr. Heimann-Trosien |