Revision aufgehoben – Zurückverweisung wegen unzureichender Darlegung der Unterbringung nach §42b StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 564/51
- Datum
- 03.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt voraus, dass diese Maßnahme das einzige geeignete Sicherungsmittel ist und andere Überwachungs- oder Schutzvorkehrungen trotz ihrer Möglichkeit nicht ausreichen.
Zur Rechtfertigung der Unterbringung muss das Urteil substantiiert darlegen, warum aus dem bisherigen Verhalten und der jüngeren Krankheitsentwicklung konkrete, ernstliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit in der Zukunft zu befürchten sind.
Die bloße Tatsache, dass eine Verwaltungsbehörde bisher nicht überwacht hat, rechtfertigt nicht automatisch eine Unterbringung; es ist darzulegen, weshalb eine Verwaltungsüberwachung trotz ihrer Möglichkeit nicht hinreicht.
Bei Vorliegen jahrelanger Anstaltsunterbringungen hat das Gericht zu prüfen, inwieweit diese bisherigen Maßnahmen weiteren Straftaten entgegengewirkt haben und damit die Notwendigkeit einer erneuten Unterbringung beeinflussen.
Die Überprüfung einer bereits von einem anderen Gericht getroffenen Unterbringungsanordnung obliegt dem zuständigen Vollstreckungsgericht; ein Feststellen der Unzulässigkeit im neuen Verfahren berührt die andere Anordnung nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 3. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In den Sicherungsverfahren gegen den ██████████████ Ludwig ████, geboren ███████████ ██ in ███, Ers. █████████, jetzt in der Heilanstalt ██████,
wegen schwerer Unzucht zwischen Männern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glangmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende ████████,
Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 3. Juli 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der äußere Tatbestand des § 175a StGB ist erfüllt.
Die Unterbringungsanordnung nach § 42b StGB kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil die Voraussetzungen der Vorschrift bisher nicht dargetan sind. Der Beschuldigte ist seit 1930 geisteskrank und seither wegen dreier Straftaten verurteilt, darunter im Jahre 1936 wegen versuchter widernatürlicher Unzucht. Welche Umstände im Jahre 1940 zur Anstaltseinweisung wegen Betrugs geführt haben, geht aus dem Urteil nicht hervor. Unter diesen Umständen hätte es eingehenderer Darlegung bedurft, warum der Beschuldigte, der wenigstens nach den Urteilsfeststellungen schon viele Jahre ohne die Merkmale besonderer Gefährlichkeit geisteskrank ist, die öffentliche Sicherheit künftig ernstlich gefährden werde, und warum dabei gerade Verstöße gegen die Sittlichkeit „ohne Zweifel“ in den Vordergrund stehen werden.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich solche Gefahren schon aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten, aus seiner Krankheitsentwicklung in der letzten Zeit befürchten lassen. Das Urteil gibt darüber aber keine Auskunft. Zu erwägen ist dabei auch, inwieweit die jahrelange Anstaltsunterbringung weiteren Taten des Beschuldigten im Wege gestanden haben kann.
Das Landgericht hält nach den Urteilsgründen die Überwachung des Beschuldigten „im Verwaltungswege an sich für möglich“. Auf Unterbringung scheint es nur erkannt zu haben, weil von Verwaltungsseite „bisher nichts geschehen“ sei. Daraus ergibt sich nicht, dass die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt das einzige Sicherungsmittel ist, wie § 42b StGB es voraussetzt. Die Unterbringung ist nicht schon dann zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde den Beschuldigten bisher nicht überwacht hat, sondern erst, wenn eine solche Überwachung trotz ihrer Möglichkeit oder andere Vorkehrungen zur Sicherung der Allgemeinheit gegen weitere Straftaten des Beschuldigten nicht ausreichen. Dies wird in der neuen Hauptverhandlung zu erörtern sein.
Ergibt das neue Verfahren die Unzulässigkeit der Unterbringung, so berührt das nicht die bereits durch ein anderes Gericht getroffene Anordnung nach § 42b StGB. Sie zu überprüfen ist vielmehr das für jenes Verfahren zuständige Vollstreckungsgericht berufen (§§ 42 StGB, 462, 463a Abs. 3 StPO).
| Richter | Dr. Geier | Jagusch | |||
| Dr. Peetz | Glangmann |