Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Meineids beim Offenbarungseid

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 563/60
Datum
11.04.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Meineids verurteilt, weil er im Offenbarungseid und bei späteren Ergänzungsterminen Forderungen bewusst verschwiegen hatte. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Würdigung des Tatrichters. Er betont, dass teilweiser oder verspäteter Wiedergutmachung keine vollständige Berichtigung i.S. § 158 StGB darstellt und dass beim Offenbarungseid die gleichen Wahrheitsanforderungen gelten. Auch ohne förmliche Beschwörung kann ein versuchter Meineid vorliegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere aufeinander folgende bewusste Nichtangaben in eidesstattlichen Vermögensverzeichnissen können als fortgesetzte Handlung des Meineids gewertet werden.

2

Eine nachträgliche Berichtigung ist nur dann nach § 158 StGB wirksam, wenn sie die unrichtigen Angaben in allen nicht völlig nebensächlichen Punkten vollständig ersetzt; partielle Berichtigungen genügen nicht.

3

Die Anforderungen an die Berichtigung und das Wahrheitsinteresse gelten auch für den Offenbarungseid nach § 807 ZPO; daraus folgt, dass die besonderen Zwecke des Offenbarungseids keine abweichenden Grundsätze rechtfertigen.

4

Fehlt bei einer späteren Vernehmung die förmliche Beschwörung nach § 481 ZPO, liegt kein vollendeter Meineid vor; dennoch kann aufgrund der Versicherung der Richtigkeit unter Bezug auf einen früheren Eid ein versuchter Meineid gegeben sein.

5

Eine Berichtigung nach § 158 Abs. 2 StGB ist ausgeschlossen, wenn bereits eine Strafanzeige erstattet worden ist; die Rechtzeitigkeit der Berichtigung ist somit begrenzt.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 19. Juli 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauingenieur Philipp S. (——) aus ██, ████, geboren am ██ 1919 in ██, █████, wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. April 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 19. Juli 1960 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Meineids zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Hiergegen richtet sich seine Revision mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel kann im Ergebnis keinen Erfolg haben.

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils am 6. September 1956 bei der Leistung des Offenbarungseides insgesamt sieben Forderungen bewußt nicht angegeben, und zwar u.a. Ansprüche gegen seine Schuldner ███ ECD und ████, ferner solche gegen die Firmen ████ SX, ██ und Rech. Die Nichtangabe der letztgenannten vier Außenstände ist ihm nicht zur Last gelegt worden, weil diese Forderungen als völlig wertlos anzusehen waren.

Auf Antrag von Gläubigervertretern fand am 22. Januar 1957 vor dem Vollstreckungsgericht ein Termin zur Ergänzung des am 6. September 1956 beschworenen Vermögensverzeichnisses statt. Der Angeklagte machte nach Eidesbelehrung weitere Angaben. Dabei erwähnte er diesmal seine Forderung gegen die Fa. ███. Er gab aber drei Forderungen bewußt nicht an, die ihm nach dem Zeitpunkt der Offenbarungseids-Leistung erwachsen waren, und zwar gegen den Landwirt ████████, die Gemeinde Beuerbach und gegen die Bundespost (OPD Trier). Er versicherte die Richtigkeit seiner Angaben unter Bezugnahme auf den am 6. September 1956 geleisteten Eid. Dabei war er der Auffassung, diese Versicherung komme einer Eidesleistung gleich. Er wollte die ihm obliegende Eidespflicht verletzen (S. 17, 22 UA).

Mit Schreiben vom 9., eingegangen am 13. Mai 1957 erstattete der Prozeßbevollmächtigte einer Gläubigerin bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen den Angeklagten wegen Meineids (wegen Nichtangabe der Forderung gegen ██████ im beschworenen Vermögensverzeichnis vom 6.9.1956: S. 14, 24 UA).

Am 14. und 15. Mai 1957 fand ein weiterer Termin zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses statt. Hierbei gab der Angeklagte am zweiten Terminstag (15. Mai) zwar die am 6. September 1956 verschwiegenen Forderungen gegen ██████ und ███ und die am 22. Januar 1957 nicht erwähnten Ansprüche gegen die Gemeinde Beuerbach und die OPD Trier an, jedoch nicht seine Forderung gegen ███████████ (S. 12, 15, 24 UA).

Das Landgericht legt dar, daß der Angeklagte einen Meineid geleistet habe, und zwar am 6. September 1956 einen vollendeten und am 22. Januar 1957 einen versuchten Meineid, jeweils Einzelakte einer fortgesetzten Handlung (S. 17 ff, 21, 22 UA). Die Voraussetzungen des § 158 StGB hält die Strafkammer nicht für gegeben.

Was die Revision gegen die rechtliche Würdigung dieser Vorgänge vorbringt, kann nicht durchdringen. Die Verteidigung greift in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an (§§ 261, 337 StPO). Die Strafkammer war an diesen Feststellungen, was die Eidesleistung vom 6. September 1956 betrifft, nicht dadurch gehindert, daß sich zu dieser Zeit Rechtsanwalt BC im Besitz der völlig ungeordneten Geschäftsunterlagen des Angeklagten befand. Dies erwähnt das Landgericht selbst (S. 8 UA). Es hat diesen Umstand bei seinen Schuldfeststellungen keineswegs übersehen. Die Strafkammer hat S. 7 bis 8, 17 UA im einzelnen dargelegt, daß der Angeklagte sich seiner Forderung gegen ██ durchaus bewußt war. ███████ hatte er noch gegen Ende August 1956 persönlich auf Zahlung gedrängt. Mit dem Vorgehen gegen die Firma HJ hatte er kurz vor dem Offenbarungseidstermin seinen Anwalt beauftragt. IC war im Frühjahr 1956 mit seinem PKW gegen einen Lastzug des Angeklagten gefahren (S. 9 UA). Dieser hatte selbst zugegeben, daß ihm das Bestehen einer Forderung gegen J und IC bei der Eidesleistung bekannt war. Er ließ sich zwar dahin ein, diese Forderungen seien ihm der Höhe nach noch nicht bekannt gewesen, er habe gegen diese Schuldner auch noch keine vollstreckbaren Titel gehabt und deshalb diese Forderungen am 6. September 1956 nicht angegeben. Dieses Vorbringen hat das Landgericht rechtlich unangreifbar als unglaubhafte Schutzbehauptungen gewertet (S. 16 bis 18 UA).

Was den Termin vom 22. Januar 1957 betrifft, so wurde dieser anscheinend in erster Linie deshalb anberaumt (S. 2, 11 UA), weil die Angaben des Angeklagten im Termin vom 6. September 1956 einigen Gläubigern nicht ausreichend erschienen waren (vgl. Jonas-Pohle, 18. Aufl., Anm. III 5 zu § 807 und II 2 zu § 903 ZPO; OLG Kiel, JW 1929, 3197 Nr. 23). Dieser Termin diente aber offenbar nicht nur der Nachbesserung, sondern zugleich der Herbeiführung von Angaben des Schuldners (Angeklagten) über inzwischen erworbene Vermögensgegenstände (§ 903 ZPO). Denn der Angeklagte hat in der Verhandlung vom 22. Januar 1957 auch über sein „zur Zeit“ vorhandenes Vermögen Angaben gemacht (S. 11 unten UA). Er hat hierbei seine später erlangten Forderungen gegen Har(——), die Gemeinde Beuerbach und gegen die Bundespost (OPD Trier), die ihm bekannt waren, bewußt verschwiegen (S. 12 ff, 18 unten, 19, 22, 23, 24 UA).

Insoweit hat das Landgericht vollendeten Meineid verneint, weil der Angeklagte seine Angaben entgegen § 481 ZPO nicht beschwor, sondern auf Verlangen des Richters nur deren Richtigkeit unter Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid versicherte (RGSt 67, 331, 332). Die Strafkammer hat aber insofern versuchten Meineid angenommen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGH GA 1958, 112 und die dort angeführte weitere Entscheidung des Senats vom 28. Juni 1957 – 1 StR 213/57). Was die Verteidigung hierzu anführt, geht offensichtlich fehl.

Durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung (vgl. dazu BGHSt 1, 313 ff.) ist der Angeklagte – wie noch später auszuführen sein wird – nicht beschwert.

Die nachträgliche Angabe der einen Forderung (gegen Hess) im Termin vom 22. Januar 1957 war keine Berichtigungs der falschen Angabe, wie sie § 158 Abs. 1 StGB voraussetzt. Schon zur Zeit der Geltung der alten Fassung des § 158 StGB war anerkannt, daß der Widerruf nur eines Teils der Aussage nicht ausreicht (RG GA Band 73, 397, 398; Olshausen, 11. Aufl., Anm. zu § 158). Nach jetzigem Recht wird erfordert, daß die unrichtigen Angaben in allen – nicht völlig nebensächlichen – Punkten durch die Mitteilung der Wahrheit ersetzt werden (BGHSt 9, 99, 100).

Der Offenbarungseid des § 807 ZPO ist allerdings eine Art des richterlichen Eides (Rosenberg, Lehrbuch, 7. Aufl., S. 993). Er dient nicht der Vorbereitung einer gerichtlichen Entscheidung, wie dies § 158 Abs. 2 StGB für den Regelfall vor Augen hat. Diese Besonderheit kann aber nicht dazu führen, insoweit andere Grundsätze gelten zu lassen. Denn das Interesse an der Wahrheitsermittlung gilt auch beim Offenbarungseid, zumal dieser unmittelbar gewisse Wirkungen gegenüber allen Gläubigern des Schuldners äußert (vgl. § 903 ZPO und OLG Kiel aaO).

Es kann daher auf sich beruhen, ob der weiteren Auffassung des Landgerichts beizutreten wäre, ein Anwendungsfall des § 158 StGB sei nicht gegeben, weil es dem Angeklagten am 22. Januar 1957 nicht darum gegangen sei, der Wahrheit zum Siege zu verhelfen, sondern, das falsche Bild über seine Vermögensverhältnisse aufrechtzuerhalten und zu erweitern.

Die Berichtigung bei Gelegenheit des weiteren Ergänzungstermins vom 15. Mai 1957 rechtfertigte die Anwendbarkeit des § 158 StGB ebenfalls nicht. Einmal schon deshalb nicht, weil auch diese Berichtigung keine vollständige war. Denn seine Forderungen gegen ████████ gab der Angeklagte auch diesmal nicht an (S. 24 UA). Außerdem war die Berichtigung nach § 158 Abs. 2 StGB verspätet, weil damals schon gegen den Angeklagten eine Strafanzeige erstattet war. Es ist dabei ohne Bedeutung, daß diese Anzeige nur den Vorwurf des Meineids in einem Punkt (Nichtangabe der Forderung gegen █████████) enthielt. Das Gesetz kommt zwar dem Täter im Rahmen des § 158 StGB weit entgegen. Andererseits müssen für die Rechtzeitigkeit der Berichtigung klare Grenzen gezogen werden (vgl. auch Maurach, Besonderer Teil, 2. Aufl., 75 IV B, S. 583).

Nähme man an, es liege kein Fortsetzungszusammenhang vor (etwa deshalb nicht, weil der Angeklagte am 6. September 1956 nicht mit einem späteren Termin und erst recht nicht mit dem Erwerb weiterer Forderungen rechnen konnte), so würde das zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die Angaben vom 6. September 1956 hat der Angeklagte, wie schon dargelegt, zunächst unvollständig und im übrigen verspätet berichtigt. Ob der Angeklagte vom (untauglichen) Versuch des Meineids (begangen am 22. Januar 1957), wenn man ihn als selbständige Handlung ansieht, nach Maßgabe des § 46 Nr. 2 StGB hätte zurücktreten können (BGHSt 11, 324 ff), kann dahingestellt bleiben. Denn seine Erklärungen vom 15. Mai 1957 stellten keinen Rücktritt dar, da sie die Forderung gegen ███████████████ erwähnten. Aus demselben Grund kann insoweit § 158 StGB ebenfalls nicht eingreifen.

Der Tatrichter hätte allerdings strafmildernd berücksichtigen können, daß der Angeklagte seine falschen Angaben nachträglich wenigstens zum Teil richtig gestellt hat (RG HRR 1938 Nr. 343 a.E.). Die Strafkammer war aber dazu nicht verpflichtet, um so weniger, als der Angeklagte nach den Darlegungen des Landgerichts von dem Bestreben geleitet war, seine Vermögensverhältnisse zu verschleiern.

GeierDr. SeibertHübner
DotterweichWillms
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