Revision wegen Betrugs: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 564/52
- Datum
- 16.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung ist nach § 337 StPO unzulässig, wenn sie lediglich die dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung angreift.
Die Urteilsgründe müssen nach § 267 StPO nicht jedes Vorbringen der Verteidigung oder jede Zeugenaussage einzeln behandeln.
Formelle Mängel der Sitzungsniederschrift begründen nur dann einen Rügegrund, wenn das Urteil offensichtlich auf dieser mangelhaften Niederschrift beruht.
Vom Revisionsgericht sind zwischenzeitlich in Kraft getretene, für den Angeklagten günstigere Gesetzesänderungen zu beachten; ist dies ersichtlich relevant, ist der Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung und Bewährungsprüfung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 23. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Walter S. aus ███████, geboren am ████ 1915, wegen betrügerischen Bankrotts u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 16. November 1954 in der Sitzung vom 26. November 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Hüibner als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 23. Februar 1952 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen fortgesetzten Betrugs und wegen Verbrechens gegen § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1.) Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung der Vorschriften über die Beweisaufnahme, vor allem des § 244 StPO rügt, greift er nur in unzulässiger Weise (§ 337 StPO) die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an, die rechtlich bedenkenfrei ist. § 267 StPO verlangt nicht, dass die Urteilsgründe sich mit dem gesamten Vorbringen des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen auseinandersetzen. Das Urteil enthält die Tatsachen, in denen das Landgericht die Merkmale des Betrugs und der Gläubigerbenachteiligung gefunden hat. Die Aufklärungsrüge kann in der Regel nicht darauf gestützt werden, dass die Strafkammer an den Angeklagten oder an Zeugen noch weitere Fragen hätte richten müssen (OGHSt 3, 59; BGHSt 4, 125, 126).
Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist keine Anordnung ergangen, die Aussage der Zeugin [REDACTED] in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen. Es wurde nur beschlossen, die von ihr angefertigte Aufstellung ihrer behaupteten Forderungen gegen den Beschwerdeführer als Anlage zur Sitzungsniederschrift zu nehmen. Dies ist geschehen (Bl. 243 d. A.). § 273 Abs. 3 StPO ist demnach nicht verletzt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auf einem Mangel der Sitzungsniederschrift das Urteil nicht beruhen kann und dass deshalb solche Rügen keinen Erfolg haben können (RGSt 58, 143, 144).
2.) Gegen den Schuldspruch bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
Die Urteilsgründe lassen allerdings zum Teil nicht klar die Höhe der von dem Beschwerdeführer erzielten Vermögensvorteile und der Vermögensbeschädigungen ersehen, so z. B. hinsichtlich des Wechsels über 2.865 DM, den ████ im April 1949 ausstellte und der Angeklagte als Bezogener unterschrieb, ferner hinsichtlich der Gesamtsumme, die [REDACTED] aus den eingegangenen Wechselverpflichtungen zu zahlen hat. Die Feststellungen lassen aber zweifelsfrei erkennen, dass in sämtlichen Fällen, die das Landgericht der Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs zugrunde gelegt hat, ein Vermögensvorteil für den Angeklagten und ein Vermögensschaden für die Getäuschten entstanden sind. Sie ermöglichen dem Revisionsgericht auch, die Feststellung nachzuprüfen, der zugefügte Schaden sei erheblich gewesen.
Der Kaufmann M. benötigte Geld zur Anschaffung eines PKW. Durch einen Vermittler kam er mit dem Angeklagten in Verbindung, der ihm zur Beschaffung eines Kredits Wechsel in Höhe von insgesamt etwa 6.000 DM aushändigte, die er als Bezogener unterschrieb. M. hatte seinerseits Wechsel in ungefähr derselben Höhe als Bezogener unterzeichnet und dem Angeklagten als Sicherheit übergeben. Der Beschwerdeführer ließ diese Wechsel der Vereinbarung zuwider diskontieren; M. musste sie einlösen. Die von dem Angeklagten zunächst an M. gegebenen Wechsel wurden nicht diskontiert, dagegen drei später übergebene Ersatzwechsel über 850 DM und zweimal 700 DM, von denen jedoch nur ein Wechsel über 700 DM eingelöst wurde. Das Landgericht führt zwar in teilweisem Gegensatz zu diesen Feststellungen bei der rechtlichen Würdigung aus, die vom Angeklagten unterzeichneten Wechsel seien nicht diskontiert worden. Jedoch hat dieser Widerspruch in einem Nebenpunkt keinen Einfluss auf den Schuldspruch; der Strafausspruch muss ohnedies aufgehoben werden.
Die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Höhe der Forderung, die Frau B. gegen den Angeklagten hatte, ist aus dem Urteil nicht eindeutig zu ersehen; sie war jedoch nicht so hoch wie die vom Beschwerdeführer anerkannte. Keinesfalls aber hatte Frau B. damals einen Anspruch auf die Sicherungsübereignung.
3.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Inzwischen ist der § 23 StGB n. F. in Kraft getreten. Diese Gesetzesänderung hat auch das Revisionsgericht zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB n. F.; § 354a StPO). Es ist zu prüfen, ob dem nur geringfügig vorbestraften Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, falls nicht § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 Platz greift.
Hierzu muss nach der besonderen Lage des Falles der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben werden.
| Dr. Peetz | Jagusch | Hüibner | |||
| Mantel | Schalscha |