Revision teilweise stattgegeben: Fahren ohne Fahrerlaubnis als Tateinheit mit anderen Straftaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 563/89
- Datum
- 11.12.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fahren ohne Fahrerlaubnis kann mit anderen Straftaten in Tateinheit stehen, wenn das Fahrzeugbenutzen integraler Bestandteil der Tatausführung ist (z. B. Warten im Pkw, Schmiere stehen, Abtransport der Beute).
Der Revisionssenat darf den Schuldspruch selbst ändern, wenn ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte sich bei Kenntnis der geänderten rechtlichen Würdigung anders hätte verteidigen können.
Der Wegfall einer wegen Tateinheit entfallenen Einzelstrafe erfordert nicht zwingend die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe, wenn der Unrechtsgehalt der Taten insgesamt unberührt bleibt und der Tatrichter voraussichtlich dieselbe Gesamtstrafe verhängt hätte.
Eine weitergehende Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, soweit sie keine begründeten Angriffe gegen die rechtliche Würdigung enthält.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm, 15. Juni 1989
Rubrum
Bundesgerichtshof 1 StR 563/89 Beschluss in der Strafsache gegen den Kfz-Mechaniker Klaus D. aus [REDACTED], 1947 geboren, wegen Geldfälschung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am 31. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Bundesgerichtshof 1 StR 563/89 Beschluss in der Strafsache gegen den Kfz-Mechaniker Klaus D. aus [REDACTED], 1947 geboren, wegen Geldfälschung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 1989
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 15. Juni 1989 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist der Geldfälschung, der Urkundenfälschung in zwei Fällen je in Tateinheit mit Betrug und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie des Diebstahls in vier Fällen je in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis; die wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verhängte Einzelstrafe entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 1989 wird wegen eines Versehens dahin berichtigt, dass es in Ziffer 1. richtig heißen muss: „Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 15. Juni 1989 ...”
Foth Kuhn Maul Brüning Gerlach v. [REDACTED]
Gründe
Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte in den Fällen 2 und 4 bis 8 jeweils mit dem Pkw zum Tatort gefahren, hatte im Fahrzeug sitzend auf die geplante Tatumsetzung des Mittäters gewartet, in den Diebstahlsfällen auf diese Weise zugleich Schmiere gestanden und hatte jeweils anschließend das Fahrzeug auch zum Abtransport der entwendeten oder durch Täuschung erlangten Beute verwendet. Das fortgesetzte Fahren ohne Fahrerlaubnis stand daher jeweils mit den anderen Taten in Tateinheit, ohne diese andererseits zu einer Handlung zusammenzufassen (BGHSt 29, 288, 291). Der Senat kann die erforderliche Schuldspruchänderung selbst vornehmen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders hätte verteidigen können, wenn ihm der rechtliche Hinweis erteilt worden wäre, dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht selbständig neben den übrigen Straftaten steht, sondern mit diesen rechtlich zu einer Einheit verbunden sein kann.
Die für das Vergehen nach § 21 StVG festgesetzte Einzelstrafe von zehn Monaten entfällt damit. Dennoch ist die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten nicht geboten. Der Tatvorwurf bleibt bestehen, die Schuldspruchänderung lässt den Unrechtsgehalt der Taten insgesamt unberührt. Der Senat ist daher überzeugt, dass der Tatrichter – wäre er vom geänderten Schuldspruch ausgegangen – bei einer Einsatzstrafe von zwei Jahren und der Summe der weiteren Einzelstrafen von noch sieben Jahren nicht auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Die weitergehende Revision ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Foth Ulsamer Schauenburg Brüning v. Gerlach