Revision verworfen: Freispruch wegen Notwehr bei tödlichem Messerstich bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 563/80
- Datum
- 25.11.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr setzt das Vorliegen eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs voraus; die Abwehrhandlung ist gerechtfertigt, wenn sie erforderlich ist, diesen Angriff abzuwehren.
Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung bemisst sich nach den Gesamtumständen, insbesondere nach Zahl, Stärke und Gefährlichkeit der Angreifer sowie den Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen.
Der Einsatz einer Stichwaffe kann gerechtfertigt sein, wenn ohne sie eine Abwehr gegen eine möglicherweise lebensbedrohliche Gefahr nicht sicher möglich ist und die Intensität der Verteidigung die Angriffsdrohung nicht offensichtlich übersteigt.
Ein Tötungserfolg begründet keinen Notwehrexzess, wenn die Intensität und der Zeitpunkt der Abwehr in einem dem Angriff angemessenen Verhältnis standen und der Angegriffene keine milderen erfolgversprechenden Mittel substanziiert vorenthalten hatte.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen, 8. Juli 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Maschinenarbeiter Mehmet D(___) aus █████, geboren im Jahre 1934 in G(___) (Türkei), wegen Totschlags
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 8. Juli 1980 wird verworfen.
Die Kosten der Revision der Anklagebehörde und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Ihr Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Schwurgerichtskammer hat festgestellt:
Der Angeklagte und sein Landsmann ███ ████ waren befreundet und wohnten in Lorch in demselben Hause. Ab 1974 unterhielt der Angeklagte sexuelle Beziehungen zur Frau des H(__) H(__), der davon nichts wusste. Die Beziehungen gingen zu Ende, als die Frau des Angeklagten im Oktober 1977 in die Bundesrepublik kam. Am 22. März 1978 wurde der Angeklagte gegenüber der Schwiegertochter des H(__) H(__) zudringlich. Sie unterrichtete ihren Ehemann M(__) █████, der den Angeklagten zur Rede stellte und ihn so schlug, dass er mehrere Tage arbeitsunfähig war. Auf Drängen von H(__) H(__) zog der Angeklagte aus. Er und die Mitglieder der Familie █████ gingen sich in der Folgezeit aus dem Wege und sprachen nichts mehr miteinander.
Am 6. Juli 1979 kam es jedoch zu einer folgenschweren Begegnung. Als der Angeklagte nach Arbeitsschluss die Fabrik verließ, in der er beschäftigt war, standen vor dem Tor H(__) ██████, dessen Frau und dessen Söhne M(__) und Z(__), weil Z(__) sich im Personalbüro des Betriebs vorstellen wollte. Frau H(__) rief dem Angeklagten zu: „Wenn du eine Ehre hättest, wärst du nicht mehr da!“. H(__) ███ drohte: „Ich werde dich in Kürze verschwinden lassen!“. Der Angeklagte entnahm seiner Aktentasche ein Küchenmesser mit einer 12 cm langen Klinge, hielt es H(__) H(__) und dessen Angehörigen entgegen und sagte: „Bleibt weg! Was wollt ihr? Lasst mich in Ruhe!“.
Nach diesem Wortwechsel machte sich der Angeklagte sogleich auf den Heimweg. Aber Hasan H(__) und sein Sohn M(__) fuhren ihm nach, um ihn wegen des Vorfalls, der sich am 22. März 1978 abgespielt hatte, „zur Rede zu stellen, wobei sie von vornherein Handgreiflichkeiten nicht ausschlossen“. Als beide den Angeklagten erreicht hatten, stiegen sie aus dem PKW und liefen auf ihn zu. Der Angeklagte holte erneut ein Messer aus der Aktentasche und hielt es vor sich hin, weil er eine tätliche Auseinandersetzung befürchtete. Auch Hasan H(__), der ein Küchenmesser in der Hand hatte, warnte M(__) vor dem Näherkommen und drohte mit dem Messer. Aber Mehmet H(__) trat vor den Angeklagten, dieser wich zurück und schlug ihn mit der Faust oder mit der flachen Hand ins Gesicht. In diesem Augenblick stand Hasan █████ das Messer etwa einen bis eineinhalb Meter hinter seinem Sohn vor sich haltend, „um weitere Angriffe von M(__) und H(__) H(__) abzuwehren“. „Dann stach der Angeklagte zweimal gezielt auf den Oberkörper des M(__) H(__) ein“.
Danach rannte er davon. H(__) und M(__) H(__) verfolgten ihn. M(__) H(__) war durch die Stiche des Angeklagten, von denen einer die rechte Herzkammer getroffen hatte, sehr schwer verletzt worden und verstarb nach einigen Minuten.
2. Das Schwurgericht ist der Auffassung, dass der Angeklagte „in Notwehr gehandelt“ hat. Diese Auffassung teilt der Senat.
a) Der Angeklagte wurde rechtswidrig angegriffen, als H(__) H(__) und dessen Sohn M(__) ihn mit einem Messer in der Hand stellten und M(__) den Angeklagten ins Gesicht schlug. Diesen Angriff hatte der Angeklagte nicht verschuldet oder mitverschuldet. Der Streit vor dem Fabriktor war von H(__) H(__) und dessen Frau ausgelöst, nur verbal geführt und nach beiderseitigen Verwünschungen durch den Weggang des Angeklagten beendet worden. Nach Anlass, Verlauf und Ausgang des Streits war der Angriff auf den Angeklagten nicht die adäquate und voraussehbare Folge seines Verhaltens (vgl. dazu BGHSt 27, 336, 338). Die Zudringlichkeiten des Angeklagten gegenüber der Ehefrau von H(__) H(__) lagen so weit zurück, dass sie als Gründe schuldhafter Herbeiführung der Notwehrlage schon im Hinblick auf den Zeitablauf nicht mehr in Betracht kamen (BGH, Urt. vom 25. Februar 1975 – 1 StR 702/74). Infolgedessen war das Notwehrrecht des Angeklagten nicht eingeschränkt (vgl. BGHSt 24, 356, 359; 26, 143, 145; 27, 336, 338).
b) Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird durch die gesamten Umstände bestimmt, unter welchen Angriff und Abwehr sich abspielen, insbesondere durch Stärke und Gefahrlichkeit des Angreifers und durch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (BGHSt 3, 194, 196; 27, 336, 337; BGH, Urt. vom 21. August 1979 – 1 StR 382/79).
Aufgrund der Drohung, die H(__) H(__) vor dem Fabriktor ausgesprochen hatte, und der Tatsache, dass der Angeklagte sich zwei ihm sehr feindlich gesinnten Angreifern gegenübersah, von denen einer ein Messer in der Hand hielt, ist es wahrscheinlich, jedenfalls aber nicht auszuschließen, dass ein für den Angeklagten lebensbedrohlicher Angriff im Gange war. Im Hinblick auf einen solchen Angriff ist das Maß der erforderlichen Verteidigung zu bestimmen. Der Angeklagte durfte sich so zur Wehr setzen, dass die (möglicherweise) lebensbedrohliche Gefahr, die durch den ihm schon versetzten Schlag keineswegs herabgemindert worden war, ohne dass er das Risiko körperlicher Verletzungen oder des Messereinsatzes einging, sofort und endgültig gebannt wurde. Konnte dieser Erfolg nur durch Einsatz der Stichwaffe erreicht werden, durfte der Angeklagte sich ihrer bedienen, wenn die Intensität und Gefahrlichkeit des Angriffs dies nicht unnötig überbot (BGHSt 24, 356, 361; 27, 336, 337; BGH JR 1980, 210; BGH GA 1969, 23, 24; BGH, Urt. vom 16. November 1976 – 1 StR 627/76 bei Holtz MDR 1977, 281; BGH, Urt. vom 21. August 1979 – 1 StR 382/79).
c) Es ist nicht zu ersehen, wie der Angeklagte ohne Einsatz des Messers mit bloßen Händen sich der zwei Angreifer, von denen der eine ebenfalls ein Messer in der Hand hatte und der andere ihn schon einmal so geschlagen hatte, dass er mehrere Tage arbeitsunfähig war, hätte erwehren können, ohne das Risiko eines Kampfes einzugehen.
Die Staatsanwaltschaft meint, einschneidende Abwehrmaßnahmen hätten für den Angeklagten wenige schonendere zur Verfügung gestanden und ausgereicht. Sie begründet ihre Ansicht aber nicht an Hand der aus der „Kampflage“ sich ergebenden Fakten.
d) Dem Angeklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, er habe Intensität und Gefahrlichkeit des Angriffs dadurch unnötig überboten, dass er zweimal gezielt auf den Oberkörper von M(__) H(__) einstach.
Die bloße Drohung mit dem Messer hatte der Angeklagte bereits ausgesprochen. M(__) H(__) schlug trotz der Messerdrohung zu. Die Angreifer wussten, dass der Angeklagte ein Messer hatte. Sie beachteten es nicht. Hinter M(__) stand, ihn unterstützend und den Angeklagten mit dem drohend erhobenen Messer bedrohend, sein Vater. In dieser Situation lag für den Angeklagten die Gefahr, in Sekundenbruchteilen das Opfer lebensgefährdender Handlungen der Angreifer zu werden. Infolge dessen kann ihm deshalb, weil er gezielt und mit Wucht auf den Oberkörper von M(__) H(__) einstach, ein Notwehrexzess nicht zur Last gelegt werden (vgl. BGHSt 27, 336, 337; BGH, Urt. vom 21. August 1979 – 1 StR 382/79; BGH JR 1980, 210, 211).
3. Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten. Das Urteil entspricht seinem Antrag.
| Pikart | Kuhn | Dr. Maul | |||
| Herdegen | Dr. Schikora |